BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSE

GESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSE – DIESEN SCHUTZ BENÖTIGEN SIE!

BIld: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

In Zukunft gilt: Ohne aktives Handeln- kein Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mehr. Dies macht es zwingend erforderlich, dass Sie handeln, um Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen. Denn ansonsten haben Sie in Zukunft keinerlei Schutz mehr, was Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrifft.

Hintergrund ist folgender: Mit EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, RL 2016/943/EU, nachfolgend „Richtlinie“ genannt, ergeben sich erheblichste Änderungen für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen in Zukunft aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen, um ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen.

Dieser Umstand ist umso wichtiger, als nach einer entsprechenden Studie der KPMG mit dem Titel „Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014“ zwei Drittel der befragten Unternehmen bereits Opfer von Delikten mit Know-how Bezug geworden sind, an denen in mehr als 70 % der Fälle des Know-how-Abflusses eigene Mitarbeiter beteiligt waren (vgl. insoweit KPMG-Studie „Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014“, Seite 10 ff.). Dieses Thema verschärft sich mit der vorstehenden genannten Richtlinie erheblichst, insbesondere leider zulasten der Unternehmen selbst.

Die Richtlinie selbst bezieht sich auf sog. Geschäftsgeheimnisse. Dieser Begriff wird nach der Richtlinie weit zu verstehen sein. Nach der Definition der Richtlinie, dort Art. 2 Abs. 1 und 2 ist darunter eine Information zu verstehen, die geheim ist, einen kommerziellen Wert hat, einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme unterstellt worden ist und über die der Inhaber rechtmäßig Kontrolle besitzt.

WÖRTLICH IST DIE DEFINITION VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN NACH DER RICHTLINIE WIE FOLGT:

Die Definition im Regierungsentwurf, die den Richtlinienentwurf in Deutschland umsetzt, ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG in ähnlichem Wortlaut umgesetzt. Anstatt sich allerdings auf einen „kommerziellen Wert“ zu beziehen, bezieht sich der deutsche Gesetzgeber auf die Formulierung eines „wirtschaftlichen Wertes“. Einen wesentlichen Unterschied wird man allerdings nicht erkennen können. Wesentlich ist, dass ein entsprechender Unternehmensbezug vorliegt und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen für Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind. Der Unternehmensbezug dürfte in aller Regel kein Problem darstellen. Probleme macht aus rechtlicher Sicht allerdings das Vorhandensein angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Was meint das? Generell: Es bedarf aktives Handeln der Unternehmen.

Sicherlich wird man hier, wie dies auch bereits in der Praxis üblich ist, davon ausgehen müssen, dass beispielsweise der Schutz der Geheimhaltungsvereinbarungen gegenüber Dritten bzw. gegenüber Mitarbeitern mit entsprechenden Verpflichtungen in Geheimhaltungsvereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag auf Geheimhaltung erforderlich ist. Dies wird allerdings sicherlich nach der Neuregelung der Richtlinie nicht ausreichend sein. Vorhandene Vereinbarungen mit Dritten bzw. Mitarbeitern müssen angepasst und erweitert werden.

Aus dem Richtlinienwortlaut ist leider nicht zu entnehmen, welche Geheimhaltungsmaßnahmen im Detail erforderlich sind. Dies wird sicherlich in der Folgezeit Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen sein. Insbesondere bei einem Know-how-Abfluss durch Mitarbeiter, seien es Kundendaten oder sonstige technische Daten, wird dieser Punkt im Einzelfall zu beurteilen sein.

Um hier, wie vorstehend ausgeführt, überhaupt in den Genuss eines Geheimhaltungsschutzes zu kommen, müssen die Unternehmen zukünftig weitere aktive Maßnahmen ergreifen. Ohne weiteren aktiven Schutz wird es keinen Schutz mehr von Geschäftsgeheimnissen geben.

Erforderlich ist, dass ein entsprechendes Schutzkonzept im Einzelfall in Ihrem Unternehmen erarbeitet wird. Dieses Schutzkonzept wird die Festlegung unter anderem der Mitarbeiter bedürfen, die Zugang zu Geschäftsgeheimnissen haben. Auch eine Aufgliederung, welche Geschäftsgeheimnisse im Unternehmen vorhanden sind, muss erfolgen. Danach muss eine Eingruppierung erfolgen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen.

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – diesen Schutz benötigen Sie!

BIld: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

In Zukunft gilt: Ohne aktives Handeln- kein Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mehr. Dies macht es zwingend erforderlich, dass Sie handeln, um Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen. Denn ansonsten haben Sie in Zukunft keinerlei Schutz mehr, was Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrifft.

Hintergrund ist folgender: Mit EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, RL 2016/943/EU, nachfolgend „Richtlinie“ genannt, ergeben sich erheblichste Änderungen für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen in Zukunft aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen, um ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen.

Dieser Umstand ist umso wichtiger, als nach einer entsprechenden Studie der KPMG mit dem Titel „Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014“ zwei Drittel der befragten Unternehmen bereits Opfer von Delikten mit Know-how Bezug geworden sind, an denen in mehr als 70 % der Fälle des Know-how-Abflusses eigene Mitarbeiter beteiligt waren (vgl. insoweit KPMG-Studie „Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014“, Seite 10 ff.). Dieses Thema verschärft sich mit der vorstehenden genannten Richtlinie erheblichst, insbesondere leider zulasten der Unternehmen selbst.

Die Richtlinie selbst bezieht sich auf sog. Geschäftsgeheimnisse. Dieser Begriff wird nach der Richtlinie weit zu verstehen sein. Nach der Definition der Richtlinie, dort Art. 2 Abs. 1 und 2 ist darunter eine Information zu verstehen, die geheim ist, einen kommerziellen Wert hat, einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme unterstellt worden ist und über die der Inhaber rechtmäßig Kontrolle besitzt.

Wörtlich ist die definition von Geschäftsgeheimnissen nach der Richtlinie wie folgt:

Die Definition im Regierungsentwurf, die den Richtlinienentwurf in Deutschland umsetzt, ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG in ähnlichem Wortlaut umgesetzt. Anstatt sich allerdings auf einen „kommerziellen Wert“ zu beziehen, bezieht sich der deutsche Gesetzgeber auf die Formulierung eines „wirtschaftlichen Wertes“. Einen wesentlichen Unterschied wird man allerdings nicht erkennen können. Wesentlich ist, dass ein entsprechender Unternehmensbezug vorliegt und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen für Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind. Der Unternehmensbezug dürfte in aller Regel kein Problem darstellen. Probleme macht aus rechtlicher Sicht allerdings das Vorhandensein angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Was meint das? Generell: Es bedarf aktives Handeln der Unternehmen.

Sicherlich wird man hier, wie dies auch bereits in der Praxis üblich ist, davon ausgehen müssen, dass beispielsweise der Schutz der Geheimhaltungsvereinbarungen gegenüber Dritten bzw. gegenüber Mitarbeitern mit entsprechenden Verpflichtungen in Geheimhaltungsvereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag auf Geheimhaltung erforderlich ist. Dies wird allerdings sicherlich nach der Neuregelung der Richtlinie nicht ausreichend sein. Vorhandene Vereinbarungen mit Dritten bzw. Mitarbeitern müssen angepasst und erweitert werden.

Aus dem Richtlinienwortlaut ist leider nicht zu entnehmen, welche Geheimhaltungsmaßnahmen im Detail erforderlich sind. Dies wird sicherlich in der Folgezeit Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen sein. Insbesondere bei einem Know-how-Abfluss durch Mitarbeiter, seien es Kundendaten oder sonstige technische Daten, wird dieser Punkt im Einzelfall zu beurteilen sein.

Um hier, wie vorstehend ausgeführt, überhaupt in den Genuss eines Geheimhaltungsschutzes zu kommen, müssen die Unternehmen zukünftig weitere aktive Maßnahmen ergreifen. Ohne weiteren aktiven Schutz wird es keinen Schutz mehr von Geschäftsgeheimnissen geben.

Erforderlich ist, dass ein entsprechendes Schutzkonzept im Einzelfall in Ihrem Unternehmen erarbeitet wird. Dieses Schutzkonzept wird die Festlegung unter anderem der Mitarbeiter bedürfen, die Zugang zu Geschäftsgeheimnissen haben. Auch eine Aufgliederung, welche Geschäftsgeheimnisse im Unternehmen vorhanden sind, muss erfolgen. Danach muss eine Eingruppierung erfolgen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen.

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ERFORDERLICH WIRD AUF JEDEN FALL SEIN:

  1. Die Überarbeitung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit Dritten.
  2. Die Anpassung von Arbeitsverträgen und gesonderten Regelungen mit Mitarbeitern mit Know-how-Bezug. Hierzu kann auch die Schulung von Mitarbeitern gehören.
  3. Die Erstellung eines Schutzkonzeptes mit Eingruppierung von vorhandenen Informationen sowie dem Schutz der jeweiligen Informationen.
  4. Tatsächliche Schutzmaßnahmen werden ergriffen werden müssen, so beispielsweise bei Zugang oder Zugriff.

Erforderlich wird auf jeden fall sein:

  1. Die Überarbeitung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit Dritten.
  2. Die Anpassung von Arbeitsverträgen und gesonderten Regelungen mit Mitarbeitern mit Know-how-Bezug. Hierzu kann auch die Schulung von Mitarbeitern gehören.
  3. Die Erstellung eines Schutzkonzeptes mit Eingruppierung von vorhandenen Informationen sowie dem Schutz der jeweiligen Informationen.
  4. Tatsächliche Schutzmaßnahmen werden ergriffen werden müssen, so beispielsweise bei Zugang oder Zugriff.

All dies muss nachfolgend entsprechend in einem Schutzkonzept dokumentiert werden.

Dies sind allerdings nur einige Maßnahmen, die ergriffen werden müssen.

Auch die Einrichtung eines Compliance-Officers oder einer Person, die mit der Überprüfung und Dokumentation der einzelnen Schutzmaßnahmen betraut sein wird, wird zu prüfen sein.

Fakt ist jedenfalls: Ohne aktives Handeln wird kein Schutz mehr von Geschäftsgeheimnissen mehr möglich sein.

DESWEGEN HANDELN SIE JETZT!

Was können Sie tun? Buchen Sie das sog. Schutzpakt zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Was umfasst das Schutzpaket?

  • Analyse der Ist-Situation
  • Festlegung der Soll-Situation
  • Festlegung der einzelnen Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen.

Der Schutz Ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse steht auf dem Spiel. Überlassen Sie nicht Dritten, dass ohne rechtliche Folgen eine Aushöhlung Ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen erfolgen kann.

NOCH EIN PERSÖNLICHES WORT:

Mit dieser Richtlinie erschwert der Gesetzgeber den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erneut. Bereits jetzt gab es lediglich einen engen Rahmen des Schutzes, den die Rechtsprechung zugelassen hat. In vielen Fällen war die Mitnahme von Kundendaten nur bei wirklich offensichtlich rechtswidrigem Handeln des Mitnehmenden geschützt. Durch nunmehr aufgestellte aktive Handlungsmöglichkeiten bleibt zu hoffen, dass der Schutz bei aktivem Handeln in Zukunft faktisch erhöht wird. Unternehmen, die jetzt allerdings nicht handeln, werden keinen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse mehr haben, sodass letzten Endes insgesamt bei nicht handelnden Unternehmen mit einem entsprechenden weitreichenden Know-how-Abfluss zu rechnen ist.

Handeln Sie jetzt, bevor es andere tun. Bauen Sie ein effektives Schutzsystem auf, sowohl tatsächlich als auch rechtlich.

GERNE KÖNNEN SIE UNS KONTAKTIEREN
KONTAKTIEREN SIE UNS!

All dies muss nachfolgend entsprechend in einem Schutzkonzept dokumentiert werden.

Dies sind allerdings nur einige Maßnahmen, die ergriffen werden müssen.

Auch die Einrichtung eines Compliance-Officers oder einer Person, die mit der Überprüfung und Dokumentation der einzelnen Schutzmaßnahmen betraut sein wird, wird zu prüfen sein.

Fakt ist jedenfalls: Ohne aktives Handeln wird kein Schutz mehr von Geschäftsgeheimnissen mehr möglich sein.

DESWEGEN HANDELN SIE JETZT!

Was können Sie tun? Buchen Sie das sog. Schutzpakt zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Was umfasst das Schutzpaket?

  • Analyse der Ist-Situation
  • Festlegung der Soll-Situation
  • Festlegung der einzelnen Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen.

Der Schutz Ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse steht auf dem Spiel. Überlassen Sie nicht Dritten, dass ohne rechtliche Folgen eine Aushöhlung Ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen erfolgen kann.

Noch ein persönliches Wort:

Mit dieser Richtlinie erschwert der Gesetzgeber den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erneut. Bereits jetzt gab es lediglich einen engen Rahmen des Schutzes, den die Rechtsprechung zugelassen hat. In vielen Fällen war die Mitnahme von Kundendaten nur bei wirklich offensichtlich rechtswidrigem Handeln des Mitnehmenden geschützt. Durch nunmehr aufgestellte aktive Handlungsmöglichkeiten bleibt zu hoffen, dass der Schutz bei aktivem Handeln in Zukunft faktisch erhöht wird. Unternehmen, die jetzt allerdings nicht handeln, werden keinen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse mehr haben, sodass letzten Endes insgesamt bei nicht handelnden Unternehmen mit einem entsprechenden weitreichenden Know-how-Abfluss zu rechnen ist.

Handeln Sie jetzt, bevor es andere tun. Bauen Sie ein effektives Schutzsystem auf, sowohl tatsächlich als auch rechtlich.

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