UNFALLREGULIERUNG
UNFALLREGULIERUNG VOM PROFI – DIE UNFALLABWICKLER
Wir machen Ihren Unfallschaden professionell geltend. Hierzu mögliche Schadenspositionen:
Im Grundsatz muss der Schädiger sämtliche Kosten übernehmen, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Hierzu gehören auch die Kosten für einen Sachverständigen. Hierbei gilt es zu beachten, dass derjenige, welcher den Sachverständigen beauftragt dessen Schuldner bleibt und möglicherweise in Vorkasse treten muss.
Der Geschädigte hat – einen verständigen Schädiger vorausgesetzt – auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten, wenn für den vorliegenden Schaden auch eine Kostenvoranschlag ausreichend ist. Dies ist regelmäßig bei Bagatellschäden (bis ca. 800 €) der Fall.
Durch die Instantsetzung verliert ein Fahrzeug regelmäßig an Wert und lässt sich schwerer verkaufen. Ein Ausgleich dieser Wertminderung kann verlangt werden. Dieser bewegt sich meist zwischen 10% und 30% der Reparaturkosten. Den (verbleibenden) Wert eines Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt ermittelt ein Sachverständiger auf Grundlage der örtlichen Marktpreise.
Bei geklärter Rechtslage muss der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) die angefallenen erforderlichen Werkstattkosten ersetzen.
Erforderlich sind solche Aufwendungen, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das hierin statuierte Gebot der Wirtschaftlichkeit gebietet dem Geschädigten also, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früher gleichwertigen Zustand zu versetzen. (BGHZ 115, 375, 378)
Die Kosten, welche von einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wären, können auch vom dem Geschädigten verlangt werden, welcher im Wege der Eigenreparatur sein Fahrzeug selbst wieder in Gang setzt. Die Abrechnung erfolgt dann auf Gutachtenbasis.
Für die Dauer der Reparatur oder der Anschaffung eines neuen Kfz hat der Unfallgeschädigte Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit eines anderen Kfz. Dieser muss dem beschädigten vergleichbar sein. Entscheidend ist hierfür das Fahrzeugmodell. Der Erhaltungszustand ist irrelevant.
Der geschädigte Kfz-Halter kann sich einen (vergleichbaren) Ersatzwagen mieten. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen der Geschädigte auf einen Ersatzwagen nicht angewiesen ist, d.h. lediglich ein Zweitwagen beschäftigt wurde oder er während der Dauer der Reparatur ohnehin kein Auto benötigen würde. Problematisch sind jedoch solche Fälle, in denen ein gewerblich genutztes Fahrzeug durch ein anderes des (eigenen) Fuhrparks ersetzt werden kann.
Der Geschädigte kann selbst entscheiden, von wem er den Wagen anmietet. Zu beachten ist jedoch, dass er das preiswerteste wählt. Weitgehende „Marktforschungsmaßnahmen“ muss er allerdings nicht ergreifen.
Der Geschädigte muss sich jedoch die ersparten Betriebskosten anrechnen lassen, die er dadurch erspart, dass er das beschädigte Fahrzeug nicht nutzt.
Grundsätzlich ist ein pauschalierungsfähiger Vermögensschaden auch dann im „Nicht-Zurverfügungstehen“ des (privat oder geschäftlich genutzten) PKW gegeben, wenn der Geschädigte sich keinen Ersatzwagen beschafft, ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen und er auch keine Gewinneinbuße erleidet. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Für einen solchen sind eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille erforderlich.
Die Möglichkeit zur Nutzung entfällt beispielsweise dann, wenn der Geschädigte sich bettlägerig im Krankenhaus befindet. Kann der Geschädigte jedoch nachweisen, dass ein anderer (z.B. Familienmitglied) im entsprechenden Zeitraum den PKW genutzt hätte, ist die erforderliche Nutzungsmöglichkeit anzunehmen.
Beides, Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille, hat der Geschädigte zu beweisen.
Die zu erwartende Dauer für die Wiederbeschaffung eines Kfz wird regelmäßig im Sachverständigengutachten beziffert.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH stellt eine Ersatzbeschaffung eine Form der „Wiederherstellung“ (Naturalrestitution) des beschädigten PKW dar. Dadurch kann ein Fahrzeug im Sinne dieser Rechtsprechung auch dadurch in die herzustellende Lage gesetzt werden, indem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Eine solche Ersatzbeschaffung scheidet jedoch in den Fällen aus, in welchen eine Reparatur günstiger wäre. Dabei darf die Reparatur jedoch kein Sicherheitsrisiko darstellen.
Als unmittelbare Unfallfolgekosten sind auch Abschlepp- und Bergungskosten erstattungsfähig.
Der Schädiger hat alle unfallbedingen und angemessenen (!) Heilungskosten zu erstatten. Die Angemessenheit einer Maßnahme ist von einem Mediziner danach zu beurteilen, ob diese angezeigt und erfolgsversprechen ist. In diesem Fall ist auch eine sehr kostenintensive Therapie zu erstatten.
Unbeachtlich ist dabei, ob der Verletzte die medizinische Leistung in Anspruch genommen hätte, wenn der die Kosten hätte selbst tragen müssen.
Auch der Transport von der Unfallstelle (auch wenn diese nach Maßgabe eines Arztes (!) mit einem Hubschrauber erfolgte) zur Klinik ist auszugleichen.
Sofern der Geschädigte sich bisher privatärztlich behandeln ließ, sind auch solche Kosten zu erstatten. Dagegen kann ein gesetzlich versicherter Patient nur den kassenärztlichen Behandlungsaufwand ersetzt bekommen.
Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen, welche entstehen, dass der Verletzte von (nahen) Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Hierbei sind insbesondere der entstehende Verdienstausfall (Lohn- und Gehaltsausfall/ Gewinnentgang) und die Fahrtkosten (wirtschaftlichster Notwendigkeit) zu nennen.
Als nahe Angehörige gelten: Ehegatte, Eltern und Kinder des Verletzten.
Die erstattungsfähige Anzahl der Besuche richtet sich nach der zu ermittelnden medizinischen Notwendigkeit.
Auch die Spuren einer Verletzung, wie etwa Narben, sind auf Kosten des Schädigers zu beseitigen. Dieser Grundsatz wird von ganz unbedeutenden Verletzungen durchbrochen. Hin diesen Fällen kann die durchzuführende Interessen- und Güterabwägung ergeben, dass Wiederherstellungsinteresse des Verletzten gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt.
Nach § 253 Abs. 2 BGB setzt ein Anspruch auf Schmerzensgeld eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus.
Der Begriff der Körperverletzung ist dabei weit auszulegen.
Hat der Schädiger die Tötung einer Person adäquat kausal verursacht, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten. Dafür ist hinsichtlich des Todes die Schuldhaftigkeit des Schädigers unbeachtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Arbeitskraft als solche nicht als ausgleichsfähiger Vermögenswert anerkannt. Erforderlich ist vielmehr, dass durch einen vergeblichen Einsatz der Arbeitskraft ein gewinnbringender anderweitiger Einsatz dieser unterblieben ist. Entscheidend ist also lediglich der tatsächlich erfolgte Verdienst- oder Gewinnausfall. Zentraler Bestandteil des Erwerbsschadens sind die festen Bezüge des Verletzten. Ein solcher liegt bei Arbeitsnehmern vor, wenn diese zwar zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, diese jedoch nicht erbringen konnten. Im Gegensatz zu Freiberuflern und Selbständigen bemisst sich der Schaden nicht nach einer festzustellenden Gewinnminderung.
Der bloße Verlust an Freizeit ist kein ausgleichsfähiger Vermögensschaden. Jedoch kann der Geschädigte wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Rechtsgrundlage ist dabei § 651 f Abs. 2 BGB.
Schon diese Übersicht lässt erkennen, dass der Beratungsumfang auch bei einem einfachen Verkehrsunfall erheblich sein kann und die Schadensberechnung keinen holzschnittartigen Regeln zu unterliegen scheint. Aufgrund dessen ist Rechtsberatung als erforderlich angesehen und die entstandenen Kosten sind in der Regel vom Schädiger zu ersetzen.
Kann der Geschädigte nachweisen, dass er die Kosten der Schadensbeseitigung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte, hat der Schädiger auch die Kosten für die Inanspruchnahme der zur Finanzierung der Instandsetzung oder zur Anmietung eines Ersatzwagens notwendigen Fremdmittel zu ersetzen.
Trotz der Reparatur kann ein technischer Minderwert am KFZ verbleiben. Der Geschädigte kann Ausgleich für diesen Minderwert verlangen.
Größte praktische Bedeutung hat aber die Ersatzfähigkeit des sog. merkantilen Minderwerts. Dieser ist in der Minderung des Verkaufswerts des KFZ begründet. Dieses erleidet, trotz völliger und technisch einwandfreien Reparatur, aufgrund des ihm nun anhaftenden Etiketts „Unfallwagen“ einen den Verkaufspreis (erheblich) beeinflussenden Wertverlust.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist maßgeblich abhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs. Eine schematische Berechnung ist nicht möglich und muss im Einzelfall bestimmt werden.
Bagatellschäden wie Lack oder Karosserieschäden begründen jedenfalls keine Wertminderung.
Durch die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung entstehen dem Geschädigten Rabattverluste bei der Kaskoversicherung. Diese sind eine Folge des erlittenen Sachschadens und deshalb vom Schädiger zu tragen.
Eine Pflicht, die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwarten, besteht für den Geschädigten nicht. Der Schädiger hat den gesamten Schaden, welcher durch die Rückstufung entstanden ist, zu ersetzen.
Unfallregulierung
Unfallregulierung vom profi – die Unfallabwickler
Wir machen Ihren Unfallschaden professionell geltend. Hierzu mögliche Schadenspositionen:
Im Grundsatz muss der Schädiger sämtliche Kosten übernehmen, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Hierzu gehören auch die Kosten für einen Sachverständigen. Hierbei gilt es zu beachten, dass derjenige, welcher den Sachverständigen beauftragt dessen Schuldner bleibt und möglicherweise in Vorkasse treten muss.
Der Geschädigte hat – einen verständigen Schädiger vorausgesetzt – auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten, wenn für den vorliegenden Schaden auch eine Kostenvoranschlag ausreichend ist. Dies ist regelmäßig bei Bagatellschäden (bis ca. 800 €) der Fall.
Durch die Instantsetzung verliert ein Fahrzeug regelmäßig an Wert und lässt sich schwerer verkaufen. Ein Ausgleich dieser Wertminderung kann verlangt werden. Dieser bewegt sich meist zwischen 10% und 30% der Reparaturkosten. Den (verbleibenden) Wert eines Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt ermittelt ein Sachverständiger auf Grundlage der örtlichen Marktpreise.
Bei geklärter Rechtslage muss der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) die angefallenen erforderlichen Werkstattkosten ersetzen.
Erforderlich sind solche Aufwendungen, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das hierin statuierte Gebot der Wirtschaftlichkeit gebietet dem Geschädigten also, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früher gleichwertigen Zustand zu versetzen. (BGHZ 115, 375, 378)
Die Kosten, welche von einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wären, können auch vom dem Geschädigten verlangt werden, welcher im Wege der Eigenreparatur sein Fahrzeug selbst wieder in Gang setzt. Die Abrechnung erfolgt dann auf Gutachtenbasis.
Für die Dauer der Reparatur oder der Anschaffung eines neuen Kfz hat der Unfallgeschädigte Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit eines anderen Kfz. Dieser muss dem beschädigten vergleichbar sein. Entscheidend ist hierfür das Fahrzeugmodell. Der Erhaltungszustand ist irrelevant.
Der geschädigte Kfz-Halter kann sich einen (vergleichbaren) Ersatzwagen mieten. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen der Geschädigte auf einen Ersatzwagen nicht angewiesen ist, d.h. lediglich ein Zweitwagen beschäftigt wurde oder er während der Dauer der Reparatur ohnehin kein Auto benötigen würde. Problematisch sind jedoch solche Fälle, in denen ein gewerblich genutztes Fahrzeug durch ein anderes des (eigenen) Fuhrparks ersetzt werden kann.
Der Geschädigte kann selbst entscheiden, von wem er den Wagen anmietet. Zu beachten ist jedoch, dass er das preiswerteste wählt. Weitgehende „Marktforschungsmaßnahmen“ muss er allerdings nicht ergreifen.
Der Geschädigte muss sich jedoch die ersparten Betriebskosten anrechnen lassen, die er dadurch erspart, dass er das beschädigte Fahrzeug nicht nutzt.
Grundsätzlich ist ein pauschalierungsfähiger Vermögensschaden auch dann im „Nicht-Zurverfügungstehen“ des (privat oder geschäftlich genutzten) PKW gegeben, wenn der Geschädigte sich keinen Ersatzwagen beschafft, ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen und er auch keine Gewinneinbuße erleidet. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Für einen solchen sind eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille erforderlich.
Die Möglichkeit zur Nutzung entfällt beispielsweise dann, wenn der Geschädigte sich bettlägerig im Krankenhaus befindet. Kann der Geschädigte jedoch nachweisen, dass ein anderer (z.B. Familienmitglied) im entsprechenden Zeitraum den PKW genutzt hätte, ist die erforderliche Nutzungsmöglichkeit anzunehmen.
Beides, Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille, hat der Geschädigte zu beweisen.
Die zu erwartende Dauer für die Wiederbeschaffung eines Kfz wird regelmäßig im Sachverständigengutachten beziffert.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH stellt eine Ersatzbeschaffung eine Form der „Wiederherstellung“ (Naturalrestitution) des beschädigten PKW dar. Dadurch kann ein Fahrzeug im Sinne dieser Rechtsprechung auch dadurch in die herzustellende Lage gesetzt werden, indem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Eine solche Ersatzbeschaffung scheidet jedoch in den Fällen aus, in welchen eine Reparatur günstiger wäre. Dabei darf die Reparatur jedoch kein Sicherheitsrisiko darstellen.
Als unmittelbare Unfallfolgekosten sind auch Abschlepp- und Bergungskosten erstattungsfähig.
Der Schädiger hat alle unfallbedingen und angemessenen (!) Heilungskosten zu erstatten. Die Angemessenheit einer Maßnahme ist von einem Mediziner danach zu beurteilen, ob diese angezeigt und erfolgsversprechen ist. In diesem Fall ist auch eine sehr kostenintensive Therapie zu erstatten.
Unbeachtlich ist dabei, ob der Verletzte die medizinische Leistung in Anspruch genommen hätte, wenn der die Kosten hätte selbst tragen müssen.
Auch der Transport von der Unfallstelle (auch wenn diese nach Maßgabe eines Arztes (!) mit einem Hubschrauber erfolgte) zur Klinik ist auszugleichen.
Sofern der Geschädigte sich bisher privatärztlich behandeln ließ, sind auch solche Kosten zu erstatten. Dagegen kann ein gesetzlich versicherter Patient nur den kassenärztlichen Behandlungsaufwand ersetzt bekommen.
Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen, welche entstehen, dass der Verletzte von (nahen) Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. Hierbei sind insbesondere der entstehende Verdienstausfall (Lohn- und Gehaltsausfall/ Gewinnentgang) und die Fahrtkosten (wirtschaftlichster Notwendigkeit) zu nennen.
Als nahe Angehörige gelten: Ehegatte, Eltern und Kinder des Verletzten.
Die erstattungsfähige Anzahl der Besuche richtet sich nach der zu ermittelnden medizinischen Notwendigkeit.
Auch die Spuren einer Verletzung, wie etwa Narben, sind auf Kosten des Schädigers zu beseitigen. Dieser Grundsatz wird von ganz unbedeutenden Verletzungen durchbrochen. Hin diesen Fällen kann die durchzuführende Interessen- und Güterabwägung ergeben, dass Wiederherstellungsinteresse des Verletzten gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt.
Nach § 253 Abs. 2 BGB setzt ein Anspruch auf Schmerzensgeld eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus.
Der Begriff der Körperverletzung ist dabei weit auszulegen.
Hat der Schädiger die Tötung einer Person adäquat kausal verursacht, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten. Dafür ist hinsichtlich des Todes die Schuldhaftigkeit des Schädigers unbeachtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Arbeitskraft als solche nicht als ausgleichsfähiger Vermögenswert anerkannt. Erforderlich ist vielmehr, dass durch einen vergeblichen Einsatz der Arbeitskraft ein gewinnbringender anderweitiger Einsatz dieser unterblieben ist. Entscheidend ist also lediglich der tatsächlich erfolgte Verdienst- oder Gewinnausfall. Zentraler Bestandteil des Erwerbsschadens sind die festen Bezüge des Verletzten. Ein solcher liegt bei Arbeitsnehmern vor, wenn diese zwar zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, diese jedoch nicht erbringen konnten. Im Gegensatz zu Freiberuflern und Selbständigen bemisst sich der Schaden nicht nach einer festzustellenden Gewinnminderung.
Der bloße Verlust an Freizeit ist kein ausgleichsfähiger Vermögensschaden. Jedoch kann der Geschädigte wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Rechtsgrundlage ist dabei § 651 f Abs. 2 BGB.
Schon diese Übersicht lässt erkennen, dass der Beratungsumfang auch bei einem einfachen Verkehrsunfall erheblich sein kann und die Schadensberechnung keinen holzschnittartigen Regeln zu unterliegen scheint. Aufgrund dessen ist Rechtsberatung als erforderlich angesehen und die entstandenen Kosten sind in der Regel vom Schädiger zu ersetzen.
Kann der Geschädigte nachweisen, dass er die Kosten der Schadensbeseitigung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte, hat der Schädiger auch die Kosten für die Inanspruchnahme der zur Finanzierung der Instandsetzung oder zur Anmietung eines Ersatzwagens notwendigen Fremdmittel zu ersetzen.
Trotz der Reparatur kann ein technischer Minderwert am KFZ verbleiben. Der Geschädigte kann Ausgleich für diesen Minderwert verlangen.
Größte praktische Bedeutung hat aber die Ersatzfähigkeit des sog. merkantilen Minderwerts. Dieser ist in der Minderung des Verkaufswerts des KFZ begründet. Dieses erleidet, trotz völliger und technisch einwandfreien Reparatur, aufgrund des ihm nun anhaftenden Etiketts „Unfallwagen“ einen den Verkaufspreis (erheblich) beeinflussenden Wertverlust.
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist maßgeblich abhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs. Eine schematische Berechnung ist nicht möglich und muss im Einzelfall bestimmt werden.
Bagatellschäden wie Lack oder Karosserieschäden begründen jedenfalls keine Wertminderung.
Durch die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung entstehen dem Geschädigten Rabattverluste bei der Kaskoversicherung. Diese sind eine Folge des erlittenen Sachschadens und deshalb vom Schädiger zu tragen.
Eine Pflicht, die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwarten, besteht für den Geschädigten nicht. Der Schädiger hat den gesamten Schaden, welcher durch die Rückstufung entstanden ist, zu ersetzen.
PFORZHEIM
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