CORONA

SIND SIE CORONA-GESCHÄDIGT?

Bild: Corona

Dann wenden Sie sich an uns, wir setzen Ihre Rechte durch!

Die letzten Monate haben gezeigt, wie in vielen Bereichen versucht wird, Personen bzw. Unternehmen berechtigte Ansprüche nicht zu gewähren bzw. abzuschneiden.

Erfahren Sie bei uns klar und deutlich, welche Rechte Ihnen zustehen. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Ansprüchen, die Sie geltend machen können und sollten.

Erfahren Sie hier, welches gesamte Spektrum an Ansprüchen Ihnen zustehen kann.

DER ABLAUF IHRER PRÜFUNG BEI UNS IST WIE FOLGT:

  1. Wir geben Ihnen eine Ersteinschätzung zu Ihren möglichen Ansprüchen.
  2. Wir stimmen mit Ihnen ein gemeinsames weitergehendes Vorgehen, sei es auf Grund vorliegender Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung oder einer sonstigen Vergütung, außergerichtlich pauschal ab.
  3. Wir setzen Ihre Rechte durch.

Das Leben der meisten Menschen in unserem Land hat sich innerhalb weniger Tage grundlegend verändert. Viele von uns bewegen existenzielle Fragen. Die meisten davon bedürfen einer juristischen Einordnung. Das Leben der meisten Menschen in unserem Land hat sich innerhalb weniger Tage grundlegend verändert.

Viele von uns bewegen existenzielle Fragen. Die meisten davon bedürfen einer juristischen Einordnung.

KONTAKTIEREN SIE UNS!

FOLGENDE RECHTE STEHEN IHNEN ZU:

Zur Zahlungsbereitschaft der Versicherungen im Falle von, oftmals leider existenzgefährdenden, Betriebsausfällen aufgrund der Corona-Beschränkungen, bestehen viele Gerüchte.

Zunächst sollten Betroffene die vertraglichen Vereinbarungen aufmerksam durchlesen – insbesondere auch die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Aus verschiedenen Presseberichten konnte schon früh entnommen werden, dass betroffene Unternehmer sich im Einzelfall auf eine harte juristische Auseinandersetzung mit den Versicherungen einstellen müssen.

Gestritten wird nicht nur um die richtige Auslegung eines vertraglich vorgesehen Ausfalls sondern gerade auch, ob überhaupt ein ausgleichsfähiger Schaden entstanden ist.

Für den Einzelnen sind diese Einwände „der Versicherungen“ zynisch und weltfremd. Ihnen kann wirksam aber nur mit juristischen Methoden entgegengetreten werden.

Die von vielen Versicherungen versendenten Antworten, dass kein versichertes Ereignis vorliegt und „hier nichts zu machen sei“, sollten anwaltlich geprüft und gezielt angegriffen werden.

In vielen Fällen liegt ein versichertes Ereignis vor und eine Entschädigungspflicht der Versicherungsgesellschaft besteht.

Die meisten behördlichen Maßnahmen werden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen.

Die zuständigen Behörden haben notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu treffen.

Oftmals werden diese Maßnahmen mit der Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit, dem Schutz des Krankenhaussystems oder dem Schutz von Angehörigen einer Risikogruppe begründet.

ZU DIESEN MASSNAHMEN GEHÖREN:
  • Anweisungen, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten
  • Betretungsverbote öffentlicher Orte oder Auflagen dazu
  • Beschränkungen von Veranstaltungen oder Verboten

Insbesondere können auch gesunde Menschen in Anspruch genommen werden.

Verstöße gegen diese Anordnungen können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft werden.

In aller Regel ist das örtliche Gesundheitsamt für den Vollzug zuständig. Als weisungsgebundene Behörde untersteht sie der Landesregierung.

Wann und wie kann ich mich gegen solche behördlichen Maßnahmen wehren oder welche Ansprüche können sich für mich ergeben?

  • Staatliches Handeln verhältnismäßig sein
  • insbesondere müssen die getroffenen Maßnahmen auch erforderlich gewesen sein
  • wird durch eine Maßnahme ihre wirtschaftliche Existenz bedroht, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich
  • gegen die allermeisten Anordnungen kann innerhalb eines Monats Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben werden
  • danach bleiben diese Maßnahmen aber in aller Regel weiterhin zunächst bestehen und verbindlich
  • sofortige Abhilfe kann nur ein Eilverfahren ermöglichen
  • Werden behördliche Maßnahmen auf eine Rechtsverordnung gestützt, so sind diese nur im Wege eines Normenkontrollverfahrens überprüfbar
  • sind Sie selbst erkrankt, können Ihnen Entschädigungsansprüche zustehen
  • diese müssen binnen drei Monaten gestellt werden
  • Solche Ansprüche, oftmals auch als Amtshaftungsansprüche bezeichnet, sind nur individuell geltendzumachen
  • in aller Regel empfiehlt es sich, frühzeitig gegen Maßnahmen zu wehren, um mögliche Entschädigungsansprüche zu ermöglichen

Ihr Vergütungsanspruch bleibt auch bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber bestehen.

Arbeitnehmer können sich nicht selbst „ins Home Office schicken“.

Kommt es zu einem Auftragsmangel, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf seinen Lohn.

Wird der Arbeitnehmer durch eine behördliche Anordnung „in Quarantäne geschickt“, stehen sich ein Entschädigungsanspruch und der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber.

Auch bei einem bloßen Verdacht einer Ansteckung besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden ist.

In aller Regel besteht auch bei einer behördlichen Betriebsschließung der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers weiter.

Ebenso bleibt dieser Anspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Corona seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen verboten wird.

Problematischer sind solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer (lediglich) aufgrund anderer Umstände an seiner Arbeitserbringung verhindert ist. Dies sind solche Fälle, wie z.B. die Verpflichtung zur Betreuung eigener Kinder, welche aufgrund von geschlossenen Einrichtungen nun einer solchen Betreuung bedürfen.

Aufgrund der in den Urlaubsländern teilweise massiven Ausbreitung des Coronavirus, stellt sich für Urlauber eine Vielzahl von Fragen.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre zustehenden Ansprüche geltend zu machen und umzusetzen. Hierzu müssen Sie Ihre reiserechtlichen Ansprüche kennen.

Für viele kommen zum ohnehin schon oft undurchsichtigen Reiserecht noch die schnell wechselnden behördlichen Regelungen, Beschränkungen und Empfehlungen dazu.

Reisewarnungen werden ausgesprochen und wieder aufgehoben oder beschränkt.

Grenzen sind mal „zu“, mal „offen“.

Doch was, wenn ich bereits eine Reise gebucht und womöglich (anteilig) bezahlt habe?

Als Verbraucher sind hier vor allem die gesetzlichen Regelungen zum Pauschalreisevertrag zu beachten.

In aller Regel besteht hier die Möglichkeit, ohne Stornokosten, vom Reisevertrag zurückzutreten. Grund für den Ausfall der Reise besteht in solchen Fällen vermutlich in der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Auf dessen Internetseite können solche Warnungen aktuell abgefragt werden.

Auch sollte in diesen Fällen der Reisepreis erstattet werden. Ein noch offenstehender Betrag muss dann nicht mehr entrichtet werden.

Das Rücktrittsrecht muss in jedem Fall aber individuell geprüft und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Nun muss ich ja keine Miete mehr bezahlen!“

Durch prominente „Fälle“ fanden die mit Gesetz vom 27.03.2020 zum 01.04.2020 eingeführten Regelungen zum Mietrecht herausragende Beachtung.

Die Regelungen des Art. 240 EGBGB erlangten weitreichende Beachtung – und wurden und werden oftmals falsch verstanden.

Aber was ist darin nun tatsächlich geregelt?

  • In dieser eingeführten Regelung wird nur das Kündigungsrecht des Vermieters eingeschränkt: So kann der Vermieter nicht mehr allein deswegen kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 die Miete deswegen nicht leistet, da er aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann.
  • Diese Beschränkung gilt sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung.
  • Sofern sich der Mieter hierauf beruft, muss er seine Zahlungsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Lage glaubhaft darlegen.
  • Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete bleibt bestehen. Hier wird auch kein Recht oder Anspruch auf Stundung oder Minderung der Miete eingeführt.
  • Es verbleibt bei der Fälligkeit der Mietzahlung.
  • Selbstverständlich können die Vertragsparteien aber eine Stundungsvereinbarung wirksam vereinbaren – dies dann aber nur bei gegenseitigem Einverständnis.
  • Sonstige Kündigungsrecht des Vermieters bleiben ausdrücklich bestehen.
  • Auch das Kündigungsrecht des Mieters bleibt bestehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Mietverhältnis über ein Grundstück oder Räume, einschließlich Wohnräume
  • Das Ausbleiben Mietzahlung muss wegen COVID-19 in den Monaten April, Mai und/oder Juni 2020 erfolgt sein
  • Das Ausbleiben anderer Zahlungsverpflichtungen (wie z.B. der Nebenkostenabrechnung, Schadensersatzansprüche oder Kautionszahlungen) sind nicht erfasst
  • Die COVID-19-Pandemie muss Ursache des Nicht-Leistens sein
    • der Mieter muss aber andere ihm zur Verfügung stehende Mittel einsetzen
    • anerkannte Auswirkungen können sein: Einkommensverluste aufgrund der Pandemie oder aufgrund von Maßnahmen, die ihretwegen getroffen worden sind, eine Erkrankung, Quarantäne
  • Der Mieter muss den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft machen, d.h. darzulegen und zu beweisen

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche auf folgende Leistungen:

  • Kurzarbeitergeld
  • Unterstützung für Unternehmen
  • steuerliche Hilfen
  • Zugang zu Krediten und Bürgschaften
  • Hilfe für Solo-Selbständige (geplant)
  • Förderung durch die Länder

PFORZHEIM

vorübergehend

Am Waisenhausplatz 26
75172 Pforzheim

Tel. 07231 / 13953-0
Fax 07231 / 13953-10
info@lsh-anwaltskanzlei.de

BRUCHSAL

Im Schollengarten 5
76646 Bruchsal

Tel. 07251 / 308 244-0
Fax 07251 / 308 244-5
info@lsh-anwaltskanzlei.de