VERTRAGSCHECKING
IHR SCHNELLER WEG ZUM GEPRÜFTEN VERTRAG
UND SO EINFACH GEHT’S:
- Dokumente uns zusenden
- Angebot erhalten und zurücksenden
- Überprüfter Vertrag zurück!
Das ist der schnelle Weg zum geprüften Vertrag.
Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Charakteristisch ist, dass der vorgebende Vertragspartner diese einseitig, d. h. ohne individuelle Vereinbarung in den Vertrag einbringt.
Der Gebrauch von AGB ist in den Fällen, in welchen dispositives Recht nicht, nicht ausreichend oder nur unpassend vorhanden ist zwingend notwendig. AGB nehmen hierbei eine sog. Lückenfüllerfunktion ein.
Dabei kommt es darauf an, dass der andere Vertragspartner den Sinn und Gehalt der AGB erfasst und ihm die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Das ist wichtig, da Unternehmen im regulären Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – aufgrund deren häufig vorkommenden intellektuellen oder wirtschaftlichen Unterlegenheit – ihre AGB durchsetzen können. Dabei stellt ein rücksichtsloses Durchsetzen der eigenen Interessen unter Ausnutzung oben beschriebener Überlegenheit einen Missbrauch der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit dar.
Zur genauen rechtlichen Einordnung der AGB sind die §§ 305 ff. BGB heranzuziehen.
Im Einzelnen
Zunächst muss es sich um eine Vertragsbedingung i. S. d. § 305 BGB handeln. Hierunter versteht man alle Regelungen, welche sich auf den Abschluss oder den Inhalt des Vertrages beziehen. Hiervon zu unterscheiden sind Bedingungen i. S. d. § 158 BGB. Keine Rolle spielen die Rechtsnatur und Art des Vertrages. § 305 Abs. 1 BGB stellt klar, dass die äußere Erscheinungsform der AGB irrelevant ist.
Wichtig ist jedoch, dass die Vertragsbedingungen vor dem Vertragsschluss vollständig formuliert und abrufbereit sind.
Des Weiteren müssen die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie nicht schon vorher mehrfach verwendet worden sein mussten. Eine mehrfache Verwendung muss aber beabsichtigt sein. Mehrfach bedeutet nach der Entscheidung des BGH eine mindestens dreifache Verwendung (vgl. BGH NJW 2002, 138).
Zuletzt muss der Verwender die Vertragsbedingungen an den Vertragspartner „gestellt“ haben. Hierfür muss es sich so verhalten, dass der Verwender der anderen Partei den Vertragsabschluss zu eben genau diesen Bedingungen anbietet. Eine übereinstimmende Forderung beider Parteien zur Einbeziehung oder der Vorschlag eines Unbeteiligten (z. B. eines Notars oder Maklers) erfüllt den Tatbestand des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
Da sich der Vertragspartner in den meisten Fällen nicht die Mühe machen wird, die AGB in allen Einzelheiten zu studieren, ist in § 305c Abs. 1 BGB die Regelung der sog. „überraschenden Klauseln“ getroffen. Danach werden solche Regelungen nicht Bestandteil, die nach den vorliegenden Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen brauchte. Nach der Rechtsprechung ist dies gegeben, wenn den Klauseln ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt.
Weiter zu beachten ist der Grundsatz der Individualabrede nach § 305b BGB. Hiernach gehen individuelle Vertragsabreden der Parteien den AGB vor.
Sind AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden, müssen sie noch inhaltlich auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Diese sog. Inhaltskontrolle richtet sich nach den Vorgaben der §§ 307 ff. BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Bestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In den §§ 308 und 309 BGB sind Kataloge unzulässiger Klauseln aufgeführt. Deshalb sind diese vor § 307 BGB zu prüfen.
Verstößt eine AGB-Klausel gegen die §§ 307 bis 309 BGB, ist sie grundsätzlich in vollem Umfang unwirksam. Dabei bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle dieser Klauseln treten dann gem. § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften, d. h. das zwingende und dispositive Gesetzesrecht und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Sollte ein Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbarer Härte darstellen, wird der Vertrag gem. der sog. Härtefallregelung des § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
Allgemeines
Arbeitsverhältnisse werden vertraglich grundsätzlich über die Regelungen des Dienstvertrags (vgl. Dienstvertrag) nach § 611 ff. BGB geregelt.
Im Anwendungsbereich des § 611 ff. BGB ist zunächst zischen zwei Grundformen des Dienstvertrages zu unterscheiden: dem selbständigen (freien) Dienstvertrag und dem Arbeitsvertrag. Inhaltlich ergeben sich danach entscheidende Unterschiede. Da bei einem Arbeitsverhältnis davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer auf eine entgeltliche Tätigkeit existenziell angewiesen und somit persönlich von dem wirtschaftlich überlegenen Arbeitgeber abhängig ist. Deshalb ist er nach den gesetzlich getroffenen Regelungen als besonders schutzwürdig anzusehen. Neben den spezifischen Vorschriften des BGB existieren deshalb des Weiteren eine Vielzahl spezieller Normen zum Schutz des Arbeitnehmers. Hingewiesen sei an dieser Stelle exemplarisch auf die §§ 105–110 GewO.
Zur genauen Einordnung als Arbeitnehmereigenschaft ist zunächst auf die persönliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten abzustellen. Hierfür wird an die Definition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB angeknüpft, wonach derjenige selbständig ist, welcher im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und Arbeitszeit bestimmen kann. Als Merkmal für die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten ist dabei die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstberechtigten. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine solche Eingliederung im Einzelfall aber fehlen.
Entscheidend ist dabei jedoch nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Erscheinungsform der geschuldeten Tätigkeit.
Der Abschluss des Dienstvertrags bedarf in der Regel keiner Form. Ausnahmen ergeben sich aber im Arbeitsrecht. So ist in Tarifverträgen häufig ein Schriftformerfordernis vorgesehen. Des Weiteren ist im Nachweisgesetz geregelt, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen bei Arbeitsverträgen spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn schriftlich niedergelegt werden sollten.
Im Einzelnen (Überblick)
Die jeweiligen Hauptleistungspflichten der Parteien sind in § 611 Abs. 1 BGB geregelt, wonach der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Nach § 631 S. 1 BGB muss der Dienstverpflichtete die Dienste im Zweifel persönlich erbringen. Gerade bei Arbeitsverhältnissen steht der persönliche Charakter der Leistungspflicht im Vordergrund. Eine Vertretung durch betriebsfremde Dritte ist deshalb in aller Regel nicht möglich.
Die Haftung des Dienstverpflichteten ist in den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff. BGB geregelt. Zu beachten ist aber, dass die Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens (i. S. d. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gem. § 619a BGB nicht zu Lasten von Arbeitnehmern wirkt. Folglich muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darlegen und beweisen.
Des Weiteren sind für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs des Arbeitnehmers die Grundsätze über die Haftung bei betrieblicher Tätigkeit zu beachten.
Die Höhe der Vergütung – welche im Übrigen nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war – richtet sich in der Regel nach den Parteivereinbarungen oder im Falle der stillschweigenden Vereinbarung nach § 612 Abs. 2 BGB (taxmäßige oder übliche Vergütung).
Für den Dienstberechtigten bestehen zahlreche Nebenpflichten. So ist er z. B. zu besonderer Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).
Da die Erbringung der Dienstleitung nach § 613 S. 1 BGB nur persönlich erfolgen kann, erlischt mit dem Tod des Dienstverpflichteten die Dienstleistungspflicht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach § 620 Abs. 1 BGB durch Zeitablauf oder nach § 620 Abs. 2 BGB bei Erledigung des zugrunde liegenden Zwecks.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen können beide Parteien ordentlich nach Maßgabe der §§ 621, 622 BGB oder außerordentlich (fristlos) nach den §§ 626, 627 BGB kündigen. In beiden Fällen ist das Erfordernis der Schriftform zu beachten!
Beiden Parteien steht es im Übrigen frei, das Dienstverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden.
Allgemeines
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlagen ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dabei entsteht dieser Anspruch bereits mit dem Zugang der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis für die Stellensuche benötigt. Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsanspruch zu.
Des Weiteren bestehen für den Arbeitnehmer zwei Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Art des Zeugnisses:
- Das einfache Zeugnis, welches nur Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG).
- Das qualifizierte Zeugnis, welches darüber hinaus Angaben zur Leistung und dem Verhalten des Arbeitnehmers enthält (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
Inhalt
Für die Ausstellung gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung. Als weiterer Grundsatz besteht aber auch die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beurteilung. Dieser (vorprogrammierte) Konflikt wird in der Praxis so gelöst, dass auf negative Aussagen verzichtet wird. Zu beachten ist dabei jedoch das Gebot der Zeugnisklarheit, welches die Verwendung von verschlüsselten Formulierungen verbietet (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO) sowie das Gebot der Zeugniswahrheit.
Berichtigung
Der Arbeitnehmer kann auf Zeugnisberichtigung klagen. Darin muss der Arbeitgeber darlegen, dass eine unterdurchschnittliche Bewertung sachgerecht und angebracht ist, mit anderen Worten: der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Allgemeines
Der Architektenvertrag stellt ein Vertrag zwischen einem Bauherren und einem Architekten dar. In der Regel handelt es sich dabei um einen Werkvertrag (vgl. BGHZ 31, 224 = NJW 1960, 431), in welchem in detaillierter Weise die Inhalte und der Umfang der Leistungserbringung festgehalten wird.
Der Architektenvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Es existieren jedoch Ausnahmen, etwa bei kirchlichen oder öffentlichen Auftraggebern. Im Sinne klarer Verhältnisse empfiehlt sich jedoch die schriftliche Abschließung.
In der Praxis werden solche Verträge meist nicht sofort abgeschlossen. Im Interesse beider Parteien finden meist „formlose“ Vorgespräche statt, in welchen sich der Auftraggeber durch Skizzen oder Vorentwürfen davon überzeugt, dass der Architekt die Bauabsicht bestmöglich verwirklichen kann.
Leistungen des Architekten nach § 33 HOAI:
- Grundlagenermittlung: Beratungs- und Aufklärungsfunktion des Architekten
- Vorplanung: Projekt- und Planungsvorbereitung
- Entwurfsplanung: System- und Integrationsplanung
- Genehmigungsplanung: Vorlagen für die erforderliche Genehmigungen und Anträge
- Ausführungsplanung
- Vorbereitung der Vergabe
- Mitwirken bei der Vergabe
- Objektüberwachung: Bauüberwachung
- Objektbetreuung und Dokumentation
Die Beendigung des Architektenvertrags kann durch:
- ordentliche Kündigung des Architektenvertrages,
- Kündigung aus wichtigem Grund,
- die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages oder
- den Tod einer Vertragspartei
erfolgen.
Das Bauvertragsrecht ist dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Aufgrund der vielschichtigen Problemgestaltungen, hat sich ergänzend eine eigene Rechtsmaterie dazu entwickelt, welche heute als privates Baurecht bezeichnet wird.
Bauverträge sind auf Bauleistungen ausgerichtet und in Folge der enthaltenen hohen Werte besonders gewichtete Anwendungsfälle des Werkvertrags.
Die Ausgangsfallgestaltung sieht so aus, dass der Bauherr, eines bereits in seinem Eigentum befindenden Grundstück, die Verträge selbst schließt. Im Einzelnen sind dies der Vertrag mit dem Architekten und ein weiterer mit dem Bauunternehmer. In der Praxis verbreitet ist auch, dass der Architekt im Namen des Bauherrn in dessen Namen Verträge abschließt.
Meist wird das Bauvorhaben im ganzen oder in einzelnen Teilen (sog. Losen) ausgeschrieben, um welche sich dann oftmals mehrere zusammengeschlossene Bauunternehmer (Arbeitsgemeinschaften in Form einer BGB-Gesellschaft) bewerben.
Die abgeschlossenen Verträge richteten sich ursprünglich nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Dieses wird jedoch schon seit geraumer Zeit in der Praxis durch die „Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) ergänzt.
In dieser sind zunächst allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber enthalten. Des Weiteren die allgemeingültigen technischen Standards und schließlich die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in VOB/B. Diese stellen keine gesetzlichen Regelungen dar, sondern sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die speziellen Bedürfnisse des Baurechts versuchen zu berücksichtigen. Die Geltung der VOB/B muss deshalb auch vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich unterliegt sie daher auch den §§ 305 ff. BGB (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Allgemeines
Der Darlehensvertrag ist in § 488 Abs. 1 BGB definiert. Hiernach verpflichtet sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag (Darlehen) in Höhe der gemeinsamen Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist dagegen verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
Im Einzelnen
Nach Maßgabe der allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB wird der Darlehensvertag durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen geschlossen. Der geschlossene Darlehensvertrag unterliegt dabei keinem Formzwang.
Wird der Kredit vom Darlehensgeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so steht dem Darlehensnehmer ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Des Weiteren kann er Verzugszinsen verlangen. Kommt im Gegenzug der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann der Darlehensgeber nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz des Verzögerungsschades und Verzugszinsen verlangen.
Das Darlehen wird vorrangig nach der Vereinbarung der Parteien fällig. Bei fehlender Abrede, stellt § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Kündigung des Darlehens ab. Dies kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung sein.
Allgemeines
Durch einen Dienstvertrag wird der Dienstverpflichtete zur Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt verpflichtet. Hierin unterscheidet sich der Dienstvertrag maßgeblich vom Werkvertrag, durch welchen ein Vertragspartner zur Erbringung eines bestimmten Erfolg verpflichtet wird. Der Dienstverpflichtete schuldet allein die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit. Eine Entlohnung erfolgt danach auch beim Fehlschlagen seiner Bemühungen.
Vertragspflichten des Dienstverpflichteten
Die Hauptleistungspflicht des Verpflichteten besteht nach § 611 Abs. 1 BGB in der Leistung der versprochenen Dienste. Hierbei kann es sich um „Dienste jeder Art“ (§ 611 Abs. 2 BGB) handeln.
Diese Dienste müssen nach § 613 Satz 1 BGB vom Dienstverpflichteten im Zweifel persönlich erbracht werden.
Ein Dienstverhältnis stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, sodass beide Parteien zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Interessenförderung verpflichtet sind.
Besonders zu beachten sind aufgrund ihrer großen praktischen Bedeutung die Konkurrenz- und Wettbewerbsverbote.
Der Dienstverpflichtete haftet bei Pflichtverletzungen aufgrund fehlender spezieller Gewährleistungsvorschriften nach den allgemeinen Regeln der §§ 280 ff..
Vertragspflichten des Dienstberechtigten
Die Hauptleistungspflicht des Dienstberechtigten besteht nach § 611 Abs. 1 BGB darin, dem Dienstverpflichteten die vereinbarte Vergütung zu gewähren.
Eine Vergütung gilt dabei als stillschweigend vereinbart, „wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.
Als Nebenpflichten bestehen für den Dienstverpflichteten besondere Rücksichtnahmepflichten zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB).
In Eheverträgen können Ehegatten vielfältige Regelungen treffen, insbesondere betreffend das Güterrecht, den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt, die Schlüsselgewalt oder die Namensführung.
Güterrechtlich betrachtet geht es meist um den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes, der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1265 ff. BGB oder Regelungen über bestimmte Vermögensgegenstände welche aus dem Zugewinn herausgenommen werden sollen.
Wird lediglich der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen, so bedeutet dies gem. § 1314 S. 1 BGB, dass Gütertrennung erfolgen soll.
Zwar werden die meisten Eheverträge bei der Eheschließung geschlossen, sie können aber auch während der Ehe geschlossen werden. Grundsätzlich sind ihrer Gestaltungsfreiheit aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit wenig Grenzen gesetzt, § 1408 Abs. 1 BGB.
Neben diesem Ausgangspunkt hat der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung aber die sog. Kernbereichslehre entwickelt, welche an die Regelungen der §§ 138 und 242 BGB anknüpfen:
Hiernach ist zunächst eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen, worin geprüft werden muss, ob die Vereinbarungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führten und hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten besteht und somit die Anerkennung zu versagen ist.
In einem zweiten Schritt muss schließlich eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB erfolgen. Hierbei geht es um die Frage, ob die Berufung auf den Vertrag im Zeitpunkt der Scheidung missbräuchlich ist.
Ziel beider Kontrollen ist die Ermittlung, ob eine evident einseitige Benachteiligung eines Ehegatten vorliegend gegeben ist und diese als unzumutbar erscheint. Hierfür ist die Intensität des Eingriffs in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts maßgeblich. Entscheidend ist dabei stets die Gesamtwürdigung der vorliegenden Verhältnisse.
Grundsätzlich bedürfen Eheverträge der notariellen Beurkundung.
Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über Vermögen zu treffen. Der Erbvertrag ist dabei eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.
Deshalb gelten die Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen entsprechend. Da die Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tode des Erblassers wirksam wird, verfügt der Erblasser mit dem Erbvertrag nicht im Sinne einer unmittelbaren Rechtsändern oder einer schuldrechtlichen Verpflichtung über sein Vermögen. Der bindende Erbvertrag hindert den Erblasser also nicht über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu Lebzeiten zu verfügen. Der bedachte Erbe (Vermächtnisnehmer) erwirbt lediglich eine tatsächliche Aussicht und keinen künftigen Anspruch (oder ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht).
Beim Abschluss des Vertrages muss der Vertragserblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB). Wie beim Testament kann der Vertragserblasser den Erbvertrag nur persönlich schließen. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen, § 2274 BGB.
Ein Erbvertrag kann nur von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vorgeschrieben ist also die Form des öffentlichen Testaments.
Eine Verschließung und amtliche Verwahrung ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung sollte aber (vgl. § 24 BeurkG) durchgeführt werden.
Gem. § 1941 Abs. 1 BGB kann der Erblasser durch Erbvertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Gem. § 2278 Abs. 2 BGB können andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen nicht vertragsmäßig erbracht werden.
Zu unterscheiden sind einseitige Erbverträge von zweiseitigen. Einseitige Erbverträge sind solche, in denen nur ein Vertragspartner eine oder mehrere vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft. Zweiseitige Erbverträge sind solche, in denen beide Vertragsparteien vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. In diesem Fall sind beide Parteien Vertragserblasser.
Durch die vertragsmäßige Verfügung wird der Erblasser im Interesse des Vertragspartners gebunden.
Der Vertragserblasser kann sich von der Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist (§ 2293 BGB) oder das Gesetz ihm ein solches Recht einräumt (§ 2294 f.). Ein solches besteht für die Fälle, dass der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. Diese Gründe sind in § 2333 BGB festgehalten. Ein weiterer (gesetzlicher) Rücktrittsgrund besteht nach § 2295 BGB, wenn der Vertragspartner zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser für dessen Lebenszeit verpflichtet ist und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Vertragspartner abzugeben und muss für den Erklärungsempfänger erkennbar machen, von welchen Verfügungen der Erblasser Abstand nehmen möchte.
Für Erbverträge unter Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartnern existieren einige Sonderbestimmungen.
Allgemeines
Gem. § 407 HGB ist das Frachtgeschäft ein Handelsgeschäft, durch welches der Frachtführer zur Beförderung von Gütern zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen gegen Zahlung einer Fracht verpflichtet ist und das zum Betrieb seines gewerblichen Unternehmens gehört.
Im Einzelnen
Das Frachtgeschäft ist allein auf die Beförderung von Gütern gerichtet. Für die Beförderung von Personen gibt es spezielle Vorschriften in u. a. BGB, PBefG.
Dabei spielen die zu überbrückende Distanz sowie der Güterumfang oder der verfolgte Zweck der Beförderung keine Rolle.
Entscheidend ist der Unterschied zum Spediteur, welcher lediglich die Versendung übernimmt, wohingegen der Frachtführer das Gut selbst befördert.
Die §§ 407 ff. HGB gelten außer für Seefrachtgeschäfte für fast alle Verkehrsträger.
Des Weiteren muss der Frachtführer ein Gewerbetreibender sein.
Pflichten des Frachtführers
Die Hauptpflichten des Frachtführers sind in § 407 Abs. 1 und 2 HGB umschrieben. Hiernach hat der Frachtführer das Gut vom Absender in Empfang zu nehmen und innerhalb der Lieferfrist zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger den Besitz zu verschaffen. Sollten Ablieferungshindernisse bestehen kommt § 419 HGB zur Anwendung. Für den Transport kann der Frachtführer auf Teil-, Samt-, Zwischen- und Unterfrachtführer zurückgreifen, § 437 HGB. Dabei ist er gem. § 418 f. HGB den Weisungen des Absenders oder des Empfängers unterlegen. Bei Nachnahmevereinbarungen gem. § 422 HGB darf der Frachtführer das Gut beim Empfänger nur gegen Zahlung in bar oder mittels eines gleichwertigen Zahlungsmittels abliefern.
Pflichten des Absenders
Der Absender und möglicherweise auch der Empfänger sind dazu verpflichtet, bei Ablieferung des Gutes die vereinbarte Vergütung zu zahlen, § 420 Abs. 1 S. 1 HGB. Etwaige Aufwendungen sowie Standgelder des Frachtführers sind nach den §§ 420 Abs. 1 Satz 2 und 412 Abs. 3 HGB zu ersetzen. Auf Verlangen des Frachtführers hat der Absender einen Frachtbrief auszustellen, das Gut verantwortungsvoll zu verpacken und zu kennzeichnen, zu verladen und zu entladen. Ebenfalls hat er die für die Zollabfertigung erforderlichen Begleitpapiere und Informationen zur Verfügung zu stellen.
In der Geheimhaltungsvereinbarung (im Englischen: Non-Disclosure-Agreement (NDA)) wird vertraglich das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertrauliche Unterlagen o. ä. festgeschrieben. Grundsätzlich besteht für die Parteien inhaltliche Vertragsfreiheit.
Zunächst ist in einer NDA der verfolgte Zweck festzulegen. An dieser Festlegung orientiert sich die Auslegung des Vertrages, d. h. bei der Ermittlung des von den Parteien tatsächlich Gewollten wird der Vertragszweck herangezogen.
Des Weiteren empfiehlt sich eine sehr präzise Beschreibung der weiteren Regelungspunkte. Mantelbegriffe, wie etwa „vertrauliche Information“ sollten möglichst detailliert gefüllt werden. Zur Verständnishilfe und Eindeutigkeit empfiehlt es sich hier Gegensätzen aufzuzeigen. I. d. F., was nicht als „vertrauliche Information“ gelten soll.
Wichtig sind auch die Festlegungen zum gewünschten Umgang mit vertraulichen Informationen. An wen dürfen sie weitergegeben werden? In welcher Form stehen sie der Datenspeicherung frei?
Definitionsbedürftig ist auch der Begriff der Geheimhaltung. Was verstehen die Parteien darunter? Ein Hinweis auf die ohnehin geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen an dieser Stelle ist zu empfehlen.
Ein weiterer Regelungspunkt stellt die Frage der Vertragsstrafe dar. Diese muss dabei nach der Art des Verstoßes differenzierend festgehalten werden.
Grundsätzlich liegt es zunächst im Interesse des Geheimhaltung-Fordernden, dass die Informationen auf unbegrenzte Zeit geheim gehalten werden. Die Vertragslaufzeit kann jedoch nach dem Willen der Parteien festgesetzt werden.
Schlussendlich empfiehlt sich die Einbeziehung einer sog. Salvatorischen Klausel, durch welche geregelt wird, dass bei Nichtigkeit einer einzelnen Klausel nicht der gesamte Vertrag hinfällig wird.
Allgemeines
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei gilt als selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Handelsvertretervertrag als solcher stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag (mit Dienstleistungscharakter) zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter dar.
Einschlägig sind insbesondere die speziellen Regelungen des Handelsgesetzbuchs. Somit sind bei Handelsvertreterverträgen die §§ 84 ff. HGB zwingend zu beachten. Da der Handelsvertreter wirtschaftlich oftmals vom Unternehmer abhängig ist, sind verschiedene Schutzmaßnahmen zum Schutz des Handelsvertreters vorgesehen.
Vertragspflichten des Handelsvertreters (Auszug)
Hauptaufgabe des Handelsvertreters ist gem. § 86 Abs. 1 HGB, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Des Weiteren besteht eine positive Verpflichtung alles zu tun, was im Interessen des Unternehmers erforderlich ist und alles zu unterlassen, was dem Unternehmer Schaden zufügen könnte.
Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt ist der eines ordentlichen Kaufmanns.
Vertragspflichten des Unternehmers (Auszug)
Für den Unternehmer besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen, §§ 87, 87a HGB. Des Weiteren muss er alle Unterlagen, welche der Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigt, zur Verfügung stellen. Unter Umständen – beschrieben in § 89b HGB – kann der Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Schließlich hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten über die Annahme oder die Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts anzuzeigen.
Immobilien können nur durch einen notariell beglaubigten Vertrag übereignet werden. Anhand des Grundbuches wird zunächst der Grundbesitz angegeben. Dabei ist auf eine detaillierte Beschreibung zu achten, aus welchen sich auch mögliche Grundschulden und Pfandrechte entnehmen lassen.
Dem Vertrag als Anlage beizufügen sind Baupläne und sonstige beschreibende Prospekte. Um nachträgliche Überraschungen zu vermeiden empfiehlt sich die Aufnahme einer Klausel bezüglich unsichtbarer Mängel.
Des Weiteren sind selbstverständlich der Kaufpreis, das Fälligkeitsdatum sowie ein Übergabedatum in den Vertrag aufzunehmen. Angaben zu Renovierungsarbeiten können ebenfalls Vertragsbestandteil werden. Hier empfiehlt sich einen festen Bezugstermin festzusetzen. Für den Fall, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden, können Vertragsstrafen festgelegt werden.
Oftmals empfiehlt sich zur Abwicklung die Einrichtung eines Notaranderkontos, auf welches der Kaufpreis in der vereinbarten Höhe geleistet wird und der Notar als „objektiver Dritter“ über die korrekte Einhaltung des Vertrags (Zahlung, Erfüllung der Gegenleistung) wacht.
Allgemeines
Der Kaufvertrag ist auf die dauernde Überlassung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet. Die jeweiligen Pflichten der Parteien sind in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen gegenseitigen Vertrag. Danach wird der Käufer auch erst mit der Übereignung (§ 929 BGB) Eigentümer der Sache.
Pflichten des Verkäufers
Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verkäufer der Sache zunächst verpflichtet, diese dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Darüber hinaus ist er aber auch nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen.
Nebenpflichten können sich für den Verkäufer vor allem aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“, in Form von z. B. einer Beratungs- und Aufklärungspflicht ergeben. Unter Umständen besteht eine Pflicht zur Ersatzteilhaltung. Des Weiteren treffen den Verkäufer die verschiedenen Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.
Pflichten des Käufers
Gem. § 433 Abs. 2 BGB besteht die Hauptleistungspflicht des Käufers in der Bezahlung des Kaufpreises. Des Weiteren ist der Käufer – in Form einer Nebenpflicht – zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Bei beidseitigen Handelsgeschäften (§§ 344 f. HGB) treffen ihn weitere Käuferpflichten, z. B. nach § 352 HGB.
Rechtsbehelfe
Praktisch höchstbedeutsam sind die verschiedenen Rechtsbehelfe des Käufers nach §§ 437 ff. BGB.:
- Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB)
- Rücktritt (§§ 437 Nr. 2 und 323 BGB)
- Minderung (§ 441 BGB)
- Schadensersatzansprüche
- Mängeleinrede
- Umstritten: Ansprüche auf das Surrogat (§ 285 BGB)
Allgemeines
Unter dem Begriff des „Leasings“ werden verschiedenartige Verträge geführt, welchen gemeinsam ist, dass eine Partei (Leasinggeber) der anderen (Leasingnehmer) die Nutzung einer Sache oder Sachgesamtheit auf Zeit gegen Entgelt überlasst, nicht jedoch das Eigentum. In Abgrenzung zum Mietvertrag besteht beim Leasingvertrag meist ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Käufer der Sache, dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer. Dies kommt daher, dass der Leasinggeber zunächst keine Sache sondern Kapital hat, welches er dahingehend nutzt, dass er eine vom Leasingnehmer gewünschte und (meist auch) ausgesuchte Sache anschafft und deren Nutzung dem Leasinggeber entgeltlich überlässt.
Aufgeschlüsselt bestehen dann zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber ein Kaufvertrag und zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ein Leasingvertrag.
Beim echten Leasing dominiert aufgrund der meist lange bestehenden Sachnutzung die Finanzierungsfunktion des Leasings. Zunächst erhält der Leasingnehmer die Sachnutzung ohne den Einsatz von Eigenkapital. Folglich taucht das Leasinggeschäft nicht in der Bilanz auf.
Im Einzelnen
Unterschiede innerhalb der Leasingverträge ergeben sich aufgrund der Dauer der Überlassung. Möglich sind hierbei das sog. Vollamortisationsleasing, in welchem der Leasingnehmer durch die zu zahlenden Raten den Aufwand des Leasinggebers vollständig ersetzt und das sog. Teilamortisationsleasing, bei welchem es lediglich zu einem Teilersatz kommt. Als dritte Form kann das sog. Herstellerleasing verstanden werden, welches besonders häufig bei Kraftfahrzeugen zu finden ist.
Das Leasing wird rechtlich nach den Vereinbarungen der beiden Parteien bewerten. Auf die gesetzlichen Regelungen kann nur (a) in Form der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und (b) hinsichtlich ihrer Lückenfüllungsfunktion bei fehlender Parteivereinbarung zurückgegriffen werden.
In der Rechtsprechungspraxis hat sich bei Sachmängeln des Leasingguts keine eigene Haftung herausgebildet. Für Verbraucher ergibt sich die Rechtslage dabei aus § 506 Abs. 2 BGB.
Allgemeines
Gem. § 598 BGB ist die Leihe ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache. Im Gegensatz zur Miete erfolgt die Leihe unentgeltlich. Die durch den Leihvertrag festgelegten Vertragsgegenstände sind in der Regel bewegliche oder unbewegliche Sachen.
Pflichten des Verleihers
Nach § 598 BGB ist der Verleiher verpflichtet dem Entleiher den Gebrauch der Sache während der Dauer des Leihverhältnisses zu gestatten. Im Gegensatz zur mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung sind hierin keine Pflichten zur Maßnahmenergreifung enthalten, um dem Entleiher einen ungestörten Gebrauch der Leihsache zu ermöglichen oder den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies ist Folge der Unentgeltlichkeit des Leihvertrags.
Ein weiterer Unterscheid zum Mietvertrag ist die fehlende Pflicht, dem anderen Teil den Gebrauch an der Sache zu verschaffen. Im Unterschied zum Schenkungsversprechen ist das Leihversprechen formfrei.
Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Leihe bestehen für den Entleiher verschiedene Haftungsprivilegien.
Pflichten des Entleihers
Gem. § 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet die Sache nach Beendigung des Leihverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Aus § 601 BGB und der daraus folgenden Pflicht des Entleiher, die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Leihsache zu tragen, kann eine allgemeine Pflicht zur Vornahme erforderlicher und zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen abgeleitet werden.
Gem. § 603 BGB darf der Entleiher von der Sache nur den vertragsgemäßen Gebrauch machen und sie nicht ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte überlassen.
Gem. § 241 Abs. 2 BGB ist der Entleiher zum sorgfältigen Umgang mit der Sache verpflichtet.
Beendigung des Leihverhältnisses
Gem. § 604 Abs. 1 BGB endet das Leihverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Leihzeit. Nach Maßgabe des § 605 BGB besteht für den Verleiher das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die einzelnen Kündigungsgründe sind in § 605 Nr. 1 bis 3 BGB aufgezählt (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Tod des Entleihers)
Der Entleiher hat ein solches Kündigungsrecht nicht, jedoch kann er die Sache jederzeit und ohne Kündigung zurückgeben.
Allgemeines
Der Mietvertrag zählt zu der Gattung der Überlassungsverträge. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass durch sie eine Vertragspartei verpflichtet wird, der anderen Partei für einen bestimmten Zeitraum den Gebrauch einer Sache oder eines sonstigen Gegenstandes zu überlassen.
Gem. § 535 BGB ist für den Mietvertrag die zeitweise Überlassung einer Sache gegen Entrichtung der vereinbarten Miete kennzeichnend. Mitverträge stellen damit gegenseitige Verträge i. S. d. § 320 ff. BGB dar. Da die vertraglichen Pflichten über einen längeren Zeitraum bestehen, liegt somit auch ein sog. Dauerschuldverhältnis vor.
Vor allem bei der Vermietung von Wohnraum besteht oftmals ein strukturelles Ungleichgewicht. Ähnlich wie im Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss hier die soziale Dimension beachtet werden. (s. u. „Miete von Wohnräumen)
Pflichten des Vermieters
Gem. § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gerbrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Hierbei ist der in § 90 BGB normierte Sachenbegriff zugrunde zu legen. In der Regel geschieht dies durch die Einräumung unmittelbaren Besitzes. In manchen Fällen genügt aber auch die Zugänglichmachung der Mietsache.
Die überlassene Sache muss gebrauchsfähig sein und während der Mietzeit darin erhalten werden.
Problematisch ist oftmals die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach hat der Vermieter alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Mieter den vertragsmäßigen Gebrauch zu erhalten. Diese Instandhaltungspflicht ist aber abdingbar. Einzelheiten zur Vornahmepflicht von sog. Schönheitsreparaturen müssen bei standardisierten Mietverträgen am Maßstab des § 307 BGB geprüft werden. Zu beachten sind hierbei insbesondere die Vorschriften zur richtigen und zulässigen Fristsetzung solcher Abdingungen.
Ein weiteres Problem stellen auch sog. Endrenovierungsklauseln dar. Diese werden oftmals ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf festgelegt. In der Regel sind diese deshalb nicht mit § 307 BGB vereinbar und in Folge dessen als gesamte Klausel unwirksam. In aller Regel ersetzt die entstandene „Lücke“ die Regelung des § 306 Abs. 2 BGB, wonach der Vermieter die Schönheitsreparatur zu tragen hat.
Darüber hinaus bestehen für den Vermieter verschiedene Nebenleistungs- und Schutzpflichten, wie z. B. die Versorgung der vermieteten Räume mit Wasser und Strom, sowie eine funktionierende Heizung. Des Weiteren die Lastentragung der Mietsache (Müllabfuhr, Grundsteuer, Feuerversicherung,…) Als Schutzpflichten dabei insbesondere Warnpflichten (z. B. bei Einbruchsgefahr).
Pflichten des Mieters
Die Hauptleistungspflicht des Mieters besteht in der Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB). Ihre Höhe kann in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Bei Wohnraum und anderen Räumen bestimmt sich die Fälligkeit der Mietzahlung nach den §§ 556b Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB. Bei erheblichem Verzug der Mitzahlung kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BGB außerordentlich kündigen.
Des Weiteren treffen den Mieter bestimmte Obhuts- und Sorgfaltspflichten, welche in § 536c Abs. 1 BGB geregelt sind
Der Mieter muss auch den vertragsgemäßen Gebrauch einhalten. So darf der Mieter nach § 540 Abs. 1 BGB in der Regel den Gebrauch der Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters nicht einem Dritten überlassen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung auf Unterlassung klagen. Des Weiteren können auch Beseitigungsansprüche bestehen. Unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der vertragswidrige Gebrauch auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache dem Vermieter zurückzugeben.
Beendigung des Mietverhältnisses
Gem. § 542 BGB kann eine Mietverhältnis infolge Zeitablaufs enden oder durch Kündigung (ordentliche oder fristlose) beendet werden.
Miete von Wohnräumen
Neben diesen allgemeinen Vorschriften des Mietrechts bestehen in den §§ 550 ff. BGB wichtige Sondervorschriften – hautsächlich zum Schutze des Wohnraummieters – auf welche stichpunktartig und exemplarisch eingegangen wird:
- Schriftformerfordernis (§ 550 BGB)
- Vorschriften über die Kautionshöhe (§ 551 Abs. 1 BGB)
- Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
- Schutz der Angehörigen beim Tod des Mieters
- Schutz des Mieters bei Veräußerung der Mietsache (§ 566 Abs. 1 BGB – „Kauf bricht nicht Miete“)
- Kündigungsschutz (§§ 568 ff. BGB)
Allgemeines
Durch den Pachtvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, welches eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit zum Gegenstand hat. In Abgrenzung zum Mietvertrag muss der Verpächter dem Pächter nicht nur den Gebrauch des verpachteten Grundstücks, sondern auch den Genuss der Früchte gewähren, § 581 Abs. 1 BGB. Dabei ist zwischen dem allgemeinen Pachtvertrag (§§ 581 bis 584 BGB) und dem speziellen Landpachtvertrag (§§ 585 bis 597 BGB) zu unterscheiden.
Pflichten des Verpächters
Gem. § 681 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verpächter verpflichtet, dem Pächter während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes, sowie den Genuss der Früchte (Ertrag) zu gewähren.
Den Verpächter treffen die allgemeinen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Verletzt der Verpächter diese Pflichten, stehen dem Pächter Schadensersatzanspruche aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
Pflichten des Pächters
Nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu zahlen. Für die Landpacht (§ 586 Abs. 1 Satz 3 BGB) besteht für den Pächter die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache.
Beendigung des Pachtvertrags
Für die Beendigung des Pachtverhältnisses gelten die Vorschriften über die Miete nach § 581 Abs. 2 BGB. Die Kündigung des Pachtvertrages kann formfrei erfolgen. Anders jedoch bei der Landpacht, §§ 594 f. BGB. Des Weiteren enthält § 584 BGB spezielle Vorschriften über die Kündigungsfristen bei Pachtverträgen über Grundstücke und Rechte.
Allgemeines
Der Reisevertrag ist in den §§ 651a bis 651m BGB geregelt. Er ähnelt dem Werkvertrag. Deshalb kann zur Schließung von Regelungslücken auf die §§ 631 ff. BGB zurückgegriffen werden. Der Reisevertrag stellt einen gegenseitigen Vertrag dar, welcher den Reiseveranstalter zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen und den Reisenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Um von der geforderten Gesamtheit von Leistungen sprechen zu können, müssen mindestens zwei Leistungsteile vorliegen. Somit sind nur Pauschalreisen von den §§ 651a ff. BGB erfasst.
Als Reiseveranstalter gilt, wer dem Reisenden die Erbringung der Reiseleistungen in eigener Verantwortung verspricht. Danach ist im Allgemeinen das Reisebüro, bei welchem die Reise gebucht wird, nicht als Reiseveranstalter anzusehen. Das Reisebüro dient in der Regel als Vermittler zwischen Reisveranstaltern und Riesenden. Des Weiteren stellen auch die einzelnen Vertragspartner des Reisenden (z. B. Hoteliers, Fluggesellschaften) keine Vertragspartner dar. Sie fungieren meist lediglich in der Rolle des Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters.
Der Vertragspartner des Reiseveranstalters wird nach §§ 651a ff. BGB als Reisender bezeichnet. Hierbei ist entscheidend, dass der Betreffende die Reise im eigenen Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer bucht. Dabei muss er die Reise jedoch nicht selbst antreten.
Pflichten des Reiseveranstalters
Die Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters ist die mangelfreie Erbringung der Reiseleistung. Auch treffen ihn verschiedene Informations- und Nachweispflichten.
Sehr zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Schutz- und Obhutspflichten gegenüber den Interessen und Rechtsgütern des Reisenden nach § 241 Abs. 2 BGB.
Pflichten des Reisenden
In erster Linie muss der Reisende nach § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB die Zahlung des Reisepreises leisten. Darüber hinaus treffen ihn verschiedene Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB (keinen Verlust des Hotelschlüssels, keine Sachbeschädigungen).
Rücktrittsrecht vor Reiseantritt
Große praktische Bedeutung besteht hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Reisenden vor Reisebeginn. Nach § 651i Abs. 1 BGB kann der Reisende ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurücktreten. Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB kann er aber eine angemessene Entschädigung verlangen.
Gewährleistungspflichten des Reiseveranstalters bei Reisemängel
Das entscheidende Mittel zum Schutz des Reisenden stellen die Vorschriften der §§ 651c ff. BGB über die Gewährleistung des Veranstalters bei Reisemängel dar.
Hierfür muss nach der Umschreibung in § 651c Abs. 1 BGB ein Fehler vorliegen. Ein solcher ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise zum Nachteil des Reisenden von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Inhalt und Umfang ergeben sich dabei aus der Vereinbarung der Parteien. Aufgrund des hier einschlägigen subjektiven Fehlerbegriffs ist entscheidend, welche berechtigten Erwartungen der Reisende haben durfte. Dabei sind Fehler, welche zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehören unbeachtlich. Selbiges gilt für bloße Unannehmlichkeiten. Da die Einordnung schwierig ist, muss eine umfassende Interessenabwägung des konkreten Falles erfolgen.
Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dabei ist entscheidend, dass den Reiseveranstalter für diese Eigenschaft eine unbedingte Einstandspflicht trifft. Einfache Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt reichen hierfür in der Regel nicht aus.
Gewährleistungsrechte des Reisenden
- Recht auf Abhilfe (§ 651c Abs. 2 Satz 1 BGB): Abhilfe kann in der Beseitigung des Mangels der Reiseleistung oder in der Erbringung einer gleichwertigen und zumutbaren Ersatzleistung bestehen.
- Minderung des Reisepreises (§ 651d BGB): Solange der Mangel nicht durch Abhilfe beseitigt ist, mindert sich der Reisepreis. Die Höhe der Minderung ergibt sich aus der „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung“.
- Kündigung (§ 651e BGB): Bei schwerwiegenden Mängeln, welche die Reise erheblich beeinträchtigen kann gekündigt werden.
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 651f Abs. 1 BGB)
- Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB)
- Darüber hinaus bestehen Schutzvorschriften zugunsten des Reisenden:
- Kündigung bei höherer Gewalt (§ 651j Abs. 1 BGB)
- Sicherstellung (651k BGB): Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig, hat er dem Reisenden den Reisepreis sowie die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Nach §§ 516 ff. BGB stellt die Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes dar. Mit anderen Worte könnte man die Schenkung als „unentgeltlichen Kauf“ bezeichnen. Nach §§ 616 und 518 BGB sind zwei Formen der Schenkung zu unterscheiden:
1. Die Handschenkung
In der Regel wird die Schenkung sofort vollzogen. Hierbei handelt es sich um die Handschenkung, welche eine „Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“ darstellt. Beide Parteien müssen sich einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Handschenkung besteht somit aus zwei Elementen: zunächst die (dingliche) Zuwendung und hiernach die (schuldrechtliche) Einigung über die Unentgeltlichkeit.
2. Das Schenkungsversprechen
Sofern die Zuwendung erst nach der Einigung zwischen Schenker und Beschenktem vollzogen werden soll, bedarf die Willenserklärung des Schenkers (das sog. Schenkungsversprechen) der notariellen Beurkundung. Gem. § 518 Abs. 2 BGB wird ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis durch die Bewirkung der versprochen Leistung geheilt.
Rücksichtnahme auf den Schenker
Der Schenker erbringt eine unentgeltliche Leistung und ist deshalb als besonders schutzwürdig anzusehen. Ihn treffen verschiedene Privilegierungen, die im Folgenden exemplarisch und stichwortartig benannt werden:
- Verschiedene Haftungsmilderungen (§§ 521 ff. BGB)
- Einrede des Notbedarfs (§ 519 BGB)
- Rückforderung des Geschenks bei Verarmung (§ 528 BGB)
- Widerruf der Schenkung bei schwerer Verfehlungen oder grobem Undanks des Beschenkten (§§ 530, 531 Abs. 1 BGB)
Allgemeines
Der Speditionsvertrag ist in den §§ 453 ff. HGB geregelt. Ein Speditionsgeschäft ist danach ein Handelsgeschäft, durch das sich der Spediteur zur Besorgung der Versendung eines Gutes gegen Vergütung verpflichtet und das zum Betrieb seines gewerblichen Unternehmens gehört.
Dabei führt der Spediteur den Transport nicht selbst durch. Der Spediteur stellt lediglich die Logistik zur Verfügung und organisiert die Beförderung, § 454 Abs. 1 und 2 BGB. So kann er z. B. einen Frachtführer für Rechnung des Versenders zum Transport bestellen.
Eine Spedition kann lediglich Güter (bewegliche Sachen) und keine Personen erfassen.
Arten der Spedition
- Geschäftsbesorgungsspedition im eigenen Namen (vgl. § 457 BGB)
- Spedition im Namen des Versender (vgl. § 454 Abs. 3 BGB)
Pflichten des Spediteurs
- Auswahl der (geeigneten) Transportmittel, des Transportwegs und der ausführenden Unternehmer
- Beförderungsbezogene Dienstleistungen: Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung des Gutes
- Verpflichtung zur Information, Rechenschaft und Herausgabe
- Grundsätzlich: Pflicht zur Quittierung des Empfangens
- mögl.: Ausstellung von Speditionsdokumenten
Pflichten des Versenders
- Zahlung der vereinbarten Vergütung
- d. R. Erstattung der Aufwendungen
In § 480 BGB regelt das BGB den Tausch. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich jede Partei zur Leistung einer Sache, eines Rechts oder eines sonstigen Gegenstandes im Austausch gegen einen anderen Gegenstand verpflichtet. Hierbei hat keine Partei eine Geldleistung zu erbringen.
Nach § 480 BGB sind für den Tausch die Vorschriften über den Kauf analog anzuwenden. Somit sind die Parteien als Käufer und Verkäufer anzusehen und dementsprechend zu behandeln.
Folglich ist bei Sach- oder Rechtsmängel die Rechtslage nach den §§ 434 ff. BGB zu beurteilen, weshalb der anderen Partei grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. Weitere Mängel können in der Regel erst nach dem erfolglosen Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung geltend gemacht werden.
Komplikationen können für den Fall der Minderung auftreten. Die Gegenleistung für den mangelhaften Gegenstand kann nämlich nicht nach § 441 Abs. 3 BGB herabgesetzt werden. Nach herrschender Meinung ist dem Erbringer der mangelfreien Leistung ein Ausgleichsanspruch in Geld zuzubilligen.
Betrifft die Leistungsstörung keinen Sachmangel, gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, §§ 280 ff., 311a Abs. 2, 320 ff. BGB.
Allgemeines
Das Testament ist eine letztwillige oder auch einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB. Testamente können nach der Art und Weise der Errichtung unterschieden werden: Ordentliche und außerordentliche Testamente.
Ordentliche Testamente
Ordentliche Testamente können in zwei verschieben Formen erlassen werden: Als öffentliche Testamente und als private Testamente.
In der Regel kann der Erblasser beim öffentlichen Testament zwischen drei Formen wählen, § 2232 BGB.
- Erklärung gegenüber dem Notar
- Übergabe einer offenen Schrift
- Übergabe einer verschlossenen Schrift
Das ordentliche öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2231 Nr. 1 BGB). Der Notar soll den tatsächlichen Willen des Erblassers erforschen und diesen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei treffen ihn verschiedene Beratungspflichten, nach welchen er auf etwaige Bedenken aufmerksam machen soll.
Über die Errichtung des Testaments wird vom Notar eine Niederschrift aufgenommen. Diese muss schließlich in Gegenwart des Notars und des Erblassers vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
Hiernach wird die Niederschrift in einen Umschlag genommen und dieser mit dem Prägesiegel verschlossen. Danach veranlasst der Notar die unverzügliche amtliche Verwahrung. Die amtliche Verwahrung wird im Zentralen Testamentsregister registriert.
Im Gegensatz zum ordentlichen öffentlichen Testament kann das eigenhändige (private) Testament vom Erblasser ohne die Hilfe einer anderen Person errichtet werden. Hierdurch entstehen auch keine Kosten.
Grundsätzlich kann dies von jeder Person getätigt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Personen, welche nicht schreiben können, Minderjährige und alle, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.
Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung für die Gültigkeit eines privaten Testamtens ausreichend. Dies bedeutet aber auch, dass der Erblasser das Testament persönlich abgefasst und in der ihm eigenen Schrift geschrieben haben muss. Dabei muss die gesamte Erklärung eigenhändig geschrieben sein.
Des Weiteren wird eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers verlangt. Eine Zeit- und Ortsangabe sollte vermerkt sein. Die Nichtbeachtung führt aber nicht zur Ungültigkeit des Testamtens, § 2247 Abs. 2 BGB.
Außerordentliche Testamente
Außerordentliche Testamente (Bürgermeister-, Dreizeugen-, Seetestamente) sind lediglich bei besonderen Gefahrensituationen zulässig. Hierzu zählen die konkrete Todesgefahr, eine hindernde Absperrung oder die hindernde Seereise. Auch hier muss eine Niederschrift über die Testamentserrichtung erfolgen. Außerordentliche Testamente sind in ihrer Gültigkeit beschränkt.
In einem Überlassungsvertrag können lebzeitige Vermögensübertragungen vorgenommen werden. In der Praxis am häufigsten anzutreffen sind Übertragungen auf den Ehegatten oder die Kinder. Man bezeichnet diesen Vertrag auch als sog. „vorweggenommene Erbfolge“.
Steuer- und erbschaftsrechtlich sind dabei die jeweiligen Freibeträge zu beachten. Der Schenkungssteuerfreibetrag kann dabei alle 10 Jahre wieder neu ausgeschöpft werden.
Überlassungsverträge sind insoweit mit Schenkungen vergleichbar, dass der Erhaltende frei über sein neu entstandenes Eigentum verfügen kann. Gerade bei Immobilien, die auch zukünftig bewohnt werden sollen, bergen sie deshalb Risiken. In solchen Fällen empfehlen sich entsprechende Sicherungsvereinbarungen. Diese können notariell eingeräumt werden. Insbesondere ist hier das lebenslange unentgeltliche Nutzungsrecht zu nennen.
Des Weiteren kann in einem Überlassungsvertrag auch die zukünftige Pflege für das Alter oder bei auftretender Krankheit festgesetzt werden.
Überlassungen, welche bis zu 10 Jahre vor dem Tod unentgeltlich einem anderen überlassen wurden, sind bei der Berechnung von erbrechtlichen Pflichtteilen zu berücksichtigen.
Ein Unternehmen kann nicht als einheitliches Rechtsobjekt betrachtet werden. Es besteht aus einer Vielzahl von Sachen, Rechten und anderen Gütern (z. B. Maschinen, Grundstücke, Vorräte, Forderungen, Patente, Marken, Kundenbeziehungen, Fachwissen). Anteilskäufe (Aktien, GmbH-Anteile) stellen jedoch lediglich Rechtekäufe dar.
Um einen Unternehmenskauf handelt es sich erst dann, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter vertraglich aufgenommen sind, sondern eine Gesamtheit von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten.
Wichtig ist hierbei die schuldrechtliche Frage nach der Vollzugsform. In Betracht kommen dabei:
a) Die Übertragung der Einzelgegenstände („asset deal“)
b) Die Übertragung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft („share deal“)
Allgemeines
Verlagsverträge können über Werke der Literatur und der Tonkunst abgeschlossen werden (§ 1 VerlG). Neben vollendeten Werken können auch zukünftige Werke Vertragsgegenstand werden (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 VerlG). In sog. Optionsverträge erhält der Verleger die Möglichkeit, das zukünftige Werk zuerst an sich zu ziehen, da der Verfasser hierin verpflichtet ist, dem entsprechenden Verleger das Werk als erstem zum Abschluss anzubieten.
Pflichten des Verfassers
- Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen.
- Den Verfasser trifft eine Rechtsverschaffungspflicht, nach welcher er dem Verleger das Verlagsrecht und somit das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu verschaffen hat.
- In der Regel trifft den Verfasser eine Enthaltungspflicht. Danach muss er sich während der Dauer des Vertrags jeder Vervielfältigung und Verbreitung enthalten.
Pflichten des Verlegers
In erster Linie ist der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verpflichtet (§ 14 VerlG). Sofern eine Vergütung vereinbart ist, ist er selbstverständlich zur ihrer Bezahlung verpflichtet. Des Weiteren ist der Verleger dem Verfasser zur Überlassung von Freiexemplaren und von weiteren Exemplaren zum Vorzugspreis verpflichtet (§§ 25 und 26 VerlG). Auf Wunsch des Verfassers ist der Verleger verpflichtet, ihm einzelne oder alle Exemplare zum Buchhändlernettopreis zu überlassen.
An einem Versicherungsverhältnis sind mindestens zwei Personen als Parteien des Versicherungsvertrages beteiligt: Versicherer und Versicherungsnehmer. Nach § 43 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann eine Versicherung auch für fremde Rechnung genommen werden. Der Versicherungsvertrag stellt einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag dar.
Die Hauptpflicht des Versicherers besteht in der Gewährung von Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer schuldet dagegen in erster Linie die Prämienzahlung. Aufgrund der festgelegten Länge, handelt es sich bei einem Versicherungsvertrag regelmäßig um ein Dauerschuldverhältnis.
Erst beim Eintritt des Versicherungsfalles konkretisiert sich der entsprechende Versicherungsschutz. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist die genaue Beschreibung des versicherten Interesses. Welches wiederum nach den standardisierten Allgemeinen Versicherungsbestimmungen erfolgt. In ihnen können auch besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vorgeschrieben sein.
Bei einer Schadensversicherung (§§ 74 bis 191 VVG) soll der Versicherer dem Versicherungsnehmer beim Eintreten eines Versicherungsfalles den daraus resultierenden Schaden (Vermögensschaden) ersetzen. Maßgeblich dabei ist neben der Schadenshöhe auch die vertragliche Versicherungssumme. Im Falle einer Übersicherung kann der Versicherer gem. § 74 Abs. 1 VVG die Herabsetzung auf den Versicherungswert verlangen. Liegt eine Unterversicherung vor, wird die Leistungspflicht des Versicherers nach den Vorgaben des § 75 VVG gemindert.
Eine besonders große praktische Bedeutung kommt der Pflichthaftpflichtversicherung zu, weshalb die §§ 113 ff. VVG hierzu ergänzende Bestimmungen enthalten.
Erteilung
Grundsätzlich wird die Vollmacht gem. § 167 BGB durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt.
Hinsichtlich der Empfangsbedürftigkeit sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Innenvollmacht, bei welcher der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten erklärt, dass er ihn bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 1. Fall BGB).
- Die Außenvollmacht, bei welcher der Vollmachtgeber dem Dritten erklärt, dass eine bestimmte Person durch ihn bevollmächtigt ist (§ 167 Abs. 1 2. Fall BGB).
Arten der Vollmacht
- Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
- Gattungsvollmacht (für eine Gattung von Geschäften)
- Generalvollmacht (für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist)
- Einzelvollmacht (wenn allein Bevollmächtigte zur Vertretung befugt sein soll
- Gesamtvollmacht (wenn nur mehrere Vertreter zusammen den Vollmachtgeber vertreten können sollen
- Hauptvollmacht (wenn der Bevollmächtigte die Befugnis erhalten soll, seinerseits einen Unterbevollmächtigten bestellen zu können)
- Untervollmacht
- Duldungsvollmacht
- Anscheinsvollmacht
- Sonderfall: Altersvorsorgevollmacht
Erlöschen der Vollmacht
Die Vollmacht kann aus verschiedenen Gründen erlöschen:
- bei Beendigung des Grundverhältnisses
- durch Widerruf
- mit Fristablauf oder mit dem Eintritt der (auflösenden) Bedingung
Mit Erlöschen der Vollmacht fehlt dem Bevollmächtigten die Vertretungsmacht. Würde der (ehemalige) Bevollmächtigte nochmals handeln, würde er als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Dritten haften.
In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes. Im Unterscheid zum Dienstvertrag wird dabei nicht die Tätigkeit als solche geschuldet, sondern lediglich ein bestimmter Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB). Der Besteller hat im Gegenzug die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB).
Damit stellt der Werkvertrag neben dem Dienstvertrag den zweiten Haupttypus des Tätigkeitsvertrags dar. Auch der Werkvertrag ist also ein gegenseitiger Vertrag i. S. d. §§ 320 ff..
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch jeder andere Erfolg (Errichtung eines Bauwerks, Reparatur eines Pkw, Erstellung eines Rechtsgutachtens, Durchführung von Transporten, Friseurdienstleistungen,…) sein.
Abgrenzungsschwierigkeiten
Im Unterschied zum Kaufvertrag, bei welchem es um die Übereignung von Sachen geht, geht es beim Werkvertrag also um die Herstellung eines Werkes. Beide Verträge können sich jedoch überschneiden. In einer alten Fassung sah das Schuldrecht des BGB hierfür den Vertragstypus des Werkliefervertrags vor. Nach heute geltendem Recht finden bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 651 S. 1 BGB; vgl.: BGH, NJW 2009, 2877 (2878)).
Zur genauen Einordnung des jeweils vorliegenden Vertragstyps muss auf den Schwerpunkt desselben abgestellt werden. So z. B. auch beim Kauf mit Montageverpflichtung. Hierbei ist danach entscheidend, ob die Lieferung der Sache oder die Montage den Schwerpunkt bildet.
Vertragspflichten des Unternehmers
Hauptpflicht des Unternehmers ist die Herstellung des versprochenen Werkes. Hierfür muss der Unternehmer – im Gegensatz zum Dienstvertrag – nicht persönlich tätig werden und kann sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung auch dritter Personen bedienen.
Des Weiteren hat der Unternehmer gem. § 633 Abs. 1 BGB das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Im Falle eines Mangels kann der Besteller nach § 640 Abs. 1 BGB die Abnahme des Werkes verweigern.
Im Allgemeinen hat der Unternehmer große Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter des Bestellers, weshalb zwischen beiden Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis angenommen werden kann. Aus diesem treffen den Unternehmer besondere Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Exemplarisch seien dabei genannt: Obhutspflichten für vom Besteller überlassene Sachen und Gefahrwarnungspflichten für Gefahren, welche vom Werk oder dessen Gebrauch ergeben.
Vertragspflichten des Bestellers
Die Hauptleistungspflicht des Bestellers besteht in der Entrichtung der Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Diese gilt bei fehlender Vereinbarung als stillschweigend vereinbart, wenn die Werksherstellung üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Zu beachten ist die des Werkvertrags eigene Fälligkeitsregel des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Vergütung nicht sofort, sondern erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Daraus folgt, dass der Unternehmer zunächst das Werk herstellen muss, bevor er eine Vergütung beanspruchen kann. Das Werk muss dabei jedoch gem. § 320 BGB nur gegen Bezahlung herausgegeben werden.
Aus § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt, dass der Unternehmer zu erheblichen Vorleistungen gezwungen ist, bevor er die Vergütung verlangen kann. Diese verschärfende Regelung kann jedoch durch eine spezielle Vereinbarung, wie z. B. Teilvergütung, Teilabnahme, zwischen den Parteien entschärft werden.
Der Besteller kann nach § 641 Abs. 3 BGB beim Vorliegen eines Mängelbeseitigungsanspruchs die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern.
Des Weiteren hat der Besteller das vertragsgemäß hergestellte Werk nach § 640 Abs. 1 BGB abzunehmen. Ausnahmen hiervon bestehen, sofern dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.
Lediglich um eine Obliegenheit handelt es sich bei der Mitwirkungspflicht zur Herstellung des Werkes nach § 642 BGB.
Sofern der Unternehmer zur Ausführung des Werkes in den Räumen des Bestellers tätig wird oder dieser ihm für die Herstellung des Werkes Gerätschaften zur Verfügung stellt, treffen den Besteller die gleichen Schutz- und Fürsorgepflichten wie den Dienstberechtigten (§ 618 BGB analog).
Folgen bei Pflichtverletzungen
a) Verletzungen des Unternehmers
Erbringt der Unternehmer das Werk überhaupt nicht oder verspätet, so richten sich die Rechte des Käufers nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff., 320 ff. BGB. Liegt zum Zeitpunkt der Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB) bzw. der Vollendung (§ 646 BGB) ein Mangel vor, so stehen dem Besteller Gewährleistungsrecht aus § 634 BGB zu.
b) Verletzungen des Bestellers
Wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers aus § 631 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, so kann dem Unternehmer ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286 BGB zustehen. Des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 BGB. Vom Vertrag zurücktreten kann der Unternehmer nach Maßgabe des § 323 BGB. Schadensersatzansprüche sind nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zu beurteilen.
Verletzt der Besteller seine Abnahmepflicht, so gerät er in Annahmeverzug. Zusätzlich kann er auch gleichzeitig in Schuldnerverzug kommen. Dann hat der Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Schließlich kann der Unternehmer nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Beachtet werden muss hierbei jedoch die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.
PFORZHEIM
Habermehlstraße 16
75172 Pforzheim
Tel. 07231 / 13953-0
Fax 07231 / 13953-10
info@lsh-anwaltskanzlei.de
ENGELSBRAND
Gewerbepark 16
75331 Engelsbrand
Tel. 07231 / 13953-0
Fax 07231 / 13953-10
info@lsh-anwaltskanzlei.de
BRUCHSAL
Im Schollengarten 5
76646 Bruchsal
Tel. 07251 / 308 244-0
Fax 07251 / 308 244-5
info@lsh-anwaltskanzlei.de