DATENSCHUTZ
DATENSCHUTZRECHT
Mit Einschränkungen im unternehmerischen Bereich aufgrund der „Corona-Pandemie“ muss wohl noch einige Zeit gerechnet werden.
Insbesondere der arbeitgeberseitige Schutz eigener Mitarbeiter fordert besondere Aufmerksamkeit – gerade auch mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
In Zeiten von allgegenwärtigen Selbstauskünften und Fragebögen zum aktuellen Gesundheitszustand, zu Vorerkrankungen, aktuellen Anschriften und Kontakten zu infizierten Menschen oder solchen aus sog. Risikogebieten, möchten wir Ihnen, als Arbeitgebern, auf diesem Weg Orientierung bieten.
Auch wenn so mancher Medienbericht oder die eine oder andere Äußerung etwas anderes suggerieren: Nein, nicht alle gesetzlichen Vorgaben und Regelungen lassen sich mit einem lapidaren Verweis auf „die Corona-Situation“ vom Tisch wischen. Es existiert auch kein neuer, allgemeiner Rechts-Grundsatz oder eine allgemeiner Entschuldigungsgrundsatz „jetzt kann jeder Fünfe gerade sein lassen“ oder „sicherlich drücken die zuständigen Stellen in dieser Frage ein Auge zu“.
Scherz beiseite.
Sämtliche Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter haben weiterhin Bestand.
Hieraus folgt:
- Grundsätzlich muss kein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber Angaben zu seiner Gesundheit machen.
- Datenschutzrechtliche Vorgaben sind bei der Speicherung gesundheitsbezogener Daten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) auch weiterhin einzuhalten.
- 9 Abs. 1 DSGVO:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
- Eine Ausnahme hiervon stellt aber die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern dar.
- 9 Abs. 2 lit. b DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG regeln, dass eine Verarbeitung solcher sensibler Daten dann zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist. Zudem dürfen dem keine überwiegenden Gründe entgegenstehen.
- Dem Arbeitgeber obliegt die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern aus § 618 Abs. 1 BGB, welche ihn dazu verpflichtet, mögliche Gesundheitsrisiken bestmöglich auszuschließen.
- Wie kann diesen zunächst widersprüchlich erscheinenden Vorgaben Rechnung getragen werden?
Der Arbeitgeber hat die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln.
In unserer Praxis können wir beobachten, wie öffentliche Stellen das Thema der Selbstauskunft ganz unterschiedlich behandeln. Als besonders misslungen stellte sich uns die Praxis eines Amtsgerichts in Rheinland-Pfalz dar. Dort wurde jeder Besucher (auch Prozessbevollmächtigte) des Amtsgerichts aufgefordert, auf einem Tischchen nach der Schleuse ein Formular mit Name, Anschrift, Gesundheitszustand und Kontaktabfrage sowie Telefonnummer handschriftliche auszufüllen. Dieses wurde dann auf dem Tisch zur Seite gelegt.
Ein solches Procedere ist Ihnen, als Arbeitgeber, untersagt.
Bitte beachten Sie insbesondere, die Daten Ihrer Mitarbeiter nach dem Wegfall des Verwendungszweckes unverzüglich zu löschen. Der Zweck dürfte jedoch erst mit dem „Ende der Pandemie“ entfallen sein.
Wir stehen Ihnen auch gerne als bestellter Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an!
Datenschutz
Datenschutzrecht
Mit Einschränkungen im unternehmerischen Bereich aufgrund der „Corona-Pandemie“ muss wohl noch einige Zeit gerechnet werden.
Insbesondere der arbeitgeberseitige Schutz eigener Mitarbeiter fordert besondere Aufmerksamkeit – gerade auch mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
In Zeiten von allgegenwärtigen Selbstauskünften und Fragebögen zum aktuellen Gesundheitszustand, zu Vorerkrankungen, aktuellen Anschriften und Kontakten zu infizierten Menschen oder solchen aus sog. Risikogebieten, möchten wir Ihnen, als Arbeitgebern, auf diesem Weg Orientierung bieten.
Auch wenn so mancher Medienbericht oder die eine oder andere Äußerung etwas anderes suggerieren: Nein, nicht alle gesetzlichen Vorgaben und Regelungen lassen sich mit einem lapidaren Verweis auf „die Corona-Situation“ vom Tisch wischen. Es existiert auch kein neuer, allgemeiner Rechts-Grundsatz oder eine allgemeiner Entschuldigungsgrundsatz „jetzt kann jeder Fünfe gerade sein lassen“ oder „sicherlich drücken die zuständigen Stellen in dieser Frage ein Auge zu“.
Scherz beiseite.
Sämtliche Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter haben weiterhin Bestand.
Hieraus folgt:
- Grundsätzlich muss kein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber Angaben zu seiner Gesundheit machen.
- Datenschutzrechtliche Vorgaben sind bei der Speicherung gesundheitsbezogener Daten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) auch weiterhin einzuhalten.
- 9 Abs. 1 DSGVO:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
- Eine Ausnahme hiervon stellt aber die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern dar.
- 9 Abs. 2 lit. b DSGVO und § 26 Abs. 3 BDSG regeln, dass eine Verarbeitung solcher sensibler Daten dann zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist. Zudem dürfen dem keine überwiegenden Gründe entgegenstehen.
- Dem Arbeitgeber obliegt die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern aus § 618 Abs. 1 BGB, welche ihn dazu verpflichtet, mögliche Gesundheitsrisiken bestmöglich auszuschließen.
- Wie kann diesen zunächst widersprüchlich erscheinenden Vorgaben Rechnung getragen werden?
Der Arbeitgeber hat die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln.
In unserer Praxis können wir beobachten, wie öffentliche Stellen das Thema der Selbstauskunft ganz unterschiedlich behandeln. Als besonders misslungen stellte sich uns die Praxis eines Amtsgerichts in Rheinland-Pfalz dar. Dort wurde jeder Besucher (auch Prozessbevollmächtigte) des Amtsgerichts aufgefordert, auf einem Tischchen nach der Schleuse ein Formular mit Name, Anschrift, Gesundheitszustand und Kontaktabfrage sowie Telefonnummer handschriftliche auszufüllen. Dieses wurde dann auf dem Tisch zur Seite gelegt.
Ein solches Procedere ist Ihnen, als Arbeitgeber, untersagt.
Bitte beachten Sie insbesondere, die Daten Ihrer Mitarbeiter nach dem Wegfall des Verwendungszweckes unverzüglich zu löschen. Der Zweck dürfte jedoch erst mit dem „Ende der Pandemie“ entfallen sein.
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