ERBRECHT

VORSORGEN, NACHFOLGE PLANEN, TESTAMENT GESTALTEN, PFLICHTTEIL FORDERN

Rechtsanwalt Jörg Hiltwein
Dipl. Finanzwirt (FH)
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Tel.: 07231 / 13953-25

E-mail: jh@lsh-ra.de

Die eigene Nachfolge, sei es beim Privatvermögen oder sei es im Unternehmen, sollte geplant sein, um rechtliche und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ein Patentrezept für die richtige Nachlassplanung gibt es nicht. Dafür sind die individuellen Lebensumstände jedes Menschen zu unterschiedlich. Oft gibt es mehrere Möglichkeiten Vermögen bzw. einzelne Vermögensteile zu übertragen. Entscheidend ist die jeweiligen Situation und sind die persönlichen Wünsche und Vorstellungen.

Die Erstellung eines eigenen Testaments ist regelmäßig der Schlusspunkt einer Nachfolgeplanung. Zur Ausnutzung (persönlicher und sachlicher) erbschaftsteuerlicher Freibeträge empfiehlt sich eine sog. vorweggenommene Erbfolge.

Ohne Testament bzw. ohne Erbvertrag, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall legt das Gesetz fest, wer die Erben sind.

In der Praxis birgt die gesetzliche Erbfolge manche Überraschung. Es ist gerade nicht so, dass der überlebende Ehepartner im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wird. In solchen Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Sind keine Kinder vorhanden entsteht eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des Erblassers oder sogar mit dessen Geschwistern. Das Entstehen einer Erbengemeinschaft ist häufig konfliktträchtig. Je mehr Erben vorhanden sind, desto komplizierter wird die Angelegenheit, weil jeder Erbe seinen eigenen Vorstellungen von der, notwendigerweise gemeinsamen, Verwaltung und/oder Verwertung des Nachlasses hat. Oft beteiligen sich hieran auch angeheiratete Familienglieder, ohne Erbe zu sein.

Bei einem Fachanwalt für Erbrecht handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, der nachweislich besondere fachliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Erbrecht Rechtsgebiet erworben hat.

Vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers im Wege der Schenkung auf Personen, die seine (künftigen) Erben sein sollen.

Als „Unternehmensnachfolge“ wird der Übergang eines inhabergeführten Unternehmens auf seine Nachfolger verstanden.  Der Vorgang der Nachfolge kann entgeltlich (Verkauf) oder unentgeltlich sein. Im letzteren Fall kann der Übergang zu Lebzeiten (als Schenkung z.B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) oder von Todes wegen erfolgen. In beiden Fällen gewährt der Steuergesetzgeber umfangreiche Möglichkeiten zur (weitgehenden) sachlichen Befreiung von der Schenkung-/Erbschaftsteuer. Empfehlenswert ist hier,  das Unternehmen so zu strukturieren, dass steuerlich ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. In der Regel gelingt das nur im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge, da meist nur hier Zeit für eine vorherige Planung bleibt.

Oft wird die gesetzlich vorgesehene Erbfolge den Wünschen der Erblasser nicht gerecht. So kann die persönliche Bindung zu den Ankömmlingen unterschiedlich sein. Für solche Fälle stellt das Gesetz verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, durch die der Erblasser seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen kann. Ein wichtiges Instrument ist das Testament. Ein solches hat den Vorteil, dass es auch handschriftlich erstellt werden kann. Das erspart Notarkosten, die teilweise erheblich sein können, denn diese richten sich nach dem Wert des Vermögens, das vererbt werden soll.

Der Erbvertrag ist, wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen, jedoch in der Form eines Vertrags zwischen mindestens zwei Personen (nicht zwangsläufig Ehegatten), in dem mindestens eine Vertragspartei eine letztwillige Verfügung trifft. Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner geschlossen werden. In einem Erbvertrag können alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind.

Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die das Testament oder den Erbvertrag des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die gesetzlichen Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.

Der Pflichtteil ist der (bis auf ganz wenige Ausnahmen unentziehbare) Mindestanteil  am Nachlass. Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist immer, dass der  Pflichtteilsberechtigte von der, ansonsten geltenden, gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.

Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge der Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), auch nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind, die Eltern und der Ehegatte. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren Verwandten,  insbesondere seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Erbteils hängt von der Zahl der gesetzlichen Erben ab.