STREITIGKEITEN UNTER GESELLSCHAFTERN

Bild: Streitigkeiten unter Gesellschaftern

EINFÜHRUNG

Spannungen oder gar Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern von Kapital- oder Personengesellschaften sind nicht selten, insbesondere dann, wenn die Gesellschafter gleichzeitig auch die Geschäfte ihrer Gesellschaft führen.

Glaubt man einschlägigen Berichten in den Medien bricht in der Hälfte aller Unternehmen mindestens einmal während ihres Bestehens eine Streitigkeit zwischen ihren Gesellschaftern aus. Die Motive, die zur Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern führen, sind vielfältig. Meist geht es um die Gewinnung von Einfluss oder Anerkennung. Finanzielle Motive spielen eine erhebliche Rolle, aber auch nicht realistisch eingeschätzte eigene Fähigkeiten, nämlich die Aufgaben im Unternehmen besser lösen zu können, als der oder die anderen Gesellschaften.

VOR DER GRÜNDUNG

Meist besteht zwischen den beteiligten Gesellschaftern, zumindest zu Anfang, noch ein hohes Maß an Vergleichsbereitschaft. Wer hier schnell (re)agiert kann und sollte die Vergleichsbereitschaft für sich nutzen. Ein unprofessionell ausgetragener Gesellschafterstreit kann die Existenz eines Unternehmens gefährden. Dabei kann schon vor oder bei Gründung der Gesellschaft vieles getan werden, um künftige Streitigkeiten zu verhindern oder zu begrenzen. Angefangen bei der Prüfung der Personen, mit denen man künftig unternehmerische Ziele gemeinsam verfolgen möchte. Je personalistischer die Struktur der Gesellschaft ist, umso bedeutender ist die richtige Partnerwahl, vor allem, wenn die Gesellschafter im Unternehmen künftig beabsichtigen, selbst mitzuarbeiten, zum Beispiel als Geschäftsführer.

Es ist also bereits vor oder bei Gründung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung, dass die künftigen Partner sich gegenseitig einschätzen ob sie für eine künftige regelmäßig auf Jahrzehnte hinaus angelegte gemeinsame unternehmerische Zusammenarbeit geeignet sind. Passen die Prioritäten? Stimmt die Chemie? Wer plant und wer führt aus? Wer führt? Wie steht es um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafter.

NACH DER GRÜNDUNG

Auch dann, wenn es nach Gründung der Gesellschaft zur Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern kommt, sind die Chancen hoch, diese einvernehmlich beizulegen, wenn alle Seiten bereit sind, daran mitzuwirken. Eine Lösung sollte stets schriftlich niedergelegt werden.

Dies kann z.B. bei Streitigkeiten über die jeweiligen Geschäftsführungsbefugnisse der Gesellschafter- Geschäftsführer durch die Schaffung einer schriftlichen Geschäftsordnung erfolgen. Bestimmte Arten von Beschlüssen können anderen, ggf. neu zu schaffenden Organen, wie z.B .einem Aufsichtsrat oder einem Beirat übertragen werden. Schließlich ist auch an ein Ausscheiden des ein oder anderen Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung zu denken. Lässt sich die Auseinandersetzung jedoch nicht einvernehmlich lösen, ist zum Schutz des Unternehmens ein Weg des einseitigen Agierens meist unumgänglich. Es ist essentiell, bei Gründung die Positionen der einzelnen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag, in den Geschäftsführeranstellungsverträgen und gegebenenfalls sonstigen schriftlichen Nebenabreden so abzusichern, dass im Falle künftiger Streitigkeiten die Gesellschaftsverfassung ein Verfahren zu deren Lösung bietet und gleichzeitig willkürliche Maßnahmen einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen vermieden werden.

Vor allem eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter bzw. die Gesellschafter- Geschäftsführer nicht mehr kooperieren, sondern sich über Jahre hinweg aus dem Weg gehen oder gar „bekriegen“ ist in ihrer Existenz bedroht, weil wichtige Beschlüsse nicht mehr getroffen und notwendige Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden.

Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es von immenser Bedeutung, dass das Vorgehen rechtlich fundiert geplant wird. Dies vor dem Hintergrund, dass, insbesondere bei Gesellschaften, die aus zwei Gesellschaftern bestehen, regelmäßig der Gesellschafter im Vorteil ist, der als erster agiert.

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