WAS MUSS FÜR DEN NOTARTERMIN VORBEREITET WERDEN?

VORBEREITUNG NOTARTERMINE

Bild: Vorbereitung Notartermin

Ein Notartermin ist komplex. Wir helfen Ihnen bei einer schnellen und unkomplizierten Abwicklung. Wir bereiten Ihnen die entsprechenden Notartermine vor und vereinbaren für Sie, wenn Sie dies wollen, einen Notartermin. Sie müssen uns lediglich die erforderlichen Angaben mitteilen.

Dann steht einer schnellen und unkomplizierten Notarabwicklung nichts entgegen.

Vom Grundstückskaufvertrag bis zur komplexen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung.

Der Ablauf im Einzelnen

1. Schuldrechtlicher Kaufvertrag
Der Abschluss des Kaufvertrags ist strikt von der angestrebten Eigentumsübertragung abzugrenzen. Im schuldrechtlichen Kaufvertrag verpflichten sich beiden Parteien lediglich zur Übertragung des Grundstücks bzw. des Kaufpreises.

2. Erwerb des Eigentums am Grundstück durch Einigung
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist zunächst die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils (i.d.R. des Verkäufers und des Käufers) über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich. (§ 873 I BGB)

Die Einigung müssen beide Seiten bei gleichzeitiger Anwesenheit zusätzlich vor einem Notar notariell beurkunden. Dies geschieht nachdem der Notar beiden Parteien den Inhalt des Vertrages vorgelesen und erläutert hat. (gem. §§ 311b I, 925 I BGB)

3. Eintragung im Grundbuch
Neben der oben beschriebenen Einigung ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Wichtiges für den Käufer:

– Prüfung der Bebaubarkeit und der bestehenden Errichtungen auf Rechtmäßigkeit
– Gebäudebegutachtung
– Erschließung und Abrechnung mit dem Eigentümer überprüfen
– Abgleich der Grundstücksgrenze mit der im Liegenschaftskataster verzeichneten
– Vergleichspreise ermitteln
– steuerrechtliche Folgen klären
– Finanzierung sicherstellen
– Begleichung des Kaufpreises nach Aufforderung durch den Notars nach der Fälligkeitsmitteilung
– Grunderwerbssteuer entrichten

Wichtige Begriffe erklärt:
Was ist eine Auflassung?
Die Auflassung ist die Einigung des Käufers und Verkäufers über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Zusammen mit der Eintragung in das Grundbuch ist die Auflassung Voraussetzung für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an einem Grundstück.
In der Regel werden der Grundstückskaufvertrag, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung gleichzeitig beurkundet.

Wieso ist eine notarielle Beurkundung nötig?
Die notarielle Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift und soll eine klare Beweislage sicherstellen. Durch die rechtliche Belehrung eines Notars sollen die Parteien deutlich ihren Willen zum Ausdruck bringen und die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen überblicken.

Wozu eine Vormerkung?
Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs (i. d. F. aus dem schuldrechtlichen Kaufvertrag) auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück. Sie prophezeit quasi die Verfügung (i. d. F. die Übertragung des Eigentums) und kündet diese an. Eine Vormerkung bedarf der Eintragung im Grundbuch.

Was wird im Grundbuch vermerkt?
Im Grundbuch werden sowohl die Eigentumslage als auch beschränkte dingliche Rechte, wie etwa Hypotheken oder Grundschulden, aufgeführt. Die Richtigkeit des Grundbuchs wird dabei gesetzlich vermutet.
Das Grundbuch wird im Allgemeinen bei den Amtsgerichten, teilweise auch bei den Gemeinden, geführt. Durch das Grundbuch soll die nötige Publizität der Rechtslage dargelegt werden.
Im Kataster werden dagegen die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Maße) eines Flurstücks oder der Parzelle aufgeführt und von der Katasterbehörde verwaltet.

1. Allgemeines
Wohnungseigentum ist dabei gem. § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (i. d. R. dem Gebäude), zu dem es gehört.
Es besteht Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 BGB.
Des Weiteren Auflassungspflicht nach § 925 BGB.
Notwendigkeit der Grundbucheintragung

2. Besonderheiten bei Eigentumswohnungen:
Der Erwerber von Wohnungs- bzw. Teileigentum wird nicht nur Eigentümer einer Sondereigentumseinheit, sondern er wird vielmehr auch durch die Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum zugleich zwingend Mitglied der Wohnungseigentümergesellschaft.
Gem. § 16 WEG ist der jeweilige Wohnungseigentümer zur Zahlung der Vorschüsse Verpflichtet.
Ein neuer Wohnungseigentümer ist wegen § 10 IV WEG ohne weiteres Zutun an den Beschluss der Wohnungseigentümer an den Verwalter gebunden.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer Eigentümer der Eigentumswohnung. Erst dann wird er auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und erst dann steht ihm ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu.
Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines Wohnungskaufvertrages mit den erforderlichen notariellen Erklärungen.

Den Ehegatten steht es frei, ihre güterrechtlichen Verhältnisse in einem Ehevertrag gem. § 1408 I BGB zu regeln. Der Ehevertrag muss gem. § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor einem Notar geschlossen werden.

Vor der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind ebenfalls notariell zu beurkunden. Der Ehevertrag selbst kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden.

Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und zu Dritten werden im Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) geregelt. Hierin werden drei Güterstände geregelt:
1. die Zugewinngemeinschaft (§1363 ff. BGB)
2. die Gütertrennung (§ 1414 BGB)
3. die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)

Sofern nichts anders vereinbart wird, tritt kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung ein. Man spricht deshalb vom gesetzlichen Güterstand.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft können dagegen nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden und heißen deshalb auch Wahlgüterstände. Gütertrennung tritt gem. § 1414 BGB zudem auch immer dann ein, wenn eine Zugewinngemeinschaft oder ein Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen werden. Man spricht deshalb auch vom subsidiären Güterstand.

Die Güterstände im Einzelnen
1a. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft
Hier wird gem. § 1363 II BGB – auch bezüglich des nach der Eheschließung erworbenen Vermögens – kein gemeinschaftliches Vermögen begründet. Die Nutznießung des jeweiligen Vermögens steht daher dem jeweiligen Eigentümer zu. Auch die tatsächlichen Verhältnisse – der Besitz – bleiben von diesem Güterstand unberührt.

Güterstandsunabhängige Pflichten zum Familienunterhalt ergeben sich aber aus den §§ 1360, 1360a BGB.
Die Ehepartner verwalten ihre Vermögen selbständig. Ausnahmen bestehen bei Verfügungen oder Verfügungsverpflichtungen über das Vermögen im Ganzen, im Wesentlichen oder über Hausratsgegenstände. Hier besteht eine Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten (§§ 1365, 1369 BGB).

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Mithaftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Eine gesetzliche Mitverpflichtung ergibt sich jedoch bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs d.h. Haushaltsgeschäfte, die angemessen der Bedarfsdeckung der Familie dienen (§ 1357 BGB).

Im Falle der Beendigung des Güterstands findet gem. § 1363 II 2 BGB ein Zugewinnausgleich statt, mit der Folge, dass der während des Güterstands einen geringeren Gewinn erzielt habende Ehegatte eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des vom anderen erzielten Überschusses erhält (§ 1378 I BGB). Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte eine pauschale Erhöhung seines Erbteils (§ 1371 I BGB). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass am während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen beide Ehepartner beteiligt werden.

1b. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann vertraglich modifiziert werden:

Im Folgenden einige wichtige mögliche Modifikationen:
– Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Fall einer Scheidung.
– Ausschluss des Zugewinnausgleichs außer im Todesfall.
– Einschränkungen des Ausschlusses des Zugewinns. So können für den Fall des Zugewinnausgleichs einzelne Gegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden.
– Vereinbarungen zu Anfangs- und Endvermögen.
– Festsetzung der Ausgleichsquote.
– Begrenzung der Höhe des Zugewinnausgleichs oder Festsetzung eines Pauschalbetrags.

2. Gütertrennung
In diesem Güterstand bestehen zwischen den Ehegatten keine güterrechtlichen Auswirkungen und beide Ehegatten stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber (§ 1414 BGB). Es bestehen zwei getrennte Gütermassen, die von den jeweiligen Ehegatten allein verwaltet werden.
Eine Haftung besteht nur für eigene Verbindlichkeiten.
Die Besitzverhältnisse blieben unberührt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

3. Gütergemeinschaft
Der Vertragsgüterstand der Gütergemeinschaft kann ausschließlich durch einen Ehevertrag begründet werden (§ 1415 BGB). Hierin ist das gemeinsame Vermögen beider Ehepartner gesamthänderisch als sog. Gesamtgut gebunden (§ 1416). Verwaltet wird es durch beide Ehegatten.
Neben dem Gesamtgut kann jeder Ehegatte auch als sog. Sondergut (§ 1417 BGB) eigenes Vermögen haben.
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten beide Ehegatten in einer Abwicklungsgemeinschaft gem. § 1472 I BGB das Gesamtgut.

Der Gründungsakt

Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Der ihr zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag bedarf dabei gem. § 2 I GmbHG der notariellen Beurkundung. Vor dieser ist das Unternehmen eine teilrechtsfähige Vorgründungsgesellschaft (GmbH i. G., d. h. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung). Wer in ihrem Namen handelt, haftet grundsätzlich persönlich.

Neben natürlichen Personen können auch Gesellschaften GmbH-Gesellschafter werden. Bei Minderjährigen sind die Genehmigungserfordernisse des § 1643 I BGB i. V. m. § 1822 Nr. 3 BGB zu beachten. Beteiligungsfähig an einer GmbH-Gründung sind auch Gesamdhandsgemeinschaften wie z. B. Erbengemeinschaften oder GbRs.

Die gleichzeitige Anwesenheit aller Gründungsgesellschafter bei der Gründung ist nicht erforderlich, sofern diese sich aufgrund Vollmacht vertreten lassen, welche wiederum gem. § 2 II GmbHG notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen ist.

Die GmbH entsteht mit der rechtsbegründend (konstitutiv) wirkenden Eintragung im Handelsregister.

Bestellung der Geschäftsführung

Die Bestellung der Geschäftsführung kann gem. § 6 III GmbHG mit der Errichtung der Gesellschaft, d. h. mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Im Regelfall erfolgt die Geschäftsführerbestellung aufgrund eines Beschlusses der Gründungsgesellschafter. Dieser wird in das Errichtungsprotokoll aufgenommen.

Geschäftsführer kann jede voll geschäftsfähige Person werden, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand nach § 6 II 3, 4 GmbHG vorliegt.

Erbringung der Einlagen

Erst wenn die Mindesteinzahlung bzw. bei einer Sachgründung die Einlagen so bewirkt sind, dass sie der Geschäftsführung endgültig zur freien Verfügung stehen, darf die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen (§ 7 II, III GmbHG).

Anmeldung zum Handelsregister

Gem. § 7 I und II GmbHG kann die Anmeldung nach Leistung der Einlagen erfolgen. Insbesondere wenn Gründungsgesellschafter auch Geschäftsführer sind, ist es üblich, die Anmeldung durch die Geschäftsführung bei der Gründung der GmbH unterzeichnen zu lassen. Die Anmeldung müssen alle Geschäftsführer vollziehen (§ 78 GmbHG).

Die Anmeldung bedarf gem. § 12 I HGB der öffentlichen Beglaubigung der geleisteten Unterschriften. Dazu müssen alle Unterlagen gem. § 8 V GmbHG, § 12 II HGB in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt werden. Zur Vereinfachung des Gerichtsverkehrs empfiehlt es sich, die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgen zu lassen.

Der Pflichtinhalt der Anmeldungen muss folgende Angaben enthalten:
– Angabe der Gesellschaft mit Sitz und Firma.
– die Versicherung über die Kapitalaufbringung gem. § 8 II GmbHG.
– die Versicherung, dass für den Geschäftsführer keine Ausschlussgründe gem. §8 III GmbHG vorliegen.
– eine inländische Geschäftsanschrift.
– Angaben zur Vertretungsregelung.
– bei Hin- und Herzahlungsabreden als Teil der Einlagenerbringung deren Grundlagen gem. § 19 V GmbHG.

Satzung der GmbH (Pflichtbestimmungen nach § 3 GmbHG) Firma (§§ 3 I Nr. 1, 4 GmbHG)

Die Namenswahl steht i. R. d. § 18 HGB den Gründern frei. Zwingend ist dabei nur die Beifügung des Rechtformzusatzes.

Sitz der Gesellschaft (§§ 3 I Nr. 1, 4a GmbHG)

Der Sitz der Gesellschaft kann im Inland von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Auch wenn eine deutsche GmbH ausschließlich im Ausland ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht, benötigt sie einen statuarischen Sitz im Inland. Der Sitz kann nur in einer einzigen Gemeinde gewählt werden. Ein Doppelsitz ist unzulässig.

Unternehmensgegenstand (§ 3 I Nr. 2 GmbHG)

Aus dem Gesellschaftsvertrag muss „in groben Zügen“ der Geschäftsbereich der Gesellschaft hervorgehen (vgl. BGH, NJW 1981, 682). Der Wirtschaftsverkehr sollte hierin den Geschäftszweig erkennen können.

Stammkapital (§§ 3 I Nr. 3, 5 I GmbHG)

Der Betrag des Stammkapitals ist aus der Summe aller Geschäftsanteile zu bilden und muss mindestens 25.000 € betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.

Geschäftsanteile (§§ 3 I Nr. 4, 5 II bis IV GmbHG)

Der Satzung muss eine präzise Zuordnung der Geschäftsanteile zu dem Gesellschafter entnommen werden können. Sacheinlagen müssen gem. § 5 IV GmbH dem Nennbetrag des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. D. h. der Anrechnungsbetrag präzise benannt werden.

Allgemeines
Eine Gesellschaft zum Handelsgewerbebetrieb unter einer gemeinschaftlichen Firma mit Haftungsbeschränkungen nach § 161 I HGB ist eine KG. Ohne Haftungsbeschränkungen ist sie eine OHG.

In die Firma muss gem. § 19 I Nr. 2, 3 HGB die Rechtsformbezeichnung (KG) ausgeschrieben oder allgemein verständlich abgekürzt aufgenommen werden.
Die Firma darf nach § 18 II HGB keine Angaben, die geeignet sind, über in Verkehrskreisen wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu täuschen, enthalten (sog. Irreführungsverbot). Hierbei ist entscheidend, ob die gesamte Gruppe von Adressaten des Verkehrskreises getäuscht werden kann. Die Täuschung einzelner Personen ist dagegen nicht ausreichend. Zusätzlich muss die Täuschung auch eine gewisse Bedeutung für den Verkehrskreis haben.
Daneben gilt das Gebot der Firmenunterscheidbarkeit (§ 30 HGB), daraus folgt, dass jede Firma sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.
Nach dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 dürfen nun auch Kommanditisten im Firmennamen geführt werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Ausnahmen bestehen bei der Gründung einer besonderen Erwerbs- oder Veräußerungspflicht einer Immobilie. Hier besteht dann gem. § 311b BGB eine Beurkundungspflicht.

Gesellschafter
Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer KG sein, also auch eine OHG oder eine KG. Dieser Grundsatz gilt für persönlich haftende Gesellschafter als auch für Kommanditisten. Dagegen kann eine Erbengemeinschaft niemals als Komplementär oder Kommanditist an einer KG beteiligt sein.

Entstehung der KG
Bei der Entstehung müssen drei verschiedene Zeitpunkte unterschieden werden:

1. Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrags
Wann dieser wirksam wird, richtig sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn dort nichts anderes bestimmt ist, entsteht sie im Zweifelsfall mit dem Gesellschaftsvertragsabschluss. Zwischen der Entstehung der Gesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der „Umwandlung“ in eine Handelsgesellschaft stellt die Gesellschaft eine GbR dar. Der Gesellschaftszweck muss dabei der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma sein (§§ 105, 161 II HGB). Dazu darf das Gewerbe kein Kleingewerbe sein und muss auf Antrag des Gewerbebetreibenden in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Kleingewerbe stellt dabei jedes Gewerbe dar, dass nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit keine kaufmännische Einrichtung erfordert. Zum Zeitpunkt der Gründung braucht es mindestens einen Kommanditisten und einen voll haftenden Komplementär.

2. Entstehung der Gesellschaft als selbstständiger Rechtsträger
Gem. §§ 123 II, 161 II HGB kann die KG (auch ohne Eintragung im Handelsregister) im Außenverhältnis auch durch einen vorzeitigen Geschäftsbeginn entstehen. D.h. betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 II HGB entsteht die KG im Verhältnis zu Dritten bereits mit der Aufnahme dieses Geschäftsbetriebs. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen als Gesellschaft in Erscheinung tritt und das getätigte Geschäft ihr zuzurechnen ist. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn im Namen der Gesellschaft und mit Vollmacht der Gesellschafter gehandelt wird.
Alle Gesellschafter müssen dem Geschäftsbeginn jedoch ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zugestimmt haben.

3. Anwendung von KG-Recht
Gem. §§ 123 I, 161 II HGB richtet sich dieser Zeitpunkt grundsätzlich nach der Eintragung im Handelsregister. Ausnahmen: siehe oben.

Anmeldung zum Handelsregister
Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Sie wirkt allerdings rechtsbezeugend (deklaratorisch) und nicht etwa rechtsbegründend (konstitutiv). Die Eintragung muss durch die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten erfolgen. Bis zur Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus mit seinem gesamten Vermögen, also gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (§ 176 HGB).

Für die Erstanmeldung sind folgende Angaben erforderlich:
– Firmenname und Rechtsform
– Gesellschaftssitz
– Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter
– Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Kommanditisten
– Betrag der Einlage eines jeden Kommanditisten
– Geschäftsgegenstand
– ggf. Erteilung der Prokura
– inländische Geschäftsanschrift

Wichtig zur Beachtung auch nach der Eintragung

Folgende Vorgänge sind auch nach der Ersteintragung eintragungspflichtig:
– Änderung betreffend die Firma und den Sitz
– der Eintritt neuer Gesellschafter
– Änderungen im Hinblick auf die Vertretungsmacht
– Ausscheiden von Gesellschafter
– Zweigniederlassungen
– Haftungsausschlüsse bei Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
– die Auflösung der Gesellschaft

Allgemein
Bei einer GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft beteiligt, an der wieder eine GmbH als Komplementär beteiligt ist. Vertragspartner sind die GmbH als Komplementärin und die Kommanditisten. Dabei können Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auch andere Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sein.

Gesellschaftsvertrag
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sind zwei Stufen zu unterscheiden. Dies folgt daraus, dass die GmbH und die KG zwei selbständige Gesellschaften sind. Die KG wird deshalb in der Regel erst nach der Entstehung der GmbH gegründet. Hierfür ist die Eintragung im Handelsregister entscheidend. Beide Schritte können jedoch gemeinsam veranlasst werden.

Allgemein gelten für die Gründung der GmbH die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Für die Gründung der KG durch die GmbH müssen die Vorschriften über Kommanditgesellschaften beachtet werden.

Bei der Gründung einer personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH mit den Kommanditisten und meist auch den Geschäftsführer der GmbH identisch.

Unternehmensgegenstand
Nach § 10 GmbHG muss bei der Anmeldung zum Handelsregister unter anderem der von der GmbH verfolgte Unternehmensgegenstand angegeben werden. Hierbei wird verlangt, dass dem kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand vermittelt wird. Es muss hieraus hervorgehen, welchem Sachbereich des Handelsverkehrs das Unternehmen zugeordnet ist.

Firma
Die GmbH & Co. KG unterliegt hinsichtlich der Firmengebung den Regeln der KG. Danach muss sie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung führen. § 19 Abs. 2 HGB bestimmt des Weiteren, dass bei keiner natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter eine die Haftungsbeschränkung kenntlich machende Bezeichnung enthalten sein muss. Zusätzlich muss jede neue Firma von allen an demselben Ort oder derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden sein. Zu beachten ist, dass der bloße Zusatz „KG“ kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal darstellt.

Anmeldung zum Handelsregister
Die GmbH & Co. KG ist zum Handelsregister anzumelden. Dabei ist jedoch lediglich die Komplementärin bekannt zu machen. Angaben zu den Kommanditisten sind nicht erforderlich. Die Anmeldung der zunächst zu gründenden GmbH erfolgt durch deren Geschäftsführer. Die Anmeldung der GmbH & Co. KG muss dagegen von allen Gesellschaftern – also auch durch die Kommanditisten – bewirkt werden.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist die Erstellung eines GmbH– und KG Vertrages sowie sämtliche relevanten notariellen Unterlagen, insbesondere auch die Gesellschafterliste und die erforderliche Versicherung des Geschäftsführers der GmbH bei der Gründung.

(1) Was es grundsätzlich zu sagen gibt:
Dieses recht junge Rechtsinstrument der Vorsorgevollmacht erlangte praktische Bedeutung erst mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 01.01.1992. Durch die beiden Betreuungsrechtsänderungsgesetzte (BtÄndGe) vom 25.06.1998 und 18.02.2005 wurde es zusätzlich – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – in seiner Stellung gestärkt.

Durch die Vorsorgevollmacht wird einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung eines anderen ermöglicht. Gem. § 1896 II 2 BGB kann trotz Vorliegen einer Betreuungssituation, also einer Lage, in der ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und daher eigentlich durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden müsste, auf einen Betreuer verzichtet werden, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt wurde.

Damit eine solche Vollmacht bestellt werden kann, ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Beurkundung (§ 104 BGB) erforderlich. Eine Errichtung der Vollmacht in Form der notariellen Beurkundung (§ 129 BGB) empfiehlt sich generell, da der Notar umfassend über Rechtsfolgen berät und ist zudem zwingend erforderlich, wenn im Rahmen der Vollmacht notariell zu beurkundenden Geschäfte, wie z. B. Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen.

(2) Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten:
Typischer Umfang der vermögensrechtlichen Vorsorgevollmacht:
Damit eine Betreuung im Bedarfsfall überflüssig gemacht wird, empfiehlt es sich, die Vollmacht weitest möglich auszugestalten. Die häufigste Form ist deshalb die Generalvollmacht. Sie bietet diesbezüglich die größte Sicherheit.

Hierbei sollten Sie beachten, dass diese Ausgestaltung ein großes besonderes Vertrauen zwischen Vollmachtserteiler und Bevollmächtigten voraussetzt. Liegt ein solches Vertrauensverhältnis nicht vor, sollte eher zur Betreuungsverfügung geraten werden. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht mit der betreuungsersetzenden Funktion hat die Betreuungsverfügung eine betreuungsgestaltende Funktion und soll lediglich die Betreuung erleichtern.
Durch die Generalvollmacht ist der Bevollmächtigte zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen – vorausgesetzt eine Vertretung ist hierbei zulässig – berechtigt. Durch diese u. U. abstrakt formulierte Generalvollmacht wird dem Bevollmächtigten auch für vermögensrechtliche Angelegenheiten wirksame Vertretungsmacht eingeräumt. (z. B.: Geld- und Rentenangelegenheiten, Verwaltung von Grundbesitz, Verfügung über Grundbesitz, Vertretung gegenüber Behörden usw.)

(3) Vertretung in Angelegenheiten der Personensorge:
Grundsätzliches zur Zulässigkeit:
Bei der Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, wie z. B. Eingriffe in die körperliche Integrität oder die persönliche Fortbewegungsfreiheit, handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, weshalb lange Zeit umstritten war, ob sich eine Vollmacht auf solche Angelegenheiten erstrecken kann. Mit der Einführung des § 1904 Abs. 2 und § 1906 Abs. 5 BGB wurde dies – anders als in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – ausschließlich für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht einwilligungsfähig ist, ermöglicht.

Die Notwendigkeit der Konkretisierung
Zur wirksamen Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder freiheitsentziehende Unterbringung sowie dem Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen (Behandlungsabbruch) müssen diese ausdrücklich d. h. hinreichend konkretisiert von der Vollmacht umfasst sein.

Eine abstrakt formulierte Generalvollmacht, welche z. B. zur „Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“ berechtigen soll, genügt nicht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1417). Aus der Vollmacht sollte sich daher ohne weitere Auslegung der Erklärung ergeben, dass sich diese insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erstreckt.

(4) Weitere Inhaltsfragen:
Geschäftsfähigkeit und Tod:
In der Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich klargestellt sein, dass die Vollmacht nicht bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder dessen Tod erlischt.

In-sich-geschäfte:
Teilweise empfiehlt es sich den Bevollmächtigten von der Beschränkung des § 181 BGB, welcher ein Verbot des Selbstkontrahierens enthält, vollständig zu befreien.

Untervollmachten:
Die Erteilung von Untervollmachten durch den Bevollmächtigen für vermögensrechtliche Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. Diese Befugnis kann aber beschränkt werden und sollte ausdrücklich geregelt sein.

Für Angelegenheiten der Personensorge ist die Erteilung von Untervollmachten umstritten.

Widerruflichkeit:
Der Vollmachtgeber kann die ausgestellte Vollmacht i. d. R. jederzeit – bis er geschäftsunfähig geworden ist – widerrufen.

Ersatzbevollmächtigung:
Abschließend sollte auch der Fall geregelt werden, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen kann oder will. Sollten mehrere Bevollmächtigte bestellt worden sein – und diese einzelvertretungsberechtigt sein – ist dies unproblematisch. Sonst empfiehlt sich jedoch die Bestimmung eines Ersatzbevollmächtigten.

Wichtig:
Die Vollmacht sollte in notarieller Form vollzogen werden. Dies nicht nur wegen der höheren Wertigkeit, sondern insbesondere auch weil verschiedenen Rechtsgeschäfte der notariellen Form bedürfen, wie Beispielsweise ein Grundstücksverkauf.

Durch eine Scheidungsvereinbarung regeln Ehegatten bei einer konkreten Scheidungsabsicht ihre Rechtsbeziehung. Hierin werden typischerweise die Beendigung des Güterstandes, die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens mit Verteilung der Schulden sowie die Abgeltung des Zugewinnausgleichs beim gesetzlichen Güterstand, der nacheheliche Unterhalt der Ehegatten, Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt, die Verteilung des Hausrats und der Ehewohnung, die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder und der Versorgungsausgleich geregelt.

Durch die Scheidungsvereinbarung können Kosten gespart, sowie die mitunter sehr lange dauernde gerichtliche Entscheidung vorweggenommen werden.

Aus § 311b Abs. 1 BGB können sich Formerfordernisse ergeben, sofern Grundbesitz vorhanden ist. Ebenso bestehen bei der Abgabe von Erb- oder Pflichtteilsverzichten nach § 2348 BGB Beurkundungspflichten.

Entscheidend für die Scheidungsvereinbarung ist grundsätzlich die Unterscheidung zwischen (a) den güterrechtlichen Ansprüchen, die mit der Beendigung des Güterstands entstehen und (b) den güterstandsunabhängigen Ansprüchen, hierin insbesondere den schuldrechtlichen Ansprüchen, wie den gesamtschuldnerischen Ausgleichspflichten (§ 426 BGB), den Gesamtgläubigerausgleich (§ 430 BGB), den Schenkungswiderruf (§§ 530 f. BGB), den Wertersatz- und Aufwendungsansprüchen (§§ 812, 670 BGB), den Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder der Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), den Ausgleichsansprüchen bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft oder des besonderen familienrechtlichen Vertrages.

(Grundstück/Haus/Wohnung)

1. Grundlagen:
Bei einer Grundstücksschenkung besteht das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 BGB. Hiernach bedarf der gesamte Vertrag der notariellen Beurkundung.
Durch eine zu Lebzeiten verübte Übertragung verliert der Übergeber die Verwertungs- und Verfügungsbefugnis für das übertragene Grundstück.
Dieser Grundsatz kann jedoch vertraglich modifiziert werden.

2. Sicherungsmöglichkeiten:
Wohnungsrecht
Das Wohnrecht gewährt dem Berechtigen in der übertragenen Immobilie die Befugnis – auch unter Ausschluss des Eigentümers – bestimme Räume weiter zu nutzen.
Ein zusätzliches Wohnrecht an einem selbständigen Grundstück (z. B. ein Gartengrundstück) muss ein selbständiges Recht, i. d. F. ein Nutzungsrecht in Form einer persönlichen Dienstbarkeit bestellt werden.
Gem. § 1093 Abs. 2 BGB kann der Berechtigte Familienangehörige in die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten aufnehmen.
Entstehende Unterhaltskosten hat der Berechtigte zu tragen.

3. Nießbrauchsrecht:
Durch das Nießbrauchsrecht hat der Nießbraucher gem. § 1030 BGB das Recht, sämtliche Nutzungen des mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Gegenstandes zu ziehen.
Dadurch steht ihm das Recht den Gegenstand selbst zu nutzen aber auch zu verpachten oder zu vermieten zu. Hieraus resultierende Miet- oder Pachtzinsen stehen dem Nießbraucher zu.
Hierdurch kann eine regelmäßige Zahlung eines feststehenden oder variablen Geldertrages – z. B. zur Finanzierung seiner Altersversorgung – vereinbart werden.
Gem. § 759 BGB versteht man unter Leibrente der Höhe nach gleichbleibende, in gleichmäßigen Zeitabständen wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit i. d. R. von der Lebenszeit des Berechtigten abhängig ist.
Im Unterschied zur Leibrente liegen der dauernden Last variable Bemessungen zugrunde.
Zur Unterhaltssicherung muss die Leistung wertgesichert sein. Als geeigneter Maßstab kann dabei der Verbaucherpreisindex dienen. Durch ihn soll die Kaufkraft der Geldzahlung gleich bleiben. Dies kann in einer Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel geregelt werden.
Die Zahlungsverpflichtung kann durch eine Rentenreallast (Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer, persönlicher Anspruch auf Zahlung der Leibrente) abgesichert werden.

4. Wart- und Pflegeverpflichtung:
Eine Pflege durch den Erwerber kann durch eine Wart- oder Pflegevereinbarung geregelt werden.
Gem. § 613 Satz 1 BGB ist eine solche Verpflichtung grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen. Es empfiehlt sich daher eine Regelung zu treffen, dass diese Leistung auch durch Dritte erbracht werden kann.

5. Rückforderungsrecht:
Durch eine Rückforderungsklausel kann der Erwerber beim Eintritt bestimmter Umstände (wie z. B. Insolvenz, Tod, Belastung oder Veräußerung des Grundstücks, Scheidung der Ehe, …) verpflichtet werden, den übertragenen Gegenstand auf den Übergeber zurück zu übertragen.

1. Allgemeines:
Vorschriften: §§ 2229 bis 2233 BGB (Errichtung eines Testaments), 2265 bis 2267 BGB (gemeinschaftliches Testament), 2274 bis 2276 BGB (Erbvertrag), §§ 27 bis 35 BeurkG.

2. Persönliche Errichtung:
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Jede Vertretung (rechtsgeschäftlich, wie auch gesetzlich) ist daher ausgeschlossen (§ 2064 BGB).

3. Erforderliche Geschäftsfähigkeit:
Der Notar soll gem. § 28 BeurkG seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres errichten. Dies muss durch eine offene Schrift oder eine Erklärung vor einem Notar erfolgen. Testierunfähig sind Personen, welche aufgrund krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen bei der Errichtung ihres Testaments nicht in der Lage sind, die Bedeutungen einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 2229 Abs. 4 BGB)
Voraussetzung für die Bejahung der Testierfähigkeit ist, dass sich der Erblasser bei der Errichtung über die Tragweite seiner Anordnungen und deren Auswirkungen ein klares Urteil gebildet hat.

4. Verfügungs-/ Testamentsarten:
Dem Erblasser stehen verschiedene Arten der Gestaltung seines letzten Willens zur Verfügung.
Notarielles Testament: Hier erklärt der Erblasser mündlich oder durch Übergabe eines Schriftstücks dem Notar seinen letzten Willen. Der Notar beglaubigt daraufhin das Testament und lässt sich die von ihm angefertigte Niederschrift bestätigen. Des Weiteren prüft der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers. Bei einer späteren Anfechtung fungiert der Notar als Zeuge für die Echtheit des Testaments sowie die Testierfähigkeit. Das Testament wird amtlich verwahrt.
Eigenhändiges Testament: Zur wirksamen Errichtung des Testaments muss der Erblasser dieses zwingend handschriftlich zu Papier bringen und eigenhändig unterzeichnen. Hieraus sollte die Identität des Erblassers, sowie Zeit und Ort eindeutig zu entnehmen sein. Die Unterschrift sollte die Niederschrift abschließen. Daher ist ein eventueller Nachtrag erneut zu unterschreiben.
Gemeinschaftliches Testament: Hierdurch können Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartnerschaften ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Es genügt die einmalige handschriftliche Niederschrift. Unterschreiben müssen jedoch beide Beteiligte.
Als eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments soll das sog. „Berliner Testament“ dazu dienen, dass nach dem Tod eines Ehegatten / Lebenspartner dessen gesamtes Vermögen dem überlebenden Teil zufällt. Stirbt dann dieser, soll ein von Dritter Schlusserbe des gesamten Nachlasses werden.
Behindertentestament: Durch eine spezielle Gestaltung des Testaments können auch geistig oder körperlich Behinderte bedacht werden. Insbesondere ist dabei an folgende Behinderungen zu denken: Unfähigkeit seinen Namen zu schreiben, Leseunfähigkeit, Taubheit des Erblassers, Stummheit des Erblassers.
Erbvertrag: Da diese Form gleichzeitig eine Verfügung von Todes wegen (Testament) sowie einen Vertrag darstellt, sind die Vertragspartner mit Vertragsschluss vertraglich gebunden. Hierdurch beschränken sie sich in ihrer Testierfreiheit. Hierbei ist die Hinzuziehung und Anwesenheit eines Notars nötig.

Umwandlungsrecht
1. Umwandlungsarten
a. Verschmelzung:
Die Verschmelzung ist die wichtigste im UmwG vorgesehene Umwandlungsform. Sie kommt in der Praxis am häufigsten vor. Die Regelungen der anderen Umwandlungsformen verweisen im Weiteren auf die Grundsätze des Verschmelzungsrechts.

Charakteristisch für die Verschmelzung sind:

Verbindung von min. zwei Rechtsträgern
Übergang aller Aktiva und Passiva (Gesamtrechtsnachfolge)
Das Vermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger über.
min. ein liquidationslos erlöschender Rechtsträger (zwingend)
min. ein neu zu bildender Rechtsträger
Gewähr der Anteile oder Mitgliedschaften des neuen, übernehmenden Rechtsträgers: Den Anteilseignern werden gleichwertige Anteile oder Mitgliedschaften an dem aufnehmenden bzw. neu entstehenden Rechtsträger gewährt. Der Übergang der Anteile erfolgt dabei kraft Gesetzes.
Das mitgliedschaftliche Verhältnis der Gesellschafter endet mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers. Durch das neue Rechtsverhältnis wird es fortgesetzt. Durch die „Kontinuität der Mitgliedschaft“ bleiben alle Rechte und Pflichten aus der alten Mitgliedschaft im selben Umfang nun auch im neuen Mitgliedschaftsverhältnis bestehen.
Nicht verschmelzungsfähig sind insb. die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, die Erbengemeinschaft, die Stille Gesellschaft und die Stiftung. Ebenso gilt dies für die Vor-GmbH sowie die Vor-AG.
Verschmelzungsvertrag:

Der Verschmelzungsvertrag wird durch die Vertretungsorgane entsprechend den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen abgeschlossen.
Aus dem Katalog des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 und Abs. 2 UmwG ergibt sich der zwingende Inhalt des Vertrages
Der Vertrag ist gem. § 6 UmwG zu beurkunden. Ein eventueller Formmangel wird jedoch durch die Eintragung geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG).

b. Spaltung:
Dieser Umwandlungsvorgang ist spiegelbildlich zur Verschmelzung. Hierbei soll Gesellschaftsvermögen ganz oder teilweise auf eine oder mehrere andere Gesellschaften aufgeteilt werden. Diese Übertragung geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

Gem. § 123 UmwG ergeben sich folgende Spaltungsarten:

Aufspaltung: Hierbei wird das gesamte Vermögen auf mehrere neue oder bereits bestehende übernehmende Rechtsträger unter Auflösung des übertragenden Rechtsträgers und unter Gewähr von Anteilen an den neuen Rechtsträgern an die Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers übertragen.
Abspaltung: Der übertragende Rechtsträger gibt einzelne Vermögensteile auf einen oder mehrere neue oder übernehmende Rechtsträger ab. Dies geschieht unter Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers. Der übertragende Rechtsträger bleibt – anders als bei der Aufspaltung – erhalten.
Ausgliederung: Hierbei überträgt der übertragende Rechtsträger Teile seines Vermögens an einen oder mehrere neue(n) bzw. übernehmende(n) Rechtsträger unter Gewähr von Anteilen an diesem Rechtsträger selbst. Die Anteile /Mitgliedschaftsrechte werden dem übertragenden Rechtsträger als solchem gewährt.
Kombinationen:

Nach § 123 Abs. 4 UmwG ist auch die Kombination beider Spaltungsformen zulässig. Eine Verbindung von Abspaltung und Ausgliederung wird ebenfalls für möglich gehalten. Dagegen ist eine „verschmelzende Spaltung“ oder „mehrfache Spaltung“ unzulässig.
Im Einzelnen:

Aufspaltung einer GmbH zur Aufnahme auf zwei GmbH
Abspaltung einer GmbH zur Neugründung einer GmbH
Abspaltung von einer KG zur Aufnahme auf eine andere KG
Ausgliederung von einer AG zur Neugründung einer GmbH bzw. AG
Ausgliederung aus einem Vermögen einer Gebietskörperschaft
c. Formwechsel:
Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist die Möglichkeit des Formwechsels nach den §§ 190 ff. UmwG interessant.
Im Unterschied zu den anderen Arten der Umwandlung bleibt beim Formwechsel die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel erhalten. Durch den Formwechsel soll sich lediglich die rechtliche Organisation des Unternehmensträgers ändern.

Ablauf des Formwechsels: Hier sind nicht mehrere Gesellschafter beteiligt. Es erfolgt keine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Obwohl hier nur das Rechtskleid des Rechtsträgers gewechselt wird – die Identität bleibt bestehen – müssen hier größtenteils die Sachgründungsvorschriften in den einschlägigen Spezialgesetzen Beachtung finden.
Der Ablauf im Einzelnen:

Vorüberlegungen (z. B.: formwechselfähige Rechtsträger; Aufstellung einer Schlussbilanz).
Entwurf des Umwandlungsbeschlusses, § 192 Abs. 1 Satz 3 (z. B.: Beachtung des Mindestinhalts, Zuleitung an den Betriebsrat, Erstattung eines Umwandlungsberichts, Bestellung eines Prüfers, Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses durch Unterrichtungspflichten).
Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber.
Beschluss der Anteilsinhaber.
Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber.
Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses, § 195.
Anmeldung des Formwechsels bei den zuständigen Registern, § 198 (insb. zu beachten: Anlagen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung der neuen Rechtsform in den zuständigen Registern, Wirksamwerden und Wirkungen des Formwechsels, Besondere Benachrichtigungspflichten beim Rechtsträger der neuen Rechtsform).
Schutzsysteme für Betroffene (z. B.: Schutz der Anteilsinhaber, Schutz der Inhaber von Sonderrechten, Schutz der Gläubiger, Schutz des Rechtsverkehrs).
GmbH in eine GmbH & Co. KG.
Der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Neben den allgemeinen Vorschriften müssen die besonderen Regelungen der §§ 228 bis 237 UmwG beachtet werden.
Im Einzelnen:

Formwechselbeschluss:

Gemäß dem Grundsatz der Identitätswahrung gelangt man vorliegend zu dem umstrittenen Problem der Beteiligung der zukünftigen bzw. bisherigen Komplementär-GmbH.
AG in eine GmbH: Für diesen Formwechsel sind insbesondere die §§ 238 bis 250 UmwG zu beachten.
d. Vermögensübertragung:
Die Vermögensübertragung ist in zwei Alternativen möglich, § 174 UmwG:
Vollübertragung (Vorbild: Verschmelzung)
Teilübertragung (Vorbild: Spaltung)
2. Ablauf eines Umwandlungsverfahrens:
Im Wesentlichen vollzieht sich das Umwandlungsverfahren in drei Schritten:

a. Vertrag, Plan oder Entwurf:
Zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Vermögens ist von den beteiligten Rechtsträgern zunächst ein Vertrag abzuschließen. Entstehen bei einer Spaltung neue Rechtsträger, ist ein Spaltungsplan vorgesehen. Die Inhalte werden dabei durch das UmwG vorgeschrieben.
b. Beschlussfassung:
Einen Montag vor der Beschlussfassung der geplanten Verschmelzung, Spaltung oder des Formwechsels informieren Bestimmungen des UmwG (§§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 UmwG) den Betriebsrat und sollen so die Arbeitnehmer schützen.
Der Beschluss bedarf generell der notariellen Beurkundung (es genügt jedoch die Protokollform).
c. Eintragung:
Die Umwandlung sowie der Vermögensübergang werden erst durch die Eintragung im zuständigen Register wirksam (§§ 19, 20, 130, 131, 202 UmwG).
Die Eintragung erfolgt nur aufgrund einer Anmeldung durch die zuständigen Vertretungsorgane.

I. Bargründung

1. Gründungsprotokoll
Die Abfassung eines Gründungsprotokolls und die Feststellung einer Satzung ist ebenso wie die notarielle Beurkundung nach § 23 AktG erforderlich. Dabei ist die gleichzeitige Anwesenheit der Gründer nicht erforderlich. Der Notar wird bei nacheinander abgegebenen Beitrittserklärungen ein einheitliches Protokoll anfertigen. Die Satzung wird mit der letzten Unterzeichnung wirksam festgestellt.

a) Inhalt des Gründungsprotokolls

Die Erstellung erfolgt inhaltlich nach den Vorgaben des § 23 Abs. 2 AktG sowie die Feststellung der Satzung.

Im Einzelnen:

aa) Gründer
Zunächst sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG in der Gründungsurkunde die Gründer anzugeben. Dabei ist eine Einmanngründung zulässig. Gründer kann jede natürliche oder juristische Person sein.

bb) Aktienart / Aktiengattung
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und ggf. die Aktiengattung der einzelnen Gründer anzugeben. Dagegen lässt § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG bei Stückaktien die Angabe ihrer Zahl sowie ihres Ausgabebetrags und ggf. die Gattung genügen. Nach § 10 Abs. 5 AktG kann das Recht auf Verbriefung der Aktien in der Satzung ausgeschlossen werden.

cc) Einzahlungsbetrag
Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist der eingezahlte Grundkapitalbetrag anzugeben. Nach der vorherrschenden Meinung ist dies der auf das Grundkapital wirklich eingezahlte Betrag und bei Ausgabe der Aktien gegen Agio auch das volle Aufgeld. Trotzdem empfiehlt es sich, in das Gründungsprotokoll eine Bestimmung über die bis zur Eintragung einzuzahlenden Beträge aufzunehmen.

b) Feststellung der Satzung
Weiter muss das Gründungsprotokoll die Satzung enthalten. Hierbei sind die Mindestangaben des § 23 Abs. 3 AktG zu beachten. In der Gründungssatzung ist dabei der einem Aktionär oder einem Dritten für seine Mitwirkung an der Gründung eingeräumte Sondervorteil. Des Weiteren nach § 26 Abs. 2 AktG die Gesamtsumme des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwandes.

c) Mängel und Änderung der Gründungssatzung
Die Änderung einer einmal festgestellten Satzung der Gesellschaft nach deren Gründung ist als Änderung des Gründungsstatuts zu betrachten und bedarf des einstimmigen Beschlusses und der Zustimmung aller Gründer. Ebenso ist eine Änderung der Gründungssatzung erforderlich, wenn vor der Einbringung der Gesellschaft ein Aktionärswechsel erfolgen soll.

d) Bestellung des ersten Aufsichtsrates
Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen, § 3 Abs. 1 AktG. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG. In der Regel erfolgt sie zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien im Gründungsprotokoll. Dem ersten Aufsichtsrat gehören ausschließlich Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an, § 30 Abs. 2 AktG. Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Mitgliedern oder einer höheren Zahl bestehen, die ebenso durch drei teilbar ist.

e) Bestellung des Abschlussprüfers
Ebenso wie die Bestellung des Aufsichtsrats ist von den Gründern nach § 30 Abs. 1 AktG die Bestellung des Abschlussprüfers erforderlich. Diese ist vom Notar ebenfalls im Gründungsprotokoll festzustellen. Die Bestellung des Abschlussprüfers ist jedoch keine Eintragungsvoraussetzung.

f) Bestellung des ersten Vorstands
Gem. § 30 Abs. 4 AktG bestellt der Aufsichtsrat den ersten Vorstand. Die Bestellung darf höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen, § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG. Eine notarielle Beurkundung ist hierfür nicht erforderlich.

2. Berichte / Prüfungen
a) Gründungsbericht der Gründer
Gem. § 23 Abs. 1 AktG sind die Gründer dazu verpflichtet, einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. Hierin sind meist die wesentlichen Feststellungen des Gründungsprotokolls zu finden. Daneben muss er angeben, ob Aktien für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied übernommen wurden. Der Bericht ist von allen Gründern persönlich zu unterschreiben.

b) Gründungsprüfung durch den Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsprüfer
Gem. § 34 Abs. 2 AktG haben auch der Vorstand und Aufsichtsrat einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstellen. Hierin muss ebenfalls der Hergang der Gründung enthalten sein. Des Weiteren muss er prüfen, ob die Angaben der Gründer bzgl. Aktienübernahme und Einlageleistung sowie zu den Festsetzungen nach § 26 AktG zutreffend sind. Der Prüfungsbericht muss von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats persönlich unterzeichnet werden.

c) Externe Gründungsprüfung
Einer besonderen Gründungsprüfung durch externe Prüfer bedarf es, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, oder wenn bei der Gründung Aktien für Rechnung dieser Person übernommen wurden. Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Registereintragung.

d) Inhalt der Gründungsprüfung
Der Prüfungsinhalt und –maßstab ergibt sich aus § 34 Abs. 1 AktG. Zunächst ist die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und die Festsetzungen nach §§ 26, 27 AktG richtig und vollständig sind. Danach sind die Werthaltigkeit von Sacheinlagen und Sachübernahmen zu prüfen.

e) Fehlende Gründungsprüfung
Fehlt die Gründungsprüfung oder wird sie durch die falschen Personen durchgeführt, stellt dies ein Eintragungshindernis nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AktG dar. Wird die Gesellschaft dennoch eingetragen, ist sie vollwirksam entstanden. Die fehlende Prüfung ist kein Nichtigkeitsgrund nach § 275 AktG. Möglicher Weise können Schadensersatzansprüche oder eine Strafbarkeit bestehen.

f) Gründungsprüfung durch den Notar
Anstelle eines externen Gründungsprüfers kann in der Regel auch ein Notar im Auftrag der Gründer die Gründungsprüfung übernehmen. Zuständig ist dann allein der Notar, welcher die Gründung der Gesellschaft und deren Satzung beurkundet hat. Die hierfür anfallende Gebühr richtet sich nach § 147 Abs. 2 KostO.

3. Anmeldung
a) Verpflichtete
Die Anmeldung erfolgt von allen Gründern, allen Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates und des Vorstands zur Eintragung beim dem für ihren Sitz zuständigen AG, § 36 Abs. 1 AktG. Alle Unterschriften sind notariell zu beglaubigen, § 12 Abs 1 HGB. Eine Vertretung ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Die Anmeldung erfolgt im Namen der Vor-AG, und nicht im Namen der Gründer.

b) Voraussetzung
Eine Eintragung in das Handelsregister ist bei der Bargründung erst dann möglich, wenn der im Gründungsprotokoll oder später eingeforderte Geldbetrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist.

c) Inhalt
Der Inhalt der Handelsregisteranmeldung ist in § 37 AktG aufgeführt.

4. Eintragung in das Handelsregister
Gem. § 38 Abs. 1 AktG prüft das Handelsregister, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Dies erfolgt grundsätzlich nur durch eine Plausibilitätsprüfung. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Eintragung abzulehnen. Die Eintragung selbst erfolgt anderenfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 AktG. Bekannt gegeben wird sie mit ihrem gesamten Inhalt sowie den weiteren, in § 40 AktG erwähnten Angaben im Bundesanzeiger, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 HGB.

II. Sachgründung / Sachübernahme (Besonderheiten)

1. Festsetzung in der Satzung und Einbringung
a) Sacheinlage / Sachübernahme
Bei einer Sacheinlage bringt der Gründer statt einer Bareinlage zu einem bestimmten Wert Vermögensgegenstände als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Aktien ein.
Bei der Sachübernahme werden zwar auch Vermögensgegenstände eingebracht, der Einbringende erhält jedoch als Gegenleistung keine Beteiligung an der Gesellschaft, sondern eine andere Gegenleistung. Hiernach muss der Einbringende nicht notwendigerweise zu den Gründern gehören.

b) Festsetzung in der Satzung
Nach § 27 Abs. 1 AktG müssen über den notwendigen Inhalt des § 23 AktG hinaus zusätzliche Festsetzungen aufgenommen werden:
– der Gegenstand der Sacheinlage.
– die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt.
– der Nennbetrag.
– bei Sachübernahme die zu gewährende Vergütung.

Darüber hinaus müssen keine weiteren Angaben gemacht werden. Ausreichend ist die Angabe des Ausgabebetrags der zu gewährenden Aktien.

c) Gegenstand der Sacheinlage
Als Sacheinlage werden in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG solche Einlagen bezeichnet, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags der Aktien in Geld zu leisten sind. Einlagen sind deshalb als Sacheinlagen zu werten, wenn sie nicht durch Zahlung erbracht werden.

d) Leistungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Leistung der Sacheinlage bzw. Sachübernehme richtet sich nach den Vorgaben aus § 36a Abs. 2 AktG. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig vor Registeranmeldung zu leisten, § 36a Abs. 2 Satz 2 AktG.

2. Bestellung des Aufsichtsrates
Bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind im Fall einer Sachgründung dann die Sondervorschriften des § 31 AktG zu beachten, wenn Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens ist.

3. Berichte/Prüfungen
a) Gründungsbericht der Gründer
Nach § 32 Abs. 2 AktG müssen im Bericht der Grunder bei einer Sachgründung zusätzlich die wesentlichen Umstände dargelegt werden, von denen die Angemessenheit der Leistung in der Gesellschaft für die Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt.

b) Gründungsbericht von Vorstand, Aufsichtsrat
Nach § 32 Abs. 2 AktG sind in dem von Vorstand und Aufsichtsrat zusätzlich Angaben darüber zu machen, ob die Festsetzung in der Satzung über die Sacheinlagen oder Sachübernahmen richtig und vollständig sind und ob der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht, bzw. ob der Wert der Sachübernahmen der dafür zu gewährenden Verfügung entspricht, § 34 Abs. 1 AktG.

c) Externe Gründungsprüfung
Bei der Sachgründung ist eine externe Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG obligatorisch. Der Gegenstand ist dabei mit demjenigen von Vorstand und Aufsichtsrat überein. Eine Gründungsprüfung durch den Notar scheidet bei der Sachgründung jedoch aus.

4. Handelsregisteranmeldung
Hier bei sind folgende Zusätze zu beachten:

– Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG muss in der Anmeldung erklärt werden, dass die Voraussetzungen des §§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 2 AktG über die Leistung der
Sacheinlage erfüllt sind. Des Weiteren auch, dass der Wert der Sacheinlage dem geringsten Ausgabebetrags entspricht, § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG.

– Wenn der Einlagegegenstand eine Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung ist, so ist zu versichern, dass der betreffende Gegenstand von der Gesellschaft genutzt werden kann.

– Die Verträge, welche den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen, § 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG.

– Der Gründungsprüfungsbericht, § 37 Abs. 4 Nr. 4 AktG.

5. Handelsregistereintragung
Hier besteht die Besonderheit im Gegensatz zur Bargründung darin, dass das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ablehnen kann, wenn die Gründungsprüfer erklären, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht nur unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag zurückbleibt.

I. Das Stammkapital
Das Mindeststammkapital einer UG beträgt zum Zeitpunkt der Eintragung einen Euro. Nach dessen vollständiger Einzahlung kann die Eintragung im Handelsregister erfolgen. Sacheinlagen sind nicht möglich. Das Stammkapital muss in voller Höhe als Bareinlage bezahlt werden, § 5a Abs. 2 GmbHG. Bis zu einem Stammkapital von 25.000 Euro müssen 25% des jährlichen Gewinns als eigenkapitalbildende Rücklage zurückbehalten werden. Ist ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

II. Satzung
Wie auch eine GmbH muss eine Satzung / ein Gesellschaftsvertag geschlossen werden. Der Inhalt bestimmt sich dabei nach § 3 GmbHG. Hierin sind insbesondere Angaben zu Firma der Gesellschaft, Sitz der Gesellschaft, Dauer, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Zahl und Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen, Namen der Gründungsgesellschafter, Beschlüsse, Versammlungen, Gewinnverwendung, Anteilsübertragung, Ende, Auflösung und Kündigung zu machen. In manchen Fällen reicht die Verwendung eines Mustervertrags. Nach erfolgreicher Unterzeichner durch die Gesellschafter, wird die Satzung vom Notar beim Handelsregister eingereicht.

III. Musterprotokoll
Nach § 2 Abs. 1a GmbHG sind für die vereinfachte Gründung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) maximal drei Gesellschafter, b) nur ein Geschäftsführer, c) keine vom Protokoll abweichende Bestimmungen.
Das Musterprotokoll befindet sich als Anhang am Ende des GmbH-Gesetzes und umfasst eine DIN-A4-Seite.

IV. Anmeldung beim Finanzamt
Die UG ist gem. § 137 AO innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim Finanzamt anzumelden. Bis dahin fehlt die vollständige Funktionsfähigkeit, obgleich der Geschäftsbetrieb vom Unternehmen aufgenommen werden kann. Es dürfen jedoch aufgrund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rechnungen ausgestellt werden.

V. Eintragung im Handelsregister
Die Unternehmergesellschaft wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Hierzu nötig ist u. a. auch ein Nachweis über die erfolgreiche Leistung des Kostenvorschusses.

Ein Treuhandverhältnis wird durch ein Rechtsgeschäft begründet, wonach der Treuhänder dem Treugeber verpflichtet ist, bestimmte Rechte, die ihm selbst zustehen, nicht ausschließlich im eigenen, sondern zudem auch im fremden Interesse zu halten und auszuüben. Zur Begründung ist zunächst eine schuldrechtliche Treuhandabrede nötig. Daneben bedarf es eines dinglichen oder ermächtigenden Rechtsgeschäfts.

Eine sog. fiduziarische Treuhand ist dann gegeben, wenn der Treuhänder das Treugut erwirbt. Er ist gem. der Treuhandabrede gegenüber dem Treugeber verpflichtet mit dem Treugut in bestimmter Art und Weise zu verfahren. Diese Verpflichtung wirkt dabei lediglich zwischen den beiden Parteien. Eine Schrankenüberschreitung des Treuhänders wirkt sich danach in der Regel nicht auf das Geschäft mit einem Dritten aus. Praktisch sehr bedeutend ist die Sicherungstreuhand, worin ein Vermögensobjekt zur Sicherung einer Forderung, welche der Treuhänder gegen den Treugeber hat, auf den Treuhänder übertragen.

Kann der Treuhänder dagegen nur im eigenen Namen über das Treugut verfügen, liegt eine sog. Ermächtigungstreuhand vor. Hierin wird der Treuhänder nicht Inhaber des Treuguts, er kann jedoch kraft einer Ermächtigung im eigenen Namen (§ 185 BGB) über das Treugut verfügen. Im Falle einer entsprechenden Vertretungsmacht kann er den Treugeber aber auch verpflichten.

Durch das Rechtsverhältnis des Treuhänders mit dem Treugeber soll einerseits die Geheimhaltung dieser Rechtsbeziehung zum anderen aber auch der hinreichende Einfluss auf das Handeln des Treuhänders gewährleistet werden.

Danach ist es die Pflicht des Treuhänders, seine Gesellschafterrechte im Interesse des Treugebers weisungsgemäß auszuüben. Des Weiteren trifft den Treuhänder die Pflicht zur Gewinnabführung. Zuletzt ist zu beachten, dass die Treuhandschaft vom Treugeber jederzeit gekündigt werden kann. Hierdurch ist auch die Abtretung des Geschäftsanteils an den Treugeber verbunden. Im Gegenzug erhält der Treuhänder das Recht auf Freistellung und Aufwendungsersatz oder auch Vergütung sowie ein ordentliches und mit einer angemessenen Frist versehenes Kündigungsrecht.

GmbH oder GmbH & Co. KG

I. Allgemeines
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld „abstrakt“, d. h. sie entsteht und besteht losgelöst von den Forderungen, welche sie sichert. Die praxisrelevante Sicherungsgrundschuld ist in § 1192 Abs. 1a BGB geregelt.

Diese entsteht gem. §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 2, 1113 ff. BGB durch Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über eine bestimmte Geldsumme, welche aus dem Grundstück zu bezahlen ist und der anschließenden Eintragung im Grundbuch. Dabei stellt die Briefgrundschuld den gesetzlichen Regelfall dar. Sie wird erst erworben, wenn er den Grundschuldbrief erhalten hat oder dieser von einer sog. Aushändigungsabrede gem. § 1117 Abs. 2 BGB ersetzt wird. Eine Buchgrundschuld wird durch Ausschluss der Brieferteilung ausgeschlossen werden. Dabei ist der Fortbestand der gesicherten Forderung in keinen Fall eine Entstehungsvoraussetzung.

II. Urkundsform
Die Einigung ist formlos wirksam, § 873 BGB. Aus Kostengründen wird sie nicht beurkundet. Zumindest öffentlich beglaubigt muss die Bewilligung des Eigentümers sein. Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notariell niederzuschreiben.

III. Belastungsobjekt
Gem. § 1191 Abs. 1 BGB ist „ein Grundstück“ tauglicher Belastungsgegenstand einer Grundschuld. Aber auch Wohnungseigentum oder grundstücksgleiche Recht (insb. Erbbaurecht) können mit einer Grundschuld belastet werden.

IV. Grundschuldrang
Das Rangverhältnis möglicher mehrerer dinglicher Recht an einem Grundstück löst einen möglichen Konflikt. Dieses gelangt im Versteigerungsfall zu Bedeutung.

Gem. § 879 BGB ist für die gesetzliche Rangbestimmung allein der Eintragungszeitpunkt maßgebend. Der Rang kann jedoch zum Inhalt der Grundschuld werden, wenn sich die Parteien hierüber einig sind und eine rangrichtige Eintragung im Grundbuch erfolgt.

V. Unterwerfung unter die dingliche Zwangsvollstreckung
Grundsätzlich kann der Grundschuldgläubiger gem. § 1147 BGB nur die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. Dieses setzt einen dinglichen Duldungstitel voraus. In der Regel ist dies ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare Urkunde.

Damit dieses Hindernis für den Gläubiger ausgeräumt wird, unterwirft sich der Eigentümer in der Grundschuldbestellung zu notarieller Niederschrift der dinglichen Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese Unterwerfungserklärung unterliegt dabei ausschließlich prozessualen Grundsätzen.

VI. Zweckvereinbarung
Eine Zweckvereinbarung (auch als Zweckerklärung, Zweckbestimmungserklärung, Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede bezeichnet) wird von § 1192 Abs. 1a BGB vorausgesetzt. Die Verknüpfung von Forderung und Grundschuld kann aufgrund der Nicht-Akzessorietät der Grundschuld nur mithilfe eines eigenen Rechtsverhältnisses – der Zweckvereinbarung – hergestellt werden. Die beiden Parteien der Zweckvereinbarung werden dabei als Sicherungsgeber und -nehmer bezeichnet. In der Zweckvereinbarung wird der Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung festgesetzt. Der Gläubiger soll sich danach nur einmal aus der Forderung befriedigen dürfen. Inhaltlich müssen deshalb die Forderung und die Voraussetzungen und Folgen einer Zahlung auf die Grundschuld ergeben.

Durch einen Vergleich sollen nach § 779 Abs. 1 BGB Streite oder Ungewissheiten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens vertraglich beseitigt werden.

Bei einem Vergleich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag muss daher aufgrund eines Streits oder einer Ungewissheit sein. Dabei muss das betroffene Rechtsverhältnis nicht tatsächlich bestehen. Ausreichend ist, dass eine der Parteien von dessen Bestehen ausgeht. Da der Vergleich in der Regel gegenseitige Verpflichtungen begründet, stellt er einen gegenseitigen Vertrag dar.

Ein Streit ist dabei das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses.

Eine Ungewissheit kann eine gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die zukünftige Rechtsentwicklung oder den zukünftigen Tatsacheneintritt betreffen.

Zweck des Vergleiches ist die Beseitigung des bestehenden Streits, der Ungewissheit oder der Unsicherheit. Dabei reicht es aus, wenn nur eine teilweise Ausräumung stattfindet.

Dieser Zweck soll über das Mittel des gegenseitigen Nachgebens erreicht werden. So müssen beide Seiten zum Einigungszweck gegenseitige Zugeständnisse machen. Die Zugeständnisse müssen weder gleichwertig noch sich auf den Streitpunkt als solchen beziehen. Insbesondere können Gegenleistungen versprochen werden, welche die eigene Position unberührt lassen. So kann auch der Verzicht auf die Anerkennung eines Titels ein Nachgeben darstellen. Auch zeitlich begrenzter Vorteil kann ein Nachgeben sein. Allein für den Fall, dass eine Partei der anderen in nichts entgegenkommt, fehlt es an einem notwendigen Nachgeben.

Für im Vergleich neu begründete Leistungspflichten stellt der Vergleich die einzige Rechtsgrundlage dar.

Damit ein Vergleich zustande kommt sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen entscheidend. Sein genauer Inhalt ist dabei mit Hilfe von Auslegung unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze und Auslegungsregeln zu ermitteln.

Durch das Schuldanerkenntnis wird das Bestehen eines Schuldverhältnisses vertraglich anerkannt. Gesetzlich geregelt ist das Schuldanerkenntnis in § 781 BGB. Hierdurch wird eine vom Schuldgrund gelöste (abstrakte), selbständige einseitige Forderung erzeugt. Der Vertrag begründet dabei in selbständiger Weise die Verpflichtung.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schuldner seine Leistungsbereitschaft artikuliert. Ausreichend ist vielmehr eine Anerkennung für das Bestehen einer Verbindlichkeit.
Der Formzwang des § 781 Satz 3 BGB erfasst nur die Anerkennungserklärung des Schuldners.

Davon zu unterscheiden ist der kausale Schuldvertrag. Er begründet keine neue Anspruchsgrundlage sondern bezieht sich lediglich auf die bestehende Schuld. Beim Vertragsschluss ist danach die Annahmeerklärung des Gläubigers gem. § 151 Satz 1 BGB verzichtbar. Voraussetzung ist hierfür zum einen, dass beide Parteien das Schuldverhältnis zumindest in einzelnen Teilen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen oder endgültig festzulegen suchen. Zum anderen, dass beide Vertragspartner zumindest von einem möglich Bestehen eines Schuldverhältnisses. Zusätzlich wird verlangt, dass der zugrunde liegende Sachverhalt objektiv geeignet ist, den anerkannten Anspruch irgendwie zu rechtfertigen.

Rechtsfolge eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Ausschluss von Einwendungen, d. h., dass dem Schuldner jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten anspruchsbegründender Tatsachen abgeschnitten wird. Für den Abschluss trägt der Gläubiger die Beweislast.

Das notarielle Schuldanerkenntnis wirkt zudem als Vollstreckungstitel und beendet insoweit etwaige Verjährungsproblematiken. Gegenstand unserer Dienstleistung ist der Entwurf eines notariellen Schuldanerkenntnis gemäß den Vorgaben.

I. Allgemein
Der Nießbrauch ist ein dingliches, unveräußerliches und unvererbliches Recht auf volle Nutzung des belasteten Gegenstandes. Der Nießbrauch stellt einen Unterfall der Dienstbarkeiten dar. Am häufigsten tritt der Nießbrauch als vermachter Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einzelnen Grundstücken auf.

II. Entstehung
Gem. §§ 873 ff. entsteht der Nießbrauch durch Rechtsgeschäft. Die Nießbrauchsbestellung ist dabei als Verfügung abstrakt. Aufgrund der Bedingungsfreundlichkeit der Nießbrauchsbestellung kann mittels einer Bedingung ein indirekter Zwang zur Erbringung der versprochenen Gegenleistung ausgeübt werden.

Ein Nießbrauch kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§ 1030-1067 BGB) sowie an Rechten (§§ 1068-1084 BGB) bestehen.

Gegenstand des Nießbrauchs sind dabei die einzelnen Gegenstände, die zu dem Vermögen gehören, nicht das Vermögen als Ganzes.

III. Inhalt
Zunächst ist der Inhalt des Nießbrauchs durch das dem Nießbraucher gewährte eigentümliche Herrschaftsrecht über den belasteten Gegenstand, sowie des Weiteren durch das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gekennzeichnet.

Im Einzelnen:
Zum erstgenannten Herrschaftsrecht des Nießbrauchers gehört das Recht zum Besitz der Sache, § 1036 BGB. Das Recht zum Besitz wirkt dabei gegen jedermann.

Daneben verleiht der Nießbrauch ein Nutzungsrecht, wonach der Berechtigte grundsätzlich alle Nutzungen ziehen darf. Einzelne Nutzungsausschlüsse sind aber nach § 1030 Abs. 2 BGB möglich.

Der Nießbraucher ist jedoch aufgrund des Herrschaftsrechts nicht berechtigt über die Sache zu verfügen. Dies kann aus § 1048 BGB entnommen werden. Nur in diesem Fall kann der Berechtigte über das Inventar – also fremdes Eigentum – verfügen.

IV. Begründung
Zur Begründung eines Nießbrauchs an Sachen, bedarf es zunächst einer dinglichen Einigung zwischen dem Eigentümer und dem zukünftigen Inhaber des Nießbrauchs. Des Weiteren ist – als Publizitätsakt – die Eintragung in das Grundbuch (Bei unbeweglichen Sachen) oder die Übergabe (bei beweglichen Sachen) erforderlich. Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen und der Verfügende muss zur Bestellung des Nießbrauchs verfügungsberechtigt sein.

I. Allgemein
Das Wohnungsrecht ist gem. § 1093 BGB ein Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Seine Gestaltung ähnelt der des Nießbrauchs. Kurz gesagt beinhaltete es das Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes zu nutzen – unter Ausschluss des Eigentümers.

Das Wohnungsrecht kann jeden Grundbesitz belasten, welcher auch mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden könnte und zu Wohnzwecken geeignet ist. Diese Eignung muss aber nicht bereits schon im Zeitpunkt der Bestellung bestehen. Infrage kommen deshalb auch Baugrundstücke.

II. Inhalt
Grundsätzlich muss als Hauptinhalt der Dienstbarkeit die Nutzung zu Wohnzwecken gegeben sein. Diese muss sich immer auf mindestens ein Gebäude oder Gebäudeteil beziehen. Die Räume sind in diesem Fall genau zu bezeichnen, sodass auch ein Dritter die betreffenden Räume eindeutig feststellen kann.

Wie oben erwähnt, berechtigt das Wohnungsrecht gem. § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluss des Eigentümers. Dies muss in der Bestellungsurkunde eindeutig zum Ausdruck kommen.

Nach § 1093 Abs. 2 BGB sind Familienangehörige bzw. Personal zur Mitbenutzung berechtigt. Hierbei ist ein weiter Familienbegriff zu Grunde zu legen. Das Benutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer besteht jedoch grundsätzlich nur zum Wohnungsberechtigten.

Eine Abbedingung oder Einschränkung des gesetzlichen Mitbenutzungsrechts durch die Dienstbarkeit ist genauso wie eine Erweiterung möglich. Hierdurch können die Räume auch an Dritte vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.

III. Unterhaltspflichten
Die Kostenverteilung kann in den Grenzen der §§ 1090 Abs. 2, 1020, 1021, 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 1041 BGB auch mit dinglicher Wirkung abweichend geregelt werden. Insbesondere außergewöhnliche Ausbesserungsmaßnahmen obliegen dem zur Duldung der Wohnungsnutzung verpflichteten Eigentümer im eigenen Interesse. Daneben kann der Wohnungsberechtigte gem. §§ 1093 Abs. 1, 1090 Abs. 2, 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen verpflichtet werden.

IV. Entstehung / Beendigung
Im Grundbuch muss zunächst das Recht als „Wohnungsrecht“ eingetragen werden. Dabei ist auch der Berechtigte zu bezeichnen. Das Wohnrecht erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt zur Bedingung. Eine solche kann z. B. auch im nicht nur vorübergehenden Verlassen des Anwesens bestehen.

I. Allgemein
Am Anfang einer Vereinsgründung steht regelmäßig eine Gründerversammlung. Hierin muss eine Satzung beschlossen werden, sowie ein Vorstand gewählt werden. Danach meldet dieser den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Zuletzt findet die Eintragung im Register statt.

Zur Feststellung der Satzung sind mindestens zwei geschäftsfähige Gründer erforderlich. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Zur Eintragung sind jedoch mindestens sieben Mitglieder erforderlich.

Noch vor der Satzungsfeststellung kann eine Gründervereinigung in Form einer GbR bestehen. Dann besteht nach der Gründung des Vereins ein sog. Vor-Verein, welcher weitgehend den vereinsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

II. Gründungsprotokoll
Hierin enthalten ist regelmäßig die Feststellung der Satzung des Vereins und der erste Vorstand. Dies ist jedoch nicht zwingend und kann auch in einer separaten Mitgliederversammlung erfolgen. Die Satzungsfeststellung erfordert die Einigung aller Mitglieder.

III. Satzung
Die Satzung sowie die Vorschriften der §§ 26 bis 39 BGB bestimmen die Verfassung des Vereins. In § 57 BGB werden Regelungen genannt, welche in die Vereinssatzung aufgenommen werden müssen (Muss-Vorschriften). § 58 BGB enthält dagegen sog. Soll-Vorschriften. Fehler hierbei führen dazu, dass der Verein nicht eingetragen werden darf.

Muss-Vorschriften
Hierzu gehören nach § 57 I BGB der Zweck, der Name, der Sitz des Vereins und die Absicht, diesen im Vereinsregister einzutragen.

a) Zweck des Vereins: Hierunter wird der Charakter des Vereins, das Interesse aller Mitglieder verstanden. Hierbei ist entscheidend, dass bei der Prüfung des Vereinsregisters hieraus entnommen werden kann, dass nicht ein nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher Verein vorliegt.

b) Name: In der Satzung ist der Name des Vereins festzulegen, § 57 Abs. 1 BGB. Er kann grundsätzlich frei gewählt werden, muss aber Kennzeichnungsfunktion haben. Des Weiteren darf der Name nicht täuschend sein und er muss sich von den Namen der an demselben Ort oder derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden. Der mit der Eintragung verliehene Zusatz „eingetragener Verein“ wird fester Bestandteil des Namens und muss von da an geführt werden.

c) Sitz des Vereins: Aus der Satzung muss ein bestimmter Ort in Deutschland als Sitz des Vereins hervorgehen, § 57 Abs. 1 BGB. Dabei gilt nach § 24 BGB als Sitz des Vereins der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

d) Eintragungsabsicht: Zuletzt muss sich aus der Satzung ergeben, dass eine Eintragung des Vereins im Vereinsregister erfolgen soll.

Soll-Vorschriften
a) Ein- und Austritt der Mitglieder: In der Satzung ist festzulegen, in welcher Form und auf welchem Weg sich der Eintritt vollzieht. Ebenso müssen Regelungen über den Austritt der Mitglieder enthalten sein.

b) Beiträge: Gem. § 58 Nr. 2 BGB muss die Satzung regeln, ob und welche Beiträge zu leisten sind. Diese müssen dabei nicht in ihrer Höhe festgelegt sein.
c) Bildung und Zusammensetzung des Vorstands: Nach § 58 Nr. 3 BGB müssen Regelungen über die Bildung und die Zusammensetzung des Vorstandes enthalten sein, aus welchen hervorgeht, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht und wer Vorstand ist.

d) Mitgliederversammlung: Des Weiteren müssen die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung von Beschlüssen geregelt sein.

IV. Vereinsregisteranmeldung
Nach § 59 BGB hat der Vorstand den Verein zur Vereinsregisteranmeldung anzumelden. Die Anmeldung bedarf gem. § 77 BGB der notariell beglaubigten Form. Soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigen erfolgen, so bedarf die Vollmacht ebenfalls der beglaubigten Form. Der Anmeldung sind verschiedene Anlagen beizufügen: Zunächst ist die unterschriebene Satzung im Original sowie eine Abschrift hiervon beizufügen. Des Weiteren ist eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands anzuhängen.

Änderung des Gesellschaftsvertrages einer eingetragenen GmbH hinsichtlich ihres Sitzes muss notariell beurkundet werden. Die Verlegung des statuarischen Sitzes der GmbH an einen ausländischen Ort ist dabei nicht eintragungsfähig. Ein dahingehender Beschluss ist entweder nichtig oder er führt zur Auflösung der Gesellschaft. Nach der Reform des § 4a GmbHG können aber trotz inländischem Sitz sämtliche Aktivitäten im Ausland vollzogen werden.

Die Sitzverlegung einer KG ist durch alle Gesellschafter und die Kommanditisten zum Handelsregister anzumelden.

Sofern die materiellen Sitzanforderungsbestimmungen der §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 und 2 HGB nicht erfüllt sind muss die Sitzeintragung unterbleiben. Danach ist der Sitz nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung – in der Regel ist dies der Sitz der Geschäftsführung – zu bestimmen.

Grundsätzlich darf nach dem 01.01.1999 eine GmbH nur noch mit einem auf Euro lautenden Stammkapital im Handelsregister eingetragen werden. Vor dem 31.12.1998 eingetragene Gesellschaften dürfen hingegen ohne zeitliche Begrenzung ihr auf DM lautendes Stammkapital beibehalten. Seit dem 01.01.2002 greift jedoch die Registersperre des § 86 Abs. 1 Satz 5 GmbHG, wonach Kapitalmaßnahmen solcher Altgesellschaften nur noch nach vorheriger Umstellung des Stammkapitals auf Euro im Handelsregister eingetragen werden.

Hierzu bedarf es zunächst eines Umrechnungsbeschlusses. Bei einer rein rechnerischen Umstellung sind Stamm- und Grundkapital sowie die Nennbeträge der Geschäftsanteile und Aktien sowie alle weiteren Betragsangaben nach dem amtlichen Kurs auf Euro umzurechnen.

Da der niedergeschriebene Gründungsaufwand und die möglichen Sacheinlagen ursprünglich in DM geleistet wurden, sind sie in DM zu belassen.

Eine solche rein rechnerisch umgestellte GmbH mit „krummen“ Eurobeträgen ist jedoch i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG systematisch noch eine Altgesellschaft. Damit ist sie aber von der Registersperre des § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG bedroht, sofern sie eine Kapitalmaßnahme durchführen möchte.

Bei der GmbH & Co. KG ist streng zwischen der Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und der Übertragung der Anteile an der KG zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nämlich um Anteilsübertragungen an zwei unterschiedlichen Gesellschaften. Aufgrund der wirtschaftlichen Darstellung kann der Eindruck eines einheitlichen Vorgangs entstehen. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

Eine Unterscheidung des Sonderbetriebsvermögen nötig. Hierbei handelt es sich um Vermögenswerte, welche zivilrechtliche gesehen, im Eigentum der Gesellschaft stehen und dabei dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind. Diese Werte gehören zum Anteil des Gesellschafters an der GmbH & Co. KG und gehen daher auch nicht im Falle einer Anteilsübertragung auf den Erwerber über. Soll eine Übertragung erfolgen, ist hierfür ein gesonderter Übertragungsvertrag nötig. Dieser richtet sich dabei nach den Vorschriften, welche für das jeweilige Wirtschaftsgut gelten.

Es empfiehlt sich daher schon im Vorfeld der Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG zu klären, ob und inwieweit Sonderbetriebsvermögen in die Übertragung eingeschlossen werden soll.

Hingewiesen wird insoweit auf den Punkt „Anteilsübertrag KG“ und „Anteilsübertragung bei einer GmbH“. Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf der notariellen Vereinbarung der Übertragung des GmbH-Anteils und des KG-Anteils sowie die entsprechenden notariellen Anmeldungen zum Handelsregister.

Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil an einer Personengesellschaft, so vergleichsweise einer KG, ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist aber, dass hierfür alle Mitgesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber zustimmen. Eine solche kann in allgemeiner Form bereits im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sein.

Die eigentliche Anteilsübertragung stellt dabei ein sog. Verfügungsgeschäft i. S. d. § 413 BGB dar. Auswirkung hiervon ist, dass der Erwerber anstelle des Veräußerers Gesellschafter wird und damit auch gleichzeitig am Gesamtvermögen eine Gesamthandberechtigung erlangt. In Falle der Anteilsübertragung geht somit also der Gesellschaftsanteil mit dem Inhalt auf den Erwerber über und er rückt vollständig in die bisherige Rechtstellung des Veräußerers ein.

Beim Austritt eines Kommanditisten aus der KG und gleichzeitigen Eintritt eines anderen, wird das Ausscheiden aus der Gesellschaft durch die Übertragung des Kommanditanteils des Altgesellschafters erreicht. Nach dem Grundsatz der Haftungsbefreiung haftet dieser grundsätzlich nur für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Eine Verjährung tritt dabei gem. § 160 HGB nach fünf Jahren ein. Der neue Gesellschafter haftet dagegen gem. § 173 HGB zusätzlich auch für die Neuverbindlichkeiten. Begrenzt ist diese Haftung jedoch durch den Betrag der Haftsumme. Ansonsten kann eine Haftung des neuen Kommanditisten nach § 173 HGB durch eine Anteilsübertragung umgangen werden.

Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt

Neben der Abberufung und der Niederlegungserklärung kann das Amt des Geschäftsführers nur durch Tod, Zeitablauf oder bei Amtsunfähigkeit enden.

a) Abberufung
Durch einen Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer jederzeit in der Regel ohne eine weitere Begründung abberufen werden. Hiervon abweichende Bestimmungen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, so etwa die Abberufung aus wichtigem Grund. In beiden Fällen kann die Abberufung dabei aber mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Grundsätzlich reicht hierfür ein mit einfacher Mehrheit in der Versammlung oder im Umlaufverfahren gefasster Gesellschafterbeschluss. Sofern der abzuberufende Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, ist er bei einem Beschluss zur Abberufung aus wichtigem Grund nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigt ist er dagegen bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund.

Bei der Abberufung des alleinigen Geschäftsführers ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Wird ein einzelner Geschäftsführer von mehreren beschlossen, muss geprüft werden, ob die nun entstehende Vertretungssituation mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags übereinstimmend ist. Ist dies nicht der Fall muss gegebenenfalls ein weiterer Geschäftsführer bestellt, der Gesellschaftsvertrag geändert oder die Vertretungsbefugnis der übrigen Geschäftsführer neu geregelt werden.

Jede Abberufung ist zum Handelsregister anzumelden. Dies kann auch durch einen Notgeschäftsführer nach dessen Bestellung erfolgen. In jedem Fall ist der Abberufungsbeschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

b) Niederlegung
Als weiterer Ausscheidegrund kommt die Niederlegung durch den Geschäftsführer selbst in Betracht. Diese ist als eine einseitige Willenserklärung an das zuständige Gesellschaftsorgan zu richten. Das Geschäftsführeramt endet dabei mit dem Zugang der Willenserklärung. Die Erklärung wird jedoch bereits mit dem Zugang bei einem Gesellschafter wirksam. Auf die Rechtmäßigkeit der Niederlegung kommt es dabei nicht an. Im Falle einer unberechtigten Niederlegung kommen aber unter Umständen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Betroffenen in Betracht. Lediglich eine rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung ist unwirksam. Eine liegt z. B. dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH sein Amt niederlegt und dabei keinen neuen Geschäftsführer bestellt.

Bestellung eines neuen Geschäftsführers
Die Bestellung eines Nachfolgers oder die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Gesellschafter. Hierfür kann auf die o. g. Grundsätze der Abberufung verwiesen werden. Zusätzlich ist dabei aber darauf zu achten, dass der Beschluss Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis enthält, wenn diese von der eingetragenen allgemeinen Vertretungsregelung abweichen soll.

Auch die Bestellung ist beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt dabei durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahlt. Sofern seine Bestellung zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht bereits wirksam ist, kann der neu gewählte Geschäftsführer darin selbst mitwirken. Unerlässlich dabei ist, dass der neue Geschäftsführer die Versicherung gem. § 39 Abs. 3 GmbHG abgibt. Die Bestellungsurkunde ist bei der Anmeldung des Weiteren im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

Die Prokura ist in den §§ 48 – 53 HGB geregelt. Diese erteilen kann nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlicher Vertreter. Bei einer GmbH ist die Prokuraerteilung an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden.

Allgemein kann die Prokura nur an natürliche Personen erteilt werden, welche nicht Mitglieder gesetzlicher Gesellschaftsorgane sind und von einer organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind. Kommanditisten können immer Prokuristen werden. Juristische Personen kommen dagegen als Prokuristen nicht in Betracht.

Des Weiteren ist eine ausdrückliche – nicht notwendig schriftliche – Erteilung nötig. Danach kann eine Prokura auch mündlich erteilt werden, was

Nach § 53 HGB ist die Eintragung zum Handelsregister vom jeweiligen Geschäftsinhaber oder bei Gesellschaften von deren gesetzlichen Vertreter ebenso wie Erweiterungen anzumelden. Bereits vor der Eintragung kann der Prokurist den Handelsgeschäftsinhaber wirksam vertreten.

Die Prokura erlischt automatisch bei der Beendigung des Grundverhältnisses. Die Prokura kann auch jederzeit und grundlos widerrufen werden. Dieser Weg der Beendigung kann gem. § 168 Satz 2 BGB und § 52 Abs. 1 HGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Gutglaubensschutz Dritter durch die Eintragung im Handelsregister, § 15 HGB. Hieraus folgt, dass auch das Erlöschen der Prokura im Handelsregister einzutragen ist. Dies muss unverzüglich erfolgen, sonst die im Register eingetragene aber bereits erloschene Prokura gegen den Unternehmensinhaber geltend gemacht werden kann.

Des Weiteren erlischt die Prokura ebenso beim Tod des Prokuristen, er als neuer Inhaber das Handelsgeschäft übernimmt, gegen das Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder das gesamte Handelsgeschäft veräußert wird und der neue Erwerber den bestehenden Prokuristen nicht übernimmt.

Dagegen führt der Tod des Geschäftsinhabers gem. § 52 Abs. 3 HGB nicht zum Erlöschen der Prokura.

Die Umfirmierung einer GmbH kann nur durch eine notarielle Satzungsänderung herbeigeführt werden. Voraussetzung ist ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung. Bei der Umfirmierung bleiben die bisher bestehende Rechtsstruktur sowie die Rechtsform des Unternehmens bei der Umfirmierung bestehen. Eine Umfirmierung ist jedoch dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Zu beachten ist des Weiteren: Beim Ausscheiden einer Person, welcher in die Firma einen akademischen Titel eingebracht hat, ist dieser aus dem Titel der Firma zu eliminieren. Der Name als solcher kann dagegen ohne weiteres, und auch gerade ohne Zustimmung des Ausscheidenden, in der Firma verbleiben.

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Was muss für den Notartermin vorbereitet werden?

Vorbereitung Notartermine

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Vom Grundstückskaufvertrag bis zur komplexen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung.

Der Ablauf im Einzelnen

1. Schuldrechtlicher Kaufvertrag
Der Abschluss des Kaufvertrags ist strikt von der angestrebten Eigentumsübertragung abzugrenzen. Im schuldrechtlichen Kaufvertrag verpflichten sich beiden Parteien lediglich zur Übertragung des Grundstücks bzw. des Kaufpreises.

2. Erwerb des Eigentums am Grundstück durch Einigung
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist zunächst die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils (i.d.R. des Verkäufers und des Käufers) über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich. (§ 873 I BGB)

Die Einigung müssen beide Seiten bei gleichzeitiger Anwesenheit zusätzlich vor einem Notar notariell beurkunden. Dies geschieht nachdem der Notar beiden Parteien den Inhalt des Vertrages vorgelesen und erläutert hat. (gem. §§ 311b I, 925 I BGB)

3. Eintragung im Grundbuch
Neben der oben beschriebenen Einigung ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Wichtiges für den Käufer:

– Prüfung der Bebaubarkeit und der bestehenden Errichtungen auf Rechtmäßigkeit
– Gebäudebegutachtung
– Erschließung und Abrechnung mit dem Eigentümer überprüfen
– Abgleich der Grundstücksgrenze mit der im Liegenschaftskataster verzeichneten
– Vergleichspreise ermitteln
– steuerrechtliche Folgen klären
– Finanzierung sicherstellen
– Begleichung des Kaufpreises nach Aufforderung durch den Notars nach der Fälligkeitsmitteilung
– Grunderwerbssteuer entrichten

Wichtige Begriffe erklärt:
Was ist eine Auflassung?
Die Auflassung ist die Einigung des Käufers und Verkäufers über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Zusammen mit der Eintragung in das Grundbuch ist die Auflassung Voraussetzung für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an einem Grundstück.
In der Regel werden der Grundstückskaufvertrag, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung gleichzeitig beurkundet.

Wieso ist eine notarielle Beurkundung nötig?
Die notarielle Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift und soll eine klare Beweislage sicherstellen. Durch die rechtliche Belehrung eines Notars sollen die Parteien deutlich ihren Willen zum Ausdruck bringen und die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen überblicken.

Wozu eine Vormerkung?
Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs (i. d. F. aus dem schuldrechtlichen Kaufvertrag) auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück. Sie prophezeit quasi die Verfügung (i. d. F. die Übertragung des Eigentums) und kündet diese an. Eine Vormerkung bedarf der Eintragung im Grundbuch.

Was wird im Grundbuch vermerkt?
Im Grundbuch werden sowohl die Eigentumslage als auch beschränkte dingliche Rechte, wie etwa Hypotheken oder Grundschulden, aufgeführt. Die Richtigkeit des Grundbuchs wird dabei gesetzlich vermutet.
Das Grundbuch wird im Allgemeinen bei den Amtsgerichten, teilweise auch bei den Gemeinden, geführt. Durch das Grundbuch soll die nötige Publizität der Rechtslage dargelegt werden.
Im Kataster werden dagegen die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Maße) eines Flurstücks oder der Parzelle aufgeführt und von der Katasterbehörde verwaltet.

1. Allgemeines
Wohnungseigentum ist dabei gem. § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (i. d. R. dem Gebäude), zu dem es gehört.
Es besteht Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 BGB.
Des Weiteren Auflassungspflicht nach § 925 BGB.
Notwendigkeit der Grundbucheintragung

2. Besonderheiten bei Eigentumswohnungen:
Der Erwerber von Wohnungs- bzw. Teileigentum wird nicht nur Eigentümer einer Sondereigentumseinheit, sondern er wird vielmehr auch durch die Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum zugleich zwingend Mitglied der Wohnungseigentümergesellschaft.
Gem. § 16 WEG ist der jeweilige Wohnungseigentümer zur Zahlung der Vorschüsse Verpflichtet.
Ein neuer Wohnungseigentümer ist wegen § 10 IV WEG ohne weiteres Zutun an den Beschluss der Wohnungseigentümer an den Verwalter gebunden.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer Eigentümer der Eigentumswohnung. Erst dann wird er auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und erst dann steht ihm ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu.
Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf eines Wohnungskaufvertrages mit den erforderlichen notariellen Erklärungen.

Den Ehegatten steht es frei, ihre güterrechtlichen Verhältnisse in einem Ehevertrag gem. § 1408 I BGB zu regeln. Der Ehevertrag muss gem. § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor einem Notar geschlossen werden.

Vor der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind ebenfalls notariell zu beurkunden. Der Ehevertrag selbst kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden.

Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und zu Dritten werden im Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) geregelt. Hierin werden drei Güterstände geregelt:
1. die Zugewinngemeinschaft (§1363 ff. BGB)
2. die Gütertrennung (§ 1414 BGB)
3. die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)

Sofern nichts anders vereinbart wird, tritt kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung ein. Man spricht deshalb vom gesetzlichen Güterstand.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft können dagegen nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden und heißen deshalb auch Wahlgüterstände. Gütertrennung tritt gem. § 1414 BGB zudem auch immer dann ein, wenn eine Zugewinngemeinschaft oder ein Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen werden. Man spricht deshalb auch vom subsidiären Güterstand.

Die Güterstände im Einzelnen
1a. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft
Hier wird gem. § 1363 II BGB – auch bezüglich des nach der Eheschließung erworbenen Vermögens – kein gemeinschaftliches Vermögen begründet. Die Nutznießung des jeweiligen Vermögens steht daher dem jeweiligen Eigentümer zu. Auch die tatsächlichen Verhältnisse – der Besitz – bleiben von diesem Güterstand unberührt.

Güterstandsunabhängige Pflichten zum Familienunterhalt ergeben sich aber aus den §§ 1360, 1360a BGB.
Die Ehepartner verwalten ihre Vermögen selbständig. Ausnahmen bestehen bei Verfügungen oder Verfügungsverpflichtungen über das Vermögen im Ganzen, im Wesentlichen oder über Hausratsgegenstände. Hier besteht eine Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten (§§ 1365, 1369 BGB).

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Mithaftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Eine gesetzliche Mitverpflichtung ergibt sich jedoch bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs d.h. Haushaltsgeschäfte, die angemessen der Bedarfsdeckung der Familie dienen (§ 1357 BGB).

Im Falle der Beendigung des Güterstands findet gem. § 1363 II 2 BGB ein Zugewinnausgleich statt, mit der Folge, dass der während des Güterstands einen geringeren Gewinn erzielt habende Ehegatte eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des vom anderen erzielten Überschusses erhält (§ 1378 I BGB). Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte eine pauschale Erhöhung seines Erbteils (§ 1371 I BGB). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass am während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen beide Ehepartner beteiligt werden.

1b. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann vertraglich modifiziert werden:

Im Folgenden einige wichtige mögliche Modifikationen:
– Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Fall einer Scheidung.
– Ausschluss des Zugewinnausgleichs außer im Todesfall.
– Einschränkungen des Ausschlusses des Zugewinns. So können für den Fall des Zugewinnausgleichs einzelne Gegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden.
– Vereinbarungen zu Anfangs- und Endvermögen.
– Festsetzung der Ausgleichsquote.
– Begrenzung der Höhe des Zugewinnausgleichs oder Festsetzung eines Pauschalbetrags.

2. Gütertrennung
In diesem Güterstand bestehen zwischen den Ehegatten keine güterrechtlichen Auswirkungen und beide Ehegatten stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber (§ 1414 BGB). Es bestehen zwei getrennte Gütermassen, die von den jeweiligen Ehegatten allein verwaltet werden.
Eine Haftung besteht nur für eigene Verbindlichkeiten.
Die Besitzverhältnisse blieben unberührt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

3. Gütergemeinschaft
Der Vertragsgüterstand der Gütergemeinschaft kann ausschließlich durch einen Ehevertrag begründet werden (§ 1415 BGB). Hierin ist das gemeinsame Vermögen beider Ehepartner gesamthänderisch als sog. Gesamtgut gebunden (§ 1416). Verwaltet wird es durch beide Ehegatten.
Neben dem Gesamtgut kann jeder Ehegatte auch als sog. Sondergut (§ 1417 BGB) eigenes Vermögen haben.
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten beide Ehegatten in einer Abwicklungsgemeinschaft gem. § 1472 I BGB das Gesamtgut.

Der Gründungsakt

Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Der ihr zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag bedarf dabei gem. § 2 I GmbHG der notariellen Beurkundung. Vor dieser ist das Unternehmen eine teilrechtsfähige Vorgründungsgesellschaft (GmbH i. G., d. h. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung). Wer in ihrem Namen handelt, haftet grundsätzlich persönlich.

Neben natürlichen Personen können auch Gesellschaften GmbH-Gesellschafter werden. Bei Minderjährigen sind die Genehmigungserfordernisse des § 1643 I BGB i. V. m. § 1822 Nr. 3 BGB zu beachten. Beteiligungsfähig an einer GmbH-Gründung sind auch Gesamdhandsgemeinschaften wie z. B. Erbengemeinschaften oder GbRs.

Die gleichzeitige Anwesenheit aller Gründungsgesellschafter bei der Gründung ist nicht erforderlich, sofern diese sich aufgrund Vollmacht vertreten lassen, welche wiederum gem. § 2 II GmbHG notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen ist.

Die GmbH entsteht mit der rechtsbegründend (konstitutiv) wirkenden Eintragung im Handelsregister.

Bestellung der Geschäftsführung

Die Bestellung der Geschäftsführung kann gem. § 6 III GmbHG mit der Errichtung der Gesellschaft, d. h. mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Im Regelfall erfolgt die Geschäftsführerbestellung aufgrund eines Beschlusses der Gründungsgesellschafter. Dieser wird in das Errichtungsprotokoll aufgenommen.

Geschäftsführer kann jede voll geschäftsfähige Person werden, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand nach § 6 II 3, 4 GmbHG vorliegt.

Erbringung der Einlagen

Erst wenn die Mindesteinzahlung bzw. bei einer Sachgründung die Einlagen so bewirkt sind, dass sie der Geschäftsführung endgültig zur freien Verfügung stehen, darf die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen (§ 7 II, III GmbHG).

Anmeldung zum Handelsregister

Gem. § 7 I und II GmbHG kann die Anmeldung nach Leistung der Einlagen erfolgen. Insbesondere wenn Gründungsgesellschafter auch Geschäftsführer sind, ist es üblich, die Anmeldung durch die Geschäftsführung bei der Gründung der GmbH unterzeichnen zu lassen. Die Anmeldung müssen alle Geschäftsführer vollziehen (§ 78 GmbHG).

Die Anmeldung bedarf gem. § 12 I HGB der öffentlichen Beglaubigung der geleisteten Unterschriften. Dazu müssen alle Unterlagen gem. § 8 V GmbHG, § 12 II HGB in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt werden. Zur Vereinfachung des Gerichtsverkehrs empfiehlt es sich, die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgen zu lassen.

Der Pflichtinhalt der Anmeldungen muss folgende Angaben enthalten:
– Angabe der Gesellschaft mit Sitz und Firma.
– die Versicherung über die Kapitalaufbringung gem. § 8 II GmbHG.
– die Versicherung, dass für den Geschäftsführer keine Ausschlussgründe gem. §8 III GmbHG vorliegen.
– eine inländische Geschäftsanschrift.
– Angaben zur Vertretungsregelung.
– bei Hin- und Herzahlungsabreden als Teil der Einlagenerbringung deren Grundlagen gem. § 19 V GmbHG.

Satzung der GmbH (Pflichtbestimmungen nach § 3 GmbHG) Firma (§§ 3 I Nr. 1, 4 GmbHG)

Die Namenswahl steht i. R. d. § 18 HGB den Gründern frei. Zwingend ist dabei nur die Beifügung des Rechtformzusatzes.

Sitz der Gesellschaft (§§ 3 I Nr. 1, 4a GmbHG)

Der Sitz der Gesellschaft kann im Inland von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Auch wenn eine deutsche GmbH ausschließlich im Ausland ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht, benötigt sie einen statuarischen Sitz im Inland. Der Sitz kann nur in einer einzigen Gemeinde gewählt werden. Ein Doppelsitz ist unzulässig.

Unternehmensgegenstand (§ 3 I Nr. 2 GmbHG)

Aus dem Gesellschaftsvertrag muss „in groben Zügen“ der Geschäftsbereich der Gesellschaft hervorgehen (vgl. BGH, NJW 1981, 682). Der Wirtschaftsverkehr sollte hierin den Geschäftszweig erkennen können.

Stammkapital (§§ 3 I Nr. 3, 5 I GmbHG)

Der Betrag des Stammkapitals ist aus der Summe aller Geschäftsanteile zu bilden und muss mindestens 25.000 € betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.

Geschäftsanteile (§§ 3 I Nr. 4, 5 II bis IV GmbHG)

Der Satzung muss eine präzise Zuordnung der Geschäftsanteile zu dem Gesellschafter entnommen werden können. Sacheinlagen müssen gem. § 5 IV GmbH dem Nennbetrag des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. D. h. der Anrechnungsbetrag präzise benannt werden.

Allgemeines
Eine Gesellschaft zum Handelsgewerbebetrieb unter einer gemeinschaftlichen Firma mit Haftungsbeschränkungen nach § 161 I HGB ist eine KG. Ohne Haftungsbeschränkungen ist sie eine OHG.

In die Firma muss gem. § 19 I Nr. 2, 3 HGB die Rechtsformbezeichnung (KG) ausgeschrieben oder allgemein verständlich abgekürzt aufgenommen werden.
Die Firma darf nach § 18 II HGB keine Angaben, die geeignet sind, über in Verkehrskreisen wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu täuschen, enthalten (sog. Irreführungsverbot). Hierbei ist entscheidend, ob die gesamte Gruppe von Adressaten des Verkehrskreises getäuscht werden kann. Die Täuschung einzelner Personen ist dagegen nicht ausreichend. Zusätzlich muss die Täuschung auch eine gewisse Bedeutung für den Verkehrskreis haben.
Daneben gilt das Gebot der Firmenunterscheidbarkeit (§ 30 HGB), daraus folgt, dass jede Firma sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.
Nach dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 dürfen nun auch Kommanditisten im Firmennamen geführt werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Ausnahmen bestehen bei der Gründung einer besonderen Erwerbs- oder Veräußerungspflicht einer Immobilie. Hier besteht dann gem. § 311b BGB eine Beurkundungspflicht.

Gesellschafter
Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer KG sein, also auch eine OHG oder eine KG. Dieser Grundsatz gilt für persönlich haftende Gesellschafter als auch für Kommanditisten. Dagegen kann eine Erbengemeinschaft niemals als Komplementär oder Kommanditist an einer KG beteiligt sein.

Entstehung der KG
Bei der Entstehung müssen drei verschiedene Zeitpunkte unterschieden werden:

1. Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrags
Wann dieser wirksam wird, richtig sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn dort nichts anderes bestimmt ist, entsteht sie im Zweifelsfall mit dem Gesellschaftsvertragsabschluss. Zwischen der Entstehung der Gesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der „Umwandlung“ in eine Handelsgesellschaft stellt die Gesellschaft eine GbR dar. Der Gesellschaftszweck muss dabei der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma sein (§§ 105, 161 II HGB). Dazu darf das Gewerbe kein Kleingewerbe sein und muss auf Antrag des Gewerbebetreibenden in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Kleingewerbe stellt dabei jedes Gewerbe dar, dass nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit keine kaufmännische Einrichtung erfordert. Zum Zeitpunkt der Gründung braucht es mindestens einen Kommanditisten und einen voll haftenden Komplementär.

2. Entstehung der Gesellschaft als selbstständiger Rechtsträger
Gem. §§ 123 II, 161 II HGB kann die KG (auch ohne Eintragung im Handelsregister) im Außenverhältnis auch durch einen vorzeitigen Geschäftsbeginn entstehen. D.h. betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 II HGB entsteht die KG im Verhältnis zu Dritten bereits mit der Aufnahme dieses Geschäftsbetriebs. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach außen als Gesellschaft in Erscheinung tritt und das getätigte Geschäft ihr zuzurechnen ist. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn im Namen der Gesellschaft und mit Vollmacht der Gesellschafter gehandelt wird.
Alle Gesellschafter müssen dem Geschäftsbeginn jedoch ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zugestimmt haben.

3. Anwendung von KG-Recht
Gem. §§ 123 I, 161 II HGB richtet sich dieser Zeitpunkt grundsätzlich nach der Eintragung im Handelsregister. Ausnahmen: siehe oben.

Anmeldung zum Handelsregister
Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Sie wirkt allerdings rechtsbezeugend (deklaratorisch) und nicht etwa rechtsbegründend (konstitutiv). Die Eintragung muss durch die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten erfolgen. Bis zur Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus mit seinem gesamten Vermögen, also gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (§ 176 HGB).

Für die Erstanmeldung sind folgende Angaben erforderlich:
– Firmenname und Rechtsform
– Gesellschaftssitz
– Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter
– Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Kommanditisten
– Betrag der Einlage eines jeden Kommanditisten
– Geschäftsgegenstand
– ggf. Erteilung der Prokura
– inländische Geschäftsanschrift

Wichtig zur Beachtung auch nach der Eintragung

Folgende Vorgänge sind auch nach der Ersteintragung eintragungspflichtig:
– Änderung betreffend die Firma und den Sitz
– der Eintritt neuer Gesellschafter
– Änderungen im Hinblick auf die Vertretungsmacht
– Ausscheiden von Gesellschafter
– Zweigniederlassungen
– Haftungsausschlüsse bei Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
– die Auflösung der Gesellschaft

Allgemein
Bei einer GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft beteiligt, an der wieder eine GmbH als Komplementär beteiligt ist. Vertragspartner sind die GmbH als Komplementärin und die Kommanditisten. Dabei können Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auch andere Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sein.

Gesellschaftsvertrag
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG sind zwei Stufen zu unterscheiden. Dies folgt daraus, dass die GmbH und die KG zwei selbständige Gesellschaften sind. Die KG wird deshalb in der Regel erst nach der Entstehung der GmbH gegründet. Hierfür ist die Eintragung im Handelsregister entscheidend. Beide Schritte können jedoch gemeinsam veranlasst werden.

Allgemein gelten für die Gründung der GmbH die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Für die Gründung der KG durch die GmbH müssen die Vorschriften über Kommanditgesellschaften beachtet werden.

Bei der Gründung einer personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH mit den Kommanditisten und meist auch den Geschäftsführer der GmbH identisch.

Unternehmensgegenstand
Nach § 10 GmbHG muss bei der Anmeldung zum Handelsregister unter anderem der von der GmbH verfolgte Unternehmensgegenstand angegeben werden. Hierbei wird verlangt, dass dem kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand vermittelt wird. Es muss hieraus hervorgehen, welchem Sachbereich des Handelsverkehrs das Unternehmen zugeordnet ist.

Firma
Die GmbH & Co. KG unterliegt hinsichtlich der Firmengebung den Regeln der KG. Danach muss sie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung führen. § 19 Abs. 2 HGB bestimmt des Weiteren, dass bei keiner natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter eine die Haftungsbeschränkung kenntlich machende Bezeichnung enthalten sein muss. Zusätzlich muss jede neue Firma von allen an demselben Ort oder derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden sein. Zu beachten ist, dass der bloße Zusatz „KG“ kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal darstellt.

Anmeldung zum Handelsregister
Die GmbH & Co. KG ist zum Handelsregister anzumelden. Dabei ist jedoch lediglich die Komplementärin bekannt zu machen. Angaben zu den Kommanditisten sind nicht erforderlich. Die Anmeldung der zunächst zu gründenden GmbH erfolgt durch deren Geschäftsführer. Die Anmeldung der GmbH & Co. KG muss dagegen von allen Gesellschaftern – also auch durch die Kommanditisten – bewirkt werden.

Gegenstand unserer Dienstleistung ist die Erstellung eines GmbH– und KG Vertrages sowie sämtliche relevanten notariellen Unterlagen, insbesondere auch die Gesellschafterliste und die erforderliche Versicherung des Geschäftsführers der GmbH bei der Gründung.

(1) Was es grundsätzlich zu sagen gibt:
Dieses recht junge Rechtsinstrument der Vorsorgevollmacht erlangte praktische Bedeutung erst mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 01.01.1992. Durch die beiden Betreuungsrechtsänderungsgesetzte (BtÄndGe) vom 25.06.1998 und 18.02.2005 wurde es zusätzlich – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – in seiner Stellung gestärkt.

Durch die Vorsorgevollmacht wird einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung eines anderen ermöglicht. Gem. § 1896 II 2 BGB kann trotz Vorliegen einer Betreuungssituation, also einer Lage, in der ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und daher eigentlich durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden müsste, auf einen Betreuer verzichtet werden, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt wurde.

Damit eine solche Vollmacht bestellt werden kann, ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei der Beurkundung (§ 104 BGB) erforderlich. Eine Errichtung der Vollmacht in Form der notariellen Beurkundung (§ 129 BGB) empfiehlt sich generell, da der Notar umfassend über Rechtsfolgen berät und ist zudem zwingend erforderlich, wenn im Rahmen der Vollmacht notariell zu beurkundenden Geschäfte, wie z. B. Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen.

(2) Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten:
Typischer Umfang der vermögensrechtlichen Vorsorgevollmacht:
Damit eine Betreuung im Bedarfsfall überflüssig gemacht wird, empfiehlt es sich, die Vollmacht weitest möglich auszugestalten. Die häufigste Form ist deshalb die Generalvollmacht. Sie bietet diesbezüglich die größte Sicherheit.

Hierbei sollten Sie beachten, dass diese Ausgestaltung ein großes besonderes Vertrauen zwischen Vollmachtserteiler und Bevollmächtigten voraussetzt. Liegt ein solches Vertrauensverhältnis nicht vor, sollte eher zur Betreuungsverfügung geraten werden. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht mit der betreuungsersetzenden Funktion hat die Betreuungsverfügung eine betreuungsgestaltende Funktion und soll lediglich die Betreuung erleichtern.
Durch die Generalvollmacht ist der Bevollmächtigte zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen – vorausgesetzt eine Vertretung ist hierbei zulässig – berechtigt. Durch diese u. U. abstrakt formulierte Generalvollmacht wird dem Bevollmächtigten auch für vermögensrechtliche Angelegenheiten wirksame Vertretungsmacht eingeräumt. (z. B.: Geld- und Rentenangelegenheiten, Verwaltung von Grundbesitz, Verfügung über Grundbesitz, Vertretung gegenüber Behörden usw.)

(3) Vertretung in Angelegenheiten der Personensorge:
Grundsätzliches zur Zulässigkeit:
Bei der Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, wie z. B. Eingriffe in die körperliche Integrität oder die persönliche Fortbewegungsfreiheit, handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, weshalb lange Zeit umstritten war, ob sich eine Vollmacht auf solche Angelegenheiten erstrecken kann. Mit der Einführung des § 1904 Abs. 2 und § 1906 Abs. 5 BGB wurde dies – anders als in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – ausschließlich für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht einwilligungsfähig ist, ermöglicht.

Die Notwendigkeit der Konkretisierung
Zur wirksamen Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder freiheitsentziehende Unterbringung sowie dem Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen (Behandlungsabbruch) müssen diese ausdrücklich d. h. hinreichend konkretisiert von der Vollmacht umfasst sein.

Eine abstrakt formulierte Generalvollmacht, welche z. B. zur „Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“ berechtigen soll, genügt nicht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1417). Aus der Vollmacht sollte sich daher ohne weitere Auslegung der Erklärung ergeben, dass sich diese insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen erstreckt.

(4) Weitere Inhaltsfragen:
Geschäftsfähigkeit und Tod:
In der Vorsorgevollmacht sollte ausdrücklich klargestellt sein, dass die Vollmacht nicht bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder dessen Tod erlischt.

In-sich-geschäfte:
Teilweise empfiehlt es sich den Bevollmächtigten von der Beschränkung des § 181 BGB, welcher ein Verbot des Selbstkontrahierens enthält, vollständig zu befreien.

Untervollmachten:
Die Erteilung von Untervollmachten durch den Bevollmächtigen für vermögensrechtliche Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. Diese Befugnis kann aber beschränkt werden und sollte ausdrücklich geregelt sein.

Für Angelegenheiten der Personensorge ist die Erteilung von Untervollmachten umstritten.

Widerruflichkeit:
Der Vollmachtgeber kann die ausgestellte Vollmacht i. d. R. jederzeit – bis er geschäftsunfähig geworden ist – widerrufen.

Ersatzbevollmächtigung:
Abschließend sollte auch der Fall geregelt werden, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen kann oder will. Sollten mehrere Bevollmächtigte bestellt worden sein – und diese einzelvertretungsberechtigt sein – ist dies unproblematisch. Sonst empfiehlt sich jedoch die Bestimmung eines Ersatzbevollmächtigten.

Wichtig:
Die Vollmacht sollte in notarieller Form vollzogen werden. Dies nicht nur wegen der höheren Wertigkeit, sondern insbesondere auch weil verschiedenen Rechtsgeschäfte der notariellen Form bedürfen, wie Beispielsweise ein Grundstücksverkauf.

Durch eine Scheidungsvereinbarung regeln Ehegatten bei einer konkreten Scheidungsabsicht ihre Rechtsbeziehung. Hierin werden typischerweise die Beendigung des Güterstandes, die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens mit Verteilung der Schulden sowie die Abgeltung des Zugewinnausgleichs beim gesetzlichen Güterstand, der nacheheliche Unterhalt der Ehegatten, Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt, die Verteilung des Hausrats und der Ehewohnung, die elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder und der Versorgungsausgleich geregelt.

Durch die Scheidungsvereinbarung können Kosten gespart, sowie die mitunter sehr lange dauernde gerichtliche Entscheidung vorweggenommen werden.

Aus § 311b Abs. 1 BGB können sich Formerfordernisse ergeben, sofern Grundbesitz vorhanden ist. Ebenso bestehen bei der Abgabe von Erb- oder Pflichtteilsverzichten nach § 2348 BGB Beurkundungspflichten.

Entscheidend für die Scheidungsvereinbarung ist grundsätzlich die Unterscheidung zwischen (a) den güterrechtlichen Ansprüchen, die mit der Beendigung des Güterstands entstehen und (b) den güterstandsunabhängigen Ansprüchen, hierin insbesondere den schuldrechtlichen Ansprüchen, wie den gesamtschuldnerischen Ausgleichspflichten (§ 426 BGB), den Gesamtgläubigerausgleich (§ 430 BGB), den Schenkungswiderruf (§§ 530 f. BGB), den Wertersatz- und Aufwendungsansprüchen (§§ 812, 670 BGB), den Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder der Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), den Ausgleichsansprüchen bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft oder des besonderen familienrechtlichen Vertrages.

(Grundstück/Haus/Wohnung)

1. Grundlagen:
Bei einer Grundstücksschenkung besteht das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 BGB. Hiernach bedarf der gesamte Vertrag der notariellen Beurkundung.
Durch eine zu Lebzeiten verübte Übertragung verliert der Übergeber die Verwertungs- und Verfügungsbefugnis für das übertragene Grundstück.
Dieser Grundsatz kann jedoch vertraglich modifiziert werden.

2. Sicherungsmöglichkeiten:
Wohnungsrecht
Das Wohnrecht gewährt dem Berechtigen in der übertragenen Immobilie die Befugnis – auch unter Ausschluss des Eigentümers – bestimme Räume weiter zu nutzen.
Ein zusätzliches Wohnrecht an einem selbständigen Grundstück (z. B. ein Gartengrundstück) muss ein selbständiges Recht, i. d. F. ein Nutzungsrecht in Form einer persönlichen Dienstbarkeit bestellt werden.
Gem. § 1093 Abs. 2 BGB kann der Berechtigte Familienangehörige in die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten aufnehmen.
Entstehende Unterhaltskosten hat der Berechtigte zu tragen.

3. Nießbrauchsrecht:
Durch das Nießbrauchsrecht hat der Nießbraucher gem. § 1030 BGB das Recht, sämtliche Nutzungen des mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Gegenstandes zu ziehen.
Dadurch steht ihm das Recht den Gegenstand selbst zu nutzen aber auch zu verpachten oder zu vermieten zu. Hieraus resultierende Miet- oder Pachtzinsen stehen dem Nießbraucher zu.
Hierdurch kann eine regelmäßige Zahlung eines feststehenden oder variablen Geldertrages – z. B. zur Finanzierung seiner Altersversorgung – vereinbart werden.
Gem. § 759 BGB versteht man unter Leibrente der Höhe nach gleichbleibende, in gleichmäßigen Zeitabständen wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit i. d. R. von der Lebenszeit des Berechtigten abhängig ist.
Im Unterschied zur Leibrente liegen der dauernden Last variable Bemessungen zugrunde.
Zur Unterhaltssicherung muss die Leistung wertgesichert sein. Als geeigneter Maßstab kann dabei der Verbaucherpreisindex dienen. Durch ihn soll die Kaufkraft der Geldzahlung gleich bleiben. Dies kann in einer Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel geregelt werden.
Die Zahlungsverpflichtung kann durch eine Rentenreallast (Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, persönlicher Anspruch gegen den Eigentümer, persönlicher Anspruch auf Zahlung der Leibrente) abgesichert werden.

4. Wart- und Pflegeverpflichtung:
Eine Pflege durch den Erwerber kann durch eine Wart- oder Pflegevereinbarung geregelt werden.
Gem. § 613 Satz 1 BGB ist eine solche Verpflichtung grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen. Es empfiehlt sich daher eine Regelung zu treffen, dass diese Leistung auch durch Dritte erbracht werden kann.

5. Rückforderungsrecht:
Durch eine Rückforderungsklausel kann der Erwerber beim Eintritt bestimmter Umstände (wie z. B. Insolvenz, Tod, Belastung oder Veräußerung des Grundstücks, Scheidung der Ehe, …) verpflichtet werden, den übertragenen Gegenstand auf den Übergeber zurück zu übertragen.

1. Allgemeines:
Vorschriften: §§ 2229 bis 2233 BGB (Errichtung eines Testaments), 2265 bis 2267 BGB (gemeinschaftliches Testament), 2274 bis 2276 BGB (Erbvertrag), §§ 27 bis 35 BeurkG.

2. Persönliche Errichtung:
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Jede Vertretung (rechtsgeschäftlich, wie auch gesetzlich) ist daher ausgeschlossen (§ 2064 BGB).

3. Erforderliche Geschäftsfähigkeit:
Der Notar soll gem. § 28 BeurkG seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres errichten. Dies muss durch eine offene Schrift oder eine Erklärung vor einem Notar erfolgen. Testierunfähig sind Personen, welche aufgrund krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen bei der Errichtung ihres Testaments nicht in der Lage sind, die Bedeutungen einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 2229 Abs. 4 BGB)
Voraussetzung für die Bejahung der Testierfähigkeit ist, dass sich der Erblasser bei der Errichtung über die Tragweite seiner Anordnungen und deren Auswirkungen ein klares Urteil gebildet hat.

4. Verfügungs-/ Testamentsarten:
Dem Erblasser stehen verschiedene Arten der Gestaltung seines letzten Willens zur Verfügung.
Notarielles Testament: Hier erklärt der Erblasser mündlich oder durch Übergabe eines Schriftstücks dem Notar seinen letzten Willen. Der Notar beglaubigt daraufhin das Testament und lässt sich die von ihm angefertigte Niederschrift bestätigen. Des Weiteren prüft der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers. Bei einer späteren Anfechtung fungiert der Notar als Zeuge für die Echtheit des Testaments sowie die Testierfähigkeit. Das Testament wird amtlich verwahrt.
Eigenhändiges Testament: Zur wirksamen Errichtung des Testaments muss der Erblasser dieses zwingend handschriftlich zu Papier bringen und eigenhändig unterzeichnen. Hieraus sollte die Identität des Erblassers, sowie Zeit und Ort eindeutig zu entnehmen sein. Die Unterschrift sollte die Niederschrift abschließen. Daher ist ein eventueller Nachtrag erneut zu unterschreiben.
Gemeinschaftliches Testament: Hierdurch können Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartnerschaften ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Es genügt die einmalige handschriftliche Niederschrift. Unterschreiben müssen jedoch beide Beteiligte.
Als eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments soll das sog. „Berliner Testament“ dazu dienen, dass nach dem Tod eines Ehegatten / Lebenspartner dessen gesamtes Vermögen dem überlebenden Teil zufällt. Stirbt dann dieser, soll ein von Dritter Schlusserbe des gesamten Nachlasses werden.
Behindertentestament: Durch eine spezielle Gestaltung des Testaments können auch geistig oder körperlich Behinderte bedacht werden. Insbesondere ist dabei an folgende Behinderungen zu denken: Unfähigkeit seinen Namen zu schreiben, Leseunfähigkeit, Taubheit des Erblassers, Stummheit des Erblassers.
Erbvertrag: Da diese Form gleichzeitig eine Verfügung von Todes wegen (Testament) sowie einen Vertrag darstellt, sind die Vertragspartner mit Vertragsschluss vertraglich gebunden. Hierdurch beschränken sie sich in ihrer Testierfreiheit. Hierbei ist die Hinzuziehung und Anwesenheit eines Notars nötig.

Umwandlungsrecht
1. Umwandlungsarten
a. Verschmelzung:
Die Verschmelzung ist die wichtigste im UmwG vorgesehene Umwandlungsform. Sie kommt in der Praxis am häufigsten vor. Die Regelungen der anderen Umwandlungsformen verweisen im Weiteren auf die Grundsätze des Verschmelzungsrechts.

Charakteristisch für die Verschmelzung sind:

Verbindung von min. zwei Rechtsträgern
Übergang aller Aktiva und Passiva (Gesamtrechtsnachfolge)
Das Vermögen geht als Ganzes auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger über.
min. ein liquidationslos erlöschender Rechtsträger (zwingend)
min. ein neu zu bildender Rechtsträger
Gewähr der Anteile oder Mitgliedschaften des neuen, übernehmenden Rechtsträgers: Den Anteilseignern werden gleichwertige Anteile oder Mitgliedschaften an dem aufnehmenden bzw. neu entstehenden Rechtsträger gewährt. Der Übergang der Anteile erfolgt dabei kraft Gesetzes.
Das mitgliedschaftliche Verhältnis der Gesellschafter endet mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers. Durch das neue Rechtsverhältnis wird es fortgesetzt. Durch die „Kontinuität der Mitgliedschaft“ bleiben alle Rechte und Pflichten aus der alten Mitgliedschaft im selben Umfang nun auch im neuen Mitgliedschaftsverhältnis bestehen.
Nicht verschmelzungsfähig sind insb. die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, die Erbengemeinschaft, die Stille Gesellschaft und die Stiftung. Ebenso gilt dies für die Vor-GmbH sowie die Vor-AG.
Verschmelzungsvertrag:

Der Verschmelzungsvertrag wird durch die Vertretungsorgane entsprechend den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen abgeschlossen.
Aus dem Katalog des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 und Abs. 2 UmwG ergibt sich der zwingende Inhalt des Vertrages
Der Vertrag ist gem. § 6 UmwG zu beurkunden. Ein eventueller Formmangel wird jedoch durch die Eintragung geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG).

b. Spaltung:
Dieser Umwandlungsvorgang ist spiegelbildlich zur Verschmelzung. Hierbei soll Gesellschaftsvermögen ganz oder teilweise auf eine oder mehrere andere Gesellschaften aufgeteilt werden. Diese Übertragung geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

Gem. § 123 UmwG ergeben sich folgende Spaltungsarten:

Aufspaltung: Hierbei wird das gesamte Vermögen auf mehrere neue oder bereits bestehende übernehmende Rechtsträger unter Auflösung des übertragenden Rechtsträgers und unter Gewähr von Anteilen an den neuen Rechtsträgern an die Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers übertragen.
Abspaltung: Der übertragende Rechtsträger gibt einzelne Vermögensteile auf einen oder mehrere neue oder übernehmende Rechtsträger ab. Dies geschieht unter Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers. Der übertragende Rechtsträger bleibt – anders als bei der Aufspaltung – erhalten.
Ausgliederung: Hierbei überträgt der übertragende Rechtsträger Teile seines Vermögens an einen oder mehrere neue(n) bzw. übernehmende(n) Rechtsträger unter Gewähr von Anteilen an diesem Rechtsträger selbst. Die Anteile /Mitgliedschaftsrechte werden dem übertragenden Rechtsträger als solchem gewährt.
Kombinationen:

Nach § 123 Abs. 4 UmwG ist auch die Kombination beider Spaltungsformen zulässig. Eine Verbindung von Abspaltung und Ausgliederung wird ebenfalls für möglich gehalten. Dagegen ist eine „verschmelzende Spaltung“ oder „mehrfache Spaltung“ unzulässig.
Im Einzelnen:

Aufspaltung einer GmbH zur Aufnahme auf zwei GmbH
Abspaltung einer GmbH zur Neugründung einer GmbH
Abspaltung von einer KG zur Aufnahme auf eine andere KG
Ausgliederung von einer AG zur Neugründung einer GmbH bzw. AG
Ausgliederung aus einem Vermögen einer Gebietskörperschaft
c. Formwechsel:
Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist die Möglichkeit des Formwechsels nach den §§ 190 ff. UmwG interessant.
Im Unterschied zu den anderen Arten der Umwandlung bleibt beim Formwechsel die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel erhalten. Durch den Formwechsel soll sich lediglich die rechtliche Organisation des Unternehmensträgers ändern.

Ablauf des Formwechsels: Hier sind nicht mehrere Gesellschafter beteiligt. Es erfolgt keine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Obwohl hier nur das Rechtskleid des Rechtsträgers gewechselt wird – die Identität bleibt bestehen – müssen hier größtenteils die Sachgründungsvorschriften in den einschlägigen Spezialgesetzen Beachtung finden.
Der Ablauf im Einzelnen:

Vorüberlegungen (z. B.: formwechselfähige Rechtsträger; Aufstellung einer Schlussbilanz).
Entwurf des Umwandlungsbeschlusses, § 192 Abs. 1 Satz 3 (z. B.: Beachtung des Mindestinhalts, Zuleitung an den Betriebsrat, Erstattung eines Umwandlungsberichts, Bestellung eines Prüfers, Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses durch Unterrichtungspflichten).
Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber.
Beschluss der Anteilsinhaber.
Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber.
Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses, § 195.
Anmeldung des Formwechsels bei den zuständigen Registern, § 198 (insb. zu beachten: Anlagen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung der neuen Rechtsform in den zuständigen Registern, Wirksamwerden und Wirkungen des Formwechsels, Besondere Benachrichtigungspflichten beim Rechtsträger der neuen Rechtsform).
Schutzsysteme für Betroffene (z. B.: Schutz der Anteilsinhaber, Schutz der Inhaber von Sonderrechten, Schutz der Gläubiger, Schutz des Rechtsverkehrs).
GmbH in eine GmbH & Co. KG.
Der Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Neben den allgemeinen Vorschriften müssen die besonderen Regelungen der §§ 228 bis 237 UmwG beachtet werden.
Im Einzelnen:

Formwechselbeschluss:

Gemäß dem Grundsatz der Identitätswahrung gelangt man vorliegend zu dem umstrittenen Problem der Beteiligung der zukünftigen bzw. bisherigen Komplementär-GmbH.
AG in eine GmbH: Für diesen Formwechsel sind insbesondere die §§ 238 bis 250 UmwG zu beachten.
d. Vermögensübertragung:
Die Vermögensübertragung ist in zwei Alternativen möglich, § 174 UmwG:
Vollübertragung (Vorbild: Verschmelzung)
Teilübertragung (Vorbild: Spaltung)
2. Ablauf eines Umwandlungsverfahrens:
Im Wesentlichen vollzieht sich das Umwandlungsverfahren in drei Schritten:

a. Vertrag, Plan oder Entwurf:
Zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Vermögens ist von den beteiligten Rechtsträgern zunächst ein Vertrag abzuschließen. Entstehen bei einer Spaltung neue Rechtsträger, ist ein Spaltungsplan vorgesehen. Die Inhalte werden dabei durch das UmwG vorgeschrieben.
b. Beschlussfassung:
Einen Montag vor der Beschlussfassung der geplanten Verschmelzung, Spaltung oder des Formwechsels informieren Bestimmungen des UmwG (§§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 UmwG) den Betriebsrat und sollen so die Arbeitnehmer schützen.
Der Beschluss bedarf generell der notariellen Beurkundung (es genügt jedoch die Protokollform).
c. Eintragung:
Die Umwandlung sowie der Vermögensübergang werden erst durch die Eintragung im zuständigen Register wirksam (§§ 19, 20, 130, 131, 202 UmwG).
Die Eintragung erfolgt nur aufgrund einer Anmeldung durch die zuständigen Vertretungsorgane.

I. Bargründung

1. Gründungsprotokoll
Die Abfassung eines Gründungsprotokolls und die Feststellung einer Satzung ist ebenso wie die notarielle Beurkundung nach § 23 AktG erforderlich. Dabei ist die gleichzeitige Anwesenheit der Gründer nicht erforderlich. Der Notar wird bei nacheinander abgegebenen Beitrittserklärungen ein einheitliches Protokoll anfertigen. Die Satzung wird mit der letzten Unterzeichnung wirksam festgestellt.

a) Inhalt des Gründungsprotokolls

Die Erstellung erfolgt inhaltlich nach den Vorgaben des § 23 Abs. 2 AktG sowie die Feststellung der Satzung.

Im Einzelnen:

aa) Gründer
Zunächst sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG in der Gründungsurkunde die Gründer anzugeben. Dabei ist eine Einmanngründung zulässig. Gründer kann jede natürliche oder juristische Person sein.

bb) Aktienart / Aktiengattung
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und ggf. die Aktiengattung der einzelnen Gründer anzugeben. Dagegen lässt § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG bei Stückaktien die Angabe ihrer Zahl sowie ihres Ausgabebetrags und ggf. die Gattung genügen. Nach § 10 Abs. 5 AktG kann das Recht auf Verbriefung der Aktien in der Satzung ausgeschlossen werden.

cc) Einzahlungsbetrag
Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist der eingezahlte Grundkapitalbetrag anzugeben. Nach der vorherrschenden Meinung ist dies der auf das Grundkapital wirklich eingezahlte Betrag und bei Ausgabe der Aktien gegen Agio auch das volle Aufgeld. Trotzdem empfiehlt es sich, in das Gründungsprotokoll eine Bestimmung über die bis zur Eintragung einzuzahlenden Beträge aufzunehmen.

b) Feststellung der Satzung
Weiter muss das Gründungsprotokoll die Satzung enthalten. Hierbei sind die Mindestangaben des § 23 Abs. 3 AktG zu beachten. In der Gründungssatzung ist dabei der einem Aktionär oder einem Dritten für seine Mitwirkung an der Gründung eingeräumte Sondervorteil. Des Weiteren nach § 26 Abs. 2 AktG die Gesamtsumme des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwandes.

c) Mängel und Änderung der Gründungssatzung
Die Änderung einer einmal festgestellten Satzung der Gesellschaft nach deren Gründung ist als Änderung des Gründungsstatuts zu betrachten und bedarf des einstimmigen Beschlusses und der Zustimmung aller Gründer. Ebenso ist eine Änderung der Gründungssatzung erforderlich, wenn vor der Einbringung der Gesellschaft ein Aktionärswechsel erfolgen soll.

d) Bestellung des ersten Aufsichtsrates
Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen, § 3 Abs. 1 AktG. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG. In der Regel erfolgt sie zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien im Gründungsprotokoll. Dem ersten Aufsichtsrat gehören ausschließlich Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an, § 30 Abs. 2 AktG. Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Mitgliedern oder einer höheren Zahl bestehen, die ebenso durch drei teilbar ist.

e) Bestellung des Abschlussprüfers
Ebenso wie die Bestellung des Aufsichtsrats ist von den Gründern nach § 30 Abs. 1 AktG die Bestellung des Abschlussprüfers erforderlich. Diese ist vom Notar ebenfalls im Gründungsprotokoll festzustellen. Die Bestellung des Abschlussprüfers ist jedoch keine Eintragungsvoraussetzung.

f) Bestellung des ersten Vorstands
Gem. § 30 Abs. 4 AktG bestellt der Aufsichtsrat den ersten Vorstand. Die Bestellung darf höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen, § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG. Eine notarielle Beurkundung ist hierfür nicht erforderlich.

2. Berichte / Prüfungen
a) Gründungsbericht der Gründer
Gem. § 23 Abs. 1 AktG sind die Gründer dazu verpflichtet, einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. Hierin sind meist die wesentlichen Feststellungen des Gründungsprotokolls zu finden. Daneben muss er angeben, ob Aktien für Rechnung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied übernommen wurden. Der Bericht ist von allen Gründern persönlich zu unterschreiben.

b) Gründungsprüfung durch den Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsprüfer
Gem. § 34 Abs. 2 AktG haben auch der Vorstand und Aufsichtsrat einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstellen. Hierin muss ebenfalls der Hergang der Gründung enthalten sein. Des Weiteren muss er prüfen, ob die Angaben der Gründer bzgl. Aktienübernahme und Einlageleistung sowie zu den Festsetzungen nach § 26 AktG zutreffend sind. Der Prüfungsbericht muss von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats persönlich unterzeichnet werden.

c) Externe Gründungsprüfung
Einer besonderen Gründungsprüfung durch externe Prüfer bedarf es, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, oder wenn bei der Gründung Aktien für Rechnung dieser Person übernommen wurden. Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Registereintragung.

d) Inhalt der Gründungsprüfung
Der Prüfungsinhalt und –maßstab ergibt sich aus § 34 Abs. 1 AktG. Zunächst ist die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und die Festsetzungen nach §§ 26, 27 AktG richtig und vollständig sind. Danach sind die Werthaltigkeit von Sacheinlagen und Sachübernahmen zu prüfen.

e) Fehlende Gründungsprüfung
Fehlt die Gründungsprüfung oder wird sie durch die falschen Personen durchgeführt, stellt dies ein Eintragungshindernis nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AktG dar. Wird die Gesellschaft dennoch eingetragen, ist sie vollwirksam entstanden. Die fehlende Prüfung ist kein Nichtigkeitsgrund nach § 275 AktG. Möglicher Weise können Schadensersatzansprüche oder eine Strafbarkeit bestehen.

f) Gründungsprüfung durch den Notar
Anstelle eines externen Gründungsprüfers kann in der Regel auch ein Notar im Auftrag der Gründer die Gründungsprüfung übernehmen. Zuständig ist dann allein der Notar, welcher die Gründung der Gesellschaft und deren Satzung beurkundet hat. Die hierfür anfallende Gebühr richtet sich nach § 147 Abs. 2 KostO.

3. Anmeldung
a) Verpflichtete
Die Anmeldung erfolgt von allen Gründern, allen Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates und des Vorstands zur Eintragung beim dem für ihren Sitz zuständigen AG, § 36 Abs. 1 AktG. Alle Unterschriften sind notariell zu beglaubigen, § 12 Abs 1 HGB. Eine Vertretung ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Die Anmeldung erfolgt im Namen der Vor-AG, und nicht im Namen der Gründer.

b) Voraussetzung
Eine Eintragung in das Handelsregister ist bei der Bargründung erst dann möglich, wenn der im Gründungsprotokoll oder später eingeforderte Geldbetrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist.

c) Inhalt
Der Inhalt der Handelsregisteranmeldung ist in § 37 AktG aufgeführt.

4. Eintragung in das Handelsregister
Gem. § 38 Abs. 1 AktG prüft das Handelsregister, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Dies erfolgt grundsätzlich nur durch eine Plausibilitätsprüfung. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Eintragung abzulehnen. Die Eintragung selbst erfolgt anderenfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 AktG. Bekannt gegeben wird sie mit ihrem gesamten Inhalt sowie den weiteren, in § 40 AktG erwähnten Angaben im Bundesanzeiger, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 HGB.

II. Sachgründung / Sachübernahme (Besonderheiten)

1. Festsetzung in der Satzung und Einbringung
a) Sacheinlage / Sachübernahme
Bei einer Sacheinlage bringt der Gründer statt einer Bareinlage zu einem bestimmten Wert Vermögensgegenstände als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Aktien ein.
Bei der Sachübernahme werden zwar auch Vermögensgegenstände eingebracht, der Einbringende erhält jedoch als Gegenleistung keine Beteiligung an der Gesellschaft, sondern eine andere Gegenleistung. Hiernach muss der Einbringende nicht notwendigerweise zu den Gründern gehören.

b) Festsetzung in der Satzung
Nach § 27 Abs. 1 AktG müssen über den notwendigen Inhalt des § 23 AktG hinaus zusätzliche Festsetzungen aufgenommen werden:
– der Gegenstand der Sacheinlage.
– die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt.
– der Nennbetrag.
– bei Sachübernahme die zu gewährende Vergütung.

Darüber hinaus müssen keine weiteren Angaben gemacht werden. Ausreichend ist die Angabe des Ausgabebetrags der zu gewährenden Aktien.

c) Gegenstand der Sacheinlage
Als Sacheinlage werden in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG solche Einlagen bezeichnet, die nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags der Aktien in Geld zu leisten sind. Einlagen sind deshalb als Sacheinlagen zu werten, wenn sie nicht durch Zahlung erbracht werden.

d) Leistungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Leistung der Sacheinlage bzw. Sachübernehme richtet sich nach den Vorgaben aus § 36a Abs. 2 AktG. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig vor Registeranmeldung zu leisten, § 36a Abs. 2 Satz 2 AktG.

2. Bestellung des Aufsichtsrates
Bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind im Fall einer Sachgründung dann die Sondervorschriften des § 31 AktG zu beachten, wenn Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens ist.

3. Berichte/Prüfungen
a) Gründungsbericht der Gründer
Nach § 32 Abs. 2 AktG müssen im Bericht der Grunder bei einer Sachgründung zusätzlich die wesentlichen Umstände dargelegt werden, von denen die Angemessenheit der Leistung in der Gesellschaft für die Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt.

b) Gründungsbericht von Vorstand, Aufsichtsrat
Nach § 32 Abs. 2 AktG sind in dem von Vorstand und Aufsichtsrat zusätzlich Angaben darüber zu machen, ob die Festsetzung in der Satzung über die Sacheinlagen oder Sachübernahmen richtig und vollständig sind und ob der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht, bzw. ob der Wert der Sachübernahmen der dafür zu gewährenden Verfügung entspricht, § 34 Abs. 1 AktG.

c) Externe Gründungsprüfung
Bei der Sachgründung ist eine externe Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG obligatorisch. Der Gegenstand ist dabei mit demjenigen von Vorstand und Aufsichtsrat überein. Eine Gründungsprüfung durch den Notar scheidet bei der Sachgründung jedoch aus.

4. Handelsregisteranmeldung
Hier bei sind folgende Zusätze zu beachten:

– Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG muss in der Anmeldung erklärt werden, dass die Voraussetzungen des §§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 2 AktG über die Leistung der
Sacheinlage erfüllt sind. Des Weiteren auch, dass der Wert der Sacheinlage dem geringsten Ausgabebetrags entspricht, § 36a Abs. 2 Satz 3 AktG.

– Wenn der Einlagegegenstand eine Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung ist, so ist zu versichern, dass der betreffende Gegenstand von der Gesellschaft genutzt werden kann.

– Die Verträge, welche den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen, § 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG.

– Der Gründungsprüfungsbericht, § 37 Abs. 4 Nr. 4 AktG.

5. Handelsregistereintragung
Hier besteht die Besonderheit im Gegensatz zur Bargründung darin, dass das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ablehnen kann, wenn die Gründungsprüfer erklären, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht nur unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag zurückbleibt.

I. Das Stammkapital
Das Mindeststammkapital einer UG beträgt zum Zeitpunkt der Eintragung einen Euro. Nach dessen vollständiger Einzahlung kann die Eintragung im Handelsregister erfolgen. Sacheinlagen sind nicht möglich. Das Stammkapital muss in voller Höhe als Bareinlage bezahlt werden, § 5a Abs. 2 GmbHG. Bis zu einem Stammkapital von 25.000 Euro müssen 25% des jährlichen Gewinns als eigenkapitalbildende Rücklage zurückbehalten werden. Ist ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

II. Satzung
Wie auch eine GmbH muss eine Satzung / ein Gesellschaftsvertag geschlossen werden. Der Inhalt bestimmt sich dabei nach § 3 GmbHG. Hierin sind insbesondere Angaben zu Firma der Gesellschaft, Sitz der Gesellschaft, Dauer, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Zahl und Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen, Namen der Gründungsgesellschafter, Beschlüsse, Versammlungen, Gewinnverwendung, Anteilsübertragung, Ende, Auflösung und Kündigung zu machen. In manchen Fällen reicht die Verwendung eines Mustervertrags. Nach erfolgreicher Unterzeichner durch die Gesellschafter, wird die Satzung vom Notar beim Handelsregister eingereicht.

III. Musterprotokoll
Nach § 2 Abs. 1a GmbHG sind für die vereinfachte Gründung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) maximal drei Gesellschafter, b) nur ein Geschäftsführer, c) keine vom Protokoll abweichende Bestimmungen.
Das Musterprotokoll befindet sich als Anhang am Ende des GmbH-Gesetzes und umfasst eine DIN-A4-Seite.

IV. Anmeldung beim Finanzamt
Die UG ist gem. § 137 AO innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim Finanzamt anzumelden. Bis dahin fehlt die vollständige Funktionsfähigkeit, obgleich der Geschäftsbetrieb vom Unternehmen aufgenommen werden kann. Es dürfen jedoch aufgrund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rechnungen ausgestellt werden.

V. Eintragung im Handelsregister
Die Unternehmergesellschaft wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Hierzu nötig ist u. a. auch ein Nachweis über die erfolgreiche Leistung des Kostenvorschusses.

Ein Treuhandverhältnis wird durch ein Rechtsgeschäft begründet, wonach der Treuhänder dem Treugeber verpflichtet ist, bestimmte Rechte, die ihm selbst zustehen, nicht ausschließlich im eigenen, sondern zudem auch im fremden Interesse zu halten und auszuüben. Zur Begründung ist zunächst eine schuldrechtliche Treuhandabrede nötig. Daneben bedarf es eines dinglichen oder ermächtigenden Rechtsgeschäfts.

Eine sog. fiduziarische Treuhand ist dann gegeben, wenn der Treuhänder das Treugut erwirbt. Er ist gem. der Treuhandabrede gegenüber dem Treugeber verpflichtet mit dem Treugut in bestimmter Art und Weise zu verfahren. Diese Verpflichtung wirkt dabei lediglich zwischen den beiden Parteien. Eine Schrankenüberschreitung des Treuhänders wirkt sich danach in der Regel nicht auf das Geschäft mit einem Dritten aus. Praktisch sehr bedeutend ist die Sicherungstreuhand, worin ein Vermögensobjekt zur Sicherung einer Forderung, welche der Treuhänder gegen den Treugeber hat, auf den Treuhänder übertragen.

Kann der Treuhänder dagegen nur im eigenen Namen über das Treugut verfügen, liegt eine sog. Ermächtigungstreuhand vor. Hierin wird der Treuhänder nicht Inhaber des Treuguts, er kann jedoch kraft einer Ermächtigung im eigenen Namen (§ 185 BGB) über das Treugut verfügen. Im Falle einer entsprechenden Vertretungsmacht kann er den Treugeber aber auch verpflichten.

Durch das Rechtsverhältnis des Treuhänders mit dem Treugeber soll einerseits die Geheimhaltung dieser Rechtsbeziehung zum anderen aber auch der hinreichende Einfluss auf das Handeln des Treuhänders gewährleistet werden.

Danach ist es die Pflicht des Treuhänders, seine Gesellschafterrechte im Interesse des Treugebers weisungsgemäß auszuüben. Des Weiteren trifft den Treuhänder die Pflicht zur Gewinnabführung. Zuletzt ist zu beachten, dass die Treuhandschaft vom Treugeber jederzeit gekündigt werden kann. Hierdurch ist auch die Abtretung des Geschäftsanteils an den Treugeber verbunden. Im Gegenzug erhält der Treuhänder das Recht auf Freistellung und Aufwendungsersatz oder auch Vergütung sowie ein ordentliches und mit einer angemessenen Frist versehenes Kündigungsrecht.

GmbH oder GmbH & Co. KG

I. Allgemeines
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld „abstrakt“, d. h. sie entsteht und besteht losgelöst von den Forderungen, welche sie sichert. Die praxisrelevante Sicherungsgrundschuld ist in § 1192 Abs. 1a BGB geregelt.

Diese entsteht gem. §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 2, 1113 ff. BGB durch Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über eine bestimmte Geldsumme, welche aus dem Grundstück zu bezahlen ist und der anschließenden Eintragung im Grundbuch. Dabei stellt die Briefgrundschuld den gesetzlichen Regelfall dar. Sie wird erst erworben, wenn er den Grundschuldbrief erhalten hat oder dieser von einer sog. Aushändigungsabrede gem. § 1117 Abs. 2 BGB ersetzt wird. Eine Buchgrundschuld wird durch Ausschluss der Brieferteilung ausgeschlossen werden. Dabei ist der Fortbestand der gesicherten Forderung in keinen Fall eine Entstehungsvoraussetzung.

II. Urkundsform
Die Einigung ist formlos wirksam, § 873 BGB. Aus Kostengründen wird sie nicht beurkundet. Zumindest öffentlich beglaubigt muss die Bewilligung des Eigentümers sein. Eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notariell niederzuschreiben.

III. Belastungsobjekt
Gem. § 1191 Abs. 1 BGB ist „ein Grundstück“ tauglicher Belastungsgegenstand einer Grundschuld. Aber auch Wohnungseigentum oder grundstücksgleiche Recht (insb. Erbbaurecht) können mit einer Grundschuld belastet werden.

IV. Grundschuldrang
Das Rangverhältnis möglicher mehrerer dinglicher Recht an einem Grundstück löst einen möglichen Konflikt. Dieses gelangt im Versteigerungsfall zu Bedeutung.

Gem. § 879 BGB ist für die gesetzliche Rangbestimmung allein der Eintragungszeitpunkt maßgebend. Der Rang kann jedoch zum Inhalt der Grundschuld werden, wenn sich die Parteien hierüber einig sind und eine rangrichtige Eintragung im Grundbuch erfolgt.

V. Unterwerfung unter die dingliche Zwangsvollstreckung
Grundsätzlich kann der Grundschuldgläubiger gem. § 1147 BGB nur die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. Dieses setzt einen dinglichen Duldungstitel voraus. In der Regel ist dies ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare Urkunde.

Damit dieses Hindernis für den Gläubiger ausgeräumt wird, unterwirft sich der Eigentümer in der Grundschuldbestellung zu notarieller Niederschrift der dinglichen Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese Unterwerfungserklärung unterliegt dabei ausschließlich prozessualen Grundsätzen.

VI. Zweckvereinbarung
Eine Zweckvereinbarung (auch als Zweckerklärung, Zweckbestimmungserklärung, Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede bezeichnet) wird von § 1192 Abs. 1a BGB vorausgesetzt. Die Verknüpfung von Forderung und Grundschuld kann aufgrund der Nicht-Akzessorietät der Grundschuld nur mithilfe eines eigenen Rechtsverhältnisses – der Zweckvereinbarung – hergestellt werden. Die beiden Parteien der Zweckvereinbarung werden dabei als Sicherungsgeber und -nehmer bezeichnet. In der Zweckvereinbarung wird der Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung festgesetzt. Der Gläubiger soll sich danach nur einmal aus der Forderung befriedigen dürfen. Inhaltlich müssen deshalb die Forderung und die Voraussetzungen und Folgen einer Zahlung auf die Grundschuld ergeben.

Durch einen Vergleich sollen nach § 779 Abs. 1 BGB Streite oder Ungewissheiten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens vertraglich beseitigt werden.

Bei einem Vergleich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag muss daher aufgrund eines Streits oder einer Ungewissheit sein. Dabei muss das betroffene Rechtsverhältnis nicht tatsächlich bestehen. Ausreichend ist, dass eine der Parteien von dessen Bestehen ausgeht. Da der Vergleich in der Regel gegenseitige Verpflichtungen begründet, stellt er einen gegenseitigen Vertrag dar.

Ein Streit ist dabei das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses.

Eine Ungewissheit kann eine gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die zukünftige Rechtsentwicklung oder den zukünftigen Tatsacheneintritt betreffen.

Zweck des Vergleiches ist die Beseitigung des bestehenden Streits, der Ungewissheit oder der Unsicherheit. Dabei reicht es aus, wenn nur eine teilweise Ausräumung stattfindet.

Dieser Zweck soll über das Mittel des gegenseitigen Nachgebens erreicht werden. So müssen beide Seiten zum Einigungszweck gegenseitige Zugeständnisse machen. Die Zugeständnisse müssen weder gleichwertig noch sich auf den Streitpunkt als solchen beziehen. Insbesondere können Gegenleistungen versprochen werden, welche die eigene Position unberührt lassen. So kann auch der Verzicht auf die Anerkennung eines Titels ein Nachgeben darstellen. Auch zeitlich begrenzter Vorteil kann ein Nachgeben sein. Allein für den Fall, dass eine Partei der anderen in nichts entgegenkommt, fehlt es an einem notwendigen Nachgeben.

Für im Vergleich neu begründete Leistungspflichten stellt der Vergleich die einzige Rechtsgrundlage dar.

Damit ein Vergleich zustande kommt sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen entscheidend. Sein genauer Inhalt ist dabei mit Hilfe von Auslegung unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze und Auslegungsregeln zu ermitteln.

Durch das Schuldanerkenntnis wird das Bestehen eines Schuldverhältnisses vertraglich anerkannt. Gesetzlich geregelt ist das Schuldanerkenntnis in § 781 BGB. Hierdurch wird eine vom Schuldgrund gelöste (abstrakte), selbständige einseitige Forderung erzeugt. Der Vertrag begründet dabei in selbständiger Weise die Verpflichtung.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schuldner seine Leistungsbereitschaft artikuliert. Ausreichend ist vielmehr eine Anerkennung für das Bestehen einer Verbindlichkeit.
Der Formzwang des § 781 Satz 3 BGB erfasst nur die Anerkennungserklärung des Schuldners.

Davon zu unterscheiden ist der kausale Schuldvertrag. Er begründet keine neue Anspruchsgrundlage sondern bezieht sich lediglich auf die bestehende Schuld. Beim Vertragsschluss ist danach die Annahmeerklärung des Gläubigers gem. § 151 Satz 1 BGB verzichtbar. Voraussetzung ist hierfür zum einen, dass beide Parteien das Schuldverhältnis zumindest in einzelnen Teilen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen oder endgültig festzulegen suchen. Zum anderen, dass beide Vertragspartner zumindest von einem möglich Bestehen eines Schuldverhältnisses. Zusätzlich wird verlangt, dass der zugrunde liegende Sachverhalt objektiv geeignet ist, den anerkannten Anspruch irgendwie zu rechtfertigen.

Rechtsfolge eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Ausschluss von Einwendungen, d. h., dass dem Schuldner jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten anspruchsbegründender Tatsachen abgeschnitten wird. Für den Abschluss trägt der Gläubiger die Beweislast.

Das notarielle Schuldanerkenntnis wirkt zudem als Vollstreckungstitel und beendet insoweit etwaige Verjährungsproblematiken. Gegenstand unserer Dienstleistung ist der Entwurf eines notariellen Schuldanerkenntnis gemäß den Vorgaben.

I. Allgemein
Der Nießbrauch ist ein dingliches, unveräußerliches und unvererbliches Recht auf volle Nutzung des belasteten Gegenstandes. Der Nießbrauch stellt einen Unterfall der Dienstbarkeiten dar. Am häufigsten tritt der Nießbrauch als vermachter Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einzelnen Grundstücken auf.

II. Entstehung
Gem. §§ 873 ff. entsteht der Nießbrauch durch Rechtsgeschäft. Die Nießbrauchsbestellung ist dabei als Verfügung abstrakt. Aufgrund der Bedingungsfreundlichkeit der Nießbrauchsbestellung kann mittels einer Bedingung ein indirekter Zwang zur Erbringung der versprochenen Gegenleistung ausgeübt werden.

Ein Nießbrauch kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§ 1030-1067 BGB) sowie an Rechten (§§ 1068-1084 BGB) bestehen.

Gegenstand des Nießbrauchs sind dabei die einzelnen Gegenstände, die zu dem Vermögen gehören, nicht das Vermögen als Ganzes.

III. Inhalt
Zunächst ist der Inhalt des Nießbrauchs durch das dem Nießbraucher gewährte eigentümliche Herrschaftsrecht über den belasteten Gegenstand, sowie des Weiteren durch das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gekennzeichnet.

Im Einzelnen:
Zum erstgenannten Herrschaftsrecht des Nießbrauchers gehört das Recht zum Besitz der Sache, § 1036 BGB. Das Recht zum Besitz wirkt dabei gegen jedermann.

Daneben verleiht der Nießbrauch ein Nutzungsrecht, wonach der Berechtigte grundsätzlich alle Nutzungen ziehen darf. Einzelne Nutzungsausschlüsse sind aber nach § 1030 Abs. 2 BGB möglich.

Der Nießbraucher ist jedoch aufgrund des Herrschaftsrechts nicht berechtigt über die Sache zu verfügen. Dies kann aus § 1048 BGB entnommen werden. Nur in diesem Fall kann der Berechtigte über das Inventar – also fremdes Eigentum – verfügen.

IV. Begründung
Zur Begründung eines Nießbrauchs an Sachen, bedarf es zunächst einer dinglichen Einigung zwischen dem Eigentümer und dem zukünftigen Inhaber des Nießbrauchs. Des Weiteren ist – als Publizitätsakt – die Eintragung in das Grundbuch (Bei unbeweglichen Sachen) oder die Übergabe (bei beweglichen Sachen) erforderlich. Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen und der Verfügende muss zur Bestellung des Nießbrauchs verfügungsberechtigt sein.

I. Allgemein
Das Wohnungsrecht ist gem. § 1093 BGB ein Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Seine Gestaltung ähnelt der des Nießbrauchs. Kurz gesagt beinhaltete es das Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes zu nutzen – unter Ausschluss des Eigentümers.

Das Wohnungsrecht kann jeden Grundbesitz belasten, welcher auch mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden könnte und zu Wohnzwecken geeignet ist. Diese Eignung muss aber nicht bereits schon im Zeitpunkt der Bestellung bestehen. Infrage kommen deshalb auch Baugrundstücke.

II. Inhalt
Grundsätzlich muss als Hauptinhalt der Dienstbarkeit die Nutzung zu Wohnzwecken gegeben sein. Diese muss sich immer auf mindestens ein Gebäude oder Gebäudeteil beziehen. Die Räume sind in diesem Fall genau zu bezeichnen, sodass auch ein Dritter die betreffenden Räume eindeutig feststellen kann.

Wie oben erwähnt, berechtigt das Wohnungsrecht gem. § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluss des Eigentümers. Dies muss in der Bestellungsurkunde eindeutig zum Ausdruck kommen.

Nach § 1093 Abs. 2 BGB sind Familienangehörige bzw. Personal zur Mitbenutzung berechtigt. Hierbei ist ein weiter Familienbegriff zu Grunde zu legen. Das Benutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer besteht jedoch grundsätzlich nur zum Wohnungsberechtigten.

Eine Abbedingung oder Einschränkung des gesetzlichen Mitbenutzungsrechts durch die Dienstbarkeit ist genauso wie eine Erweiterung möglich. Hierdurch können die Räume auch an Dritte vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.

III. Unterhaltspflichten
Die Kostenverteilung kann in den Grenzen der §§ 1090 Abs. 2, 1020, 1021, 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 1041 BGB auch mit dinglicher Wirkung abweichend geregelt werden. Insbesondere außergewöhnliche Ausbesserungsmaßnahmen obliegen dem zur Duldung der Wohnungsnutzung verpflichteten Eigentümer im eigenen Interesse. Daneben kann der Wohnungsberechtigte gem. §§ 1093 Abs. 1, 1090 Abs. 2, 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen verpflichtet werden.

IV. Entstehung / Beendigung
Im Grundbuch muss zunächst das Recht als „Wohnungsrecht“ eingetragen werden. Dabei ist auch der Berechtigte zu bezeichnen. Das Wohnrecht erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt zur Bedingung. Eine solche kann z. B. auch im nicht nur vorübergehenden Verlassen des Anwesens bestehen.

I. Allgemein
Am Anfang einer Vereinsgründung steht regelmäßig eine Gründerversammlung. Hierin muss eine Satzung beschlossen werden, sowie ein Vorstand gewählt werden. Danach meldet dieser den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Zuletzt findet die Eintragung im Register statt.

Zur Feststellung der Satzung sind mindestens zwei geschäftsfähige Gründer erforderlich. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Zur Eintragung sind jedoch mindestens sieben Mitglieder erforderlich.

Noch vor der Satzungsfeststellung kann eine Gründervereinigung in Form einer GbR bestehen. Dann besteht nach der Gründung des Vereins ein sog. Vor-Verein, welcher weitgehend den vereinsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

II. Gründungsprotokoll
Hierin enthalten ist regelmäßig die Feststellung der Satzung des Vereins und der erste Vorstand. Dies ist jedoch nicht zwingend und kann auch in einer separaten Mitgliederversammlung erfolgen. Die Satzungsfeststellung erfordert die Einigung aller Mitglieder.

III. Satzung
Die Satzung sowie die Vorschriften der §§ 26 bis 39 BGB bestimmen die Verfassung des Vereins. In § 57 BGB werden Regelungen genannt, welche in die Vereinssatzung aufgenommen werden müssen (Muss-Vorschriften). § 58 BGB enthält dagegen sog. Soll-Vorschriften. Fehler hierbei führen dazu, dass der Verein nicht eingetragen werden darf.

Muss-Vorschriften
Hierzu gehören nach § 57 I BGB der Zweck, der Name, der Sitz des Vereins und die Absicht, diesen im Vereinsregister einzutragen.

a) Zweck des Vereins: Hierunter wird der Charakter des Vereins, das Interesse aller Mitglieder verstanden. Hierbei ist entscheidend, dass bei der Prüfung des Vereinsregisters hieraus entnommen werden kann, dass nicht ein nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher Verein vorliegt.

b) Name: In der Satzung ist der Name des Vereins festzulegen, § 57 Abs. 1 BGB. Er kann grundsätzlich frei gewählt werden, muss aber Kennzeichnungsfunktion haben. Des Weiteren darf der Name nicht täuschend sein und er muss sich von den Namen der an demselben Ort oder derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden. Der mit der Eintragung verliehene Zusatz „eingetragener Verein“ wird fester Bestandteil des Namens und muss von da an geführt werden.

c) Sitz des Vereins: Aus der Satzung muss ein bestimmter Ort in Deutschland als Sitz des Vereins hervorgehen, § 57 Abs. 1 BGB. Dabei gilt nach § 24 BGB als Sitz des Vereins der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

d) Eintragungsabsicht: Zuletzt muss sich aus der Satzung ergeben, dass eine Eintragung des Vereins im Vereinsregister erfolgen soll.

Soll-Vorschriften
a) Ein- und Austritt der Mitglieder: In der Satzung ist festzulegen, in welcher Form und auf welchem Weg sich der Eintritt vollzieht. Ebenso müssen Regelungen über den Austritt der Mitglieder enthalten sein.

b) Beiträge: Gem. § 58 Nr. 2 BGB muss die Satzung regeln, ob und welche Beiträge zu leisten sind. Diese müssen dabei nicht in ihrer Höhe festgelegt sein.
c) Bildung und Zusammensetzung des Vorstands: Nach § 58 Nr. 3 BGB müssen Regelungen über die Bildung und die Zusammensetzung des Vorstandes enthalten sein, aus welchen hervorgeht, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht und wer Vorstand ist.

d) Mitgliederversammlung: Des Weiteren müssen die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung von Beschlüssen geregelt sein.

IV. Vereinsregisteranmeldung
Nach § 59 BGB hat der Vorstand den Verein zur Vereinsregisteranmeldung anzumelden. Die Anmeldung bedarf gem. § 77 BGB der notariell beglaubigten Form. Soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigen erfolgen, so bedarf die Vollmacht ebenfalls der beglaubigten Form. Der Anmeldung sind verschiedene Anlagen beizufügen: Zunächst ist die unterschriebene Satzung im Original sowie eine Abschrift hiervon beizufügen. Des Weiteren ist eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands anzuhängen.

Änderung des Gesellschaftsvertrages einer eingetragenen GmbH hinsichtlich ihres Sitzes muss notariell beurkundet werden. Die Verlegung des statuarischen Sitzes der GmbH an einen ausländischen Ort ist dabei nicht eintragungsfähig. Ein dahingehender Beschluss ist entweder nichtig oder er führt zur Auflösung der Gesellschaft. Nach der Reform des § 4a GmbHG können aber trotz inländischem Sitz sämtliche Aktivitäten im Ausland vollzogen werden.

Die Sitzverlegung einer KG ist durch alle Gesellschafter und die Kommanditisten zum Handelsregister anzumelden.

Sofern die materiellen Sitzanforderungsbestimmungen der §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 und 2 HGB nicht erfüllt sind muss die Sitzeintragung unterbleiben. Danach ist der Sitz nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung – in der Regel ist dies der Sitz der Geschäftsführung – zu bestimmen.

Grundsätzlich darf nach dem 01.01.1999 eine GmbH nur noch mit einem auf Euro lautenden Stammkapital im Handelsregister eingetragen werden. Vor dem 31.12.1998 eingetragene Gesellschaften dürfen hingegen ohne zeitliche Begrenzung ihr auf DM lautendes Stammkapital beibehalten. Seit dem 01.01.2002 greift jedoch die Registersperre des § 86 Abs. 1 Satz 5 GmbHG, wonach Kapitalmaßnahmen solcher Altgesellschaften nur noch nach vorheriger Umstellung des Stammkapitals auf Euro im Handelsregister eingetragen werden.

Hierzu bedarf es zunächst eines Umrechnungsbeschlusses. Bei einer rein rechnerischen Umstellung sind Stamm- und Grundkapital sowie die Nennbeträge der Geschäftsanteile und Aktien sowie alle weiteren Betragsangaben nach dem amtlichen Kurs auf Euro umzurechnen.

Da der niedergeschriebene Gründungsaufwand und die möglichen Sacheinlagen ursprünglich in DM geleistet wurden, sind sie in DM zu belassen.

Eine solche rein rechnerisch umgestellte GmbH mit „krummen“ Eurobeträgen ist jedoch i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 EGGmbHG systematisch noch eine Altgesellschaft. Damit ist sie aber von der Registersperre des § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG bedroht, sofern sie eine Kapitalmaßnahme durchführen möchte.

Bei der GmbH & Co. KG ist streng zwischen der Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und der Übertragung der Anteile an der KG zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nämlich um Anteilsübertragungen an zwei unterschiedlichen Gesellschaften. Aufgrund der wirtschaftlichen Darstellung kann der Eindruck eines einheitlichen Vorgangs entstehen. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

Eine Unterscheidung des Sonderbetriebsvermögen nötig. Hierbei handelt es sich um Vermögenswerte, welche zivilrechtliche gesehen, im Eigentum der Gesellschaft stehen und dabei dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft förderlich sind. Diese Werte gehören zum Anteil des Gesellschafters an der GmbH & Co. KG und gehen daher auch nicht im Falle einer Anteilsübertragung auf den Erwerber über. Soll eine Übertragung erfolgen, ist hierfür ein gesonderter Übertragungsvertrag nötig. Dieser richtet sich dabei nach den Vorschriften, welche für das jeweilige Wirtschaftsgut gelten.

Es empfiehlt sich daher schon im Vorfeld der Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG zu klären, ob und inwieweit Sonderbetriebsvermögen in die Übertragung eingeschlossen werden soll.

Hingewiesen wird insoweit auf den Punkt „Anteilsübertrag KG“ und „Anteilsübertragung bei einer GmbH“. Unsere Dienstleistung umfasst den Entwurf der notariellen Vereinbarung der Übertragung des GmbH-Anteils und des KG-Anteils sowie die entsprechenden notariellen Anmeldungen zum Handelsregister.

Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil an einer Personengesellschaft, so vergleichsweise einer KG, ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist aber, dass hierfür alle Mitgesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber zustimmen. Eine solche kann in allgemeiner Form bereits im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden sein.

Die eigentliche Anteilsübertragung stellt dabei ein sog. Verfügungsgeschäft i. S. d. § 413 BGB dar. Auswirkung hiervon ist, dass der Erwerber anstelle des Veräußerers Gesellschafter wird und damit auch gleichzeitig am Gesamtvermögen eine Gesamthandberechtigung erlangt. In Falle der Anteilsübertragung geht somit also der Gesellschaftsanteil mit dem Inhalt auf den Erwerber über und er rückt vollständig in die bisherige Rechtstellung des Veräußerers ein.

Beim Austritt eines Kommanditisten aus der KG und gleichzeitigen Eintritt eines anderen, wird das Ausscheiden aus der Gesellschaft durch die Übertragung des Kommanditanteils des Altgesellschafters erreicht. Nach dem Grundsatz der Haftungsbefreiung haftet dieser grundsätzlich nur für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Eine Verjährung tritt dabei gem. § 160 HGB nach fünf Jahren ein. Der neue Gesellschafter haftet dagegen gem. § 173 HGB zusätzlich auch für die Neuverbindlichkeiten. Begrenzt ist diese Haftung jedoch durch den Betrag der Haftsumme. Ansonsten kann eine Haftung des neuen Kommanditisten nach § 173 HGB durch eine Anteilsübertragung umgangen werden.

Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt

Neben der Abberufung und der Niederlegungserklärung kann das Amt des Geschäftsführers nur durch Tod, Zeitablauf oder bei Amtsunfähigkeit enden.

a) Abberufung
Durch einen Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer jederzeit in der Regel ohne eine weitere Begründung abberufen werden. Hiervon abweichende Bestimmungen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, so etwa die Abberufung aus wichtigem Grund. In beiden Fällen kann die Abberufung dabei aber mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Grundsätzlich reicht hierfür ein mit einfacher Mehrheit in der Versammlung oder im Umlaufverfahren gefasster Gesellschafterbeschluss. Sofern der abzuberufende Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, ist er bei einem Beschluss zur Abberufung aus wichtigem Grund nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigt ist er dagegen bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund.

Bei der Abberufung des alleinigen Geschäftsführers ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Wird ein einzelner Geschäftsführer von mehreren beschlossen, muss geprüft werden, ob die nun entstehende Vertretungssituation mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags übereinstimmend ist. Ist dies nicht der Fall muss gegebenenfalls ein weiterer Geschäftsführer bestellt, der Gesellschaftsvertrag geändert oder die Vertretungsbefugnis der übrigen Geschäftsführer neu geregelt werden.

Jede Abberufung ist zum Handelsregister anzumelden. Dies kann auch durch einen Notgeschäftsführer nach dessen Bestellung erfolgen. In jedem Fall ist der Abberufungsbeschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.

b) Niederlegung
Als weiterer Ausscheidegrund kommt die Niederlegung durch den Geschäftsführer selbst in Betracht. Diese ist als eine einseitige Willenserklärung an das zuständige Gesellschaftsorgan zu richten. Das Geschäftsführeramt endet dabei mit dem Zugang der Willenserklärung. Die Erklärung wird jedoch bereits mit dem Zugang bei einem Gesellschafter wirksam. Auf die Rechtmäßigkeit der Niederlegung kommt es dabei nicht an. Im Falle einer unberechtigten Niederlegung kommen aber unter Umständen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Betroffenen in Betracht. Lediglich eine rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung ist unwirksam. Eine liegt z. B. dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH sein Amt niederlegt und dabei keinen neuen Geschäftsführer bestellt.

Bestellung eines neuen Geschäftsführers
Die Bestellung eines Nachfolgers oder die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Gesellschafter. Hierfür kann auf die o. g. Grundsätze der Abberufung verwiesen werden. Zusätzlich ist dabei aber darauf zu achten, dass der Beschluss Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis enthält, wenn diese von der eingetragenen allgemeinen Vertretungsregelung abweichen soll.

Auch die Bestellung ist beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt dabei durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahlt. Sofern seine Bestellung zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht bereits wirksam ist, kann der neu gewählte Geschäftsführer darin selbst mitwirken. Unerlässlich dabei ist, dass der neue Geschäftsführer die Versicherung gem. § 39 Abs. 3 GmbHG abgibt. Die Bestellungsurkunde ist bei der Anmeldung des Weiteren im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

Die Prokura ist in den §§ 48 – 53 HGB geregelt. Diese erteilen kann nur der Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlicher Vertreter. Bei einer GmbH ist die Prokuraerteilung an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden.

Allgemein kann die Prokura nur an natürliche Personen erteilt werden, welche nicht Mitglieder gesetzlicher Gesellschaftsorgane sind und von einer organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen sind. Kommanditisten können immer Prokuristen werden. Juristische Personen kommen dagegen als Prokuristen nicht in Betracht.

Des Weiteren ist eine ausdrückliche – nicht notwendig schriftliche – Erteilung nötig. Danach kann eine Prokura auch mündlich erteilt werden, was

Nach § 53 HGB ist die Eintragung zum Handelsregister vom jeweiligen Geschäftsinhaber oder bei Gesellschaften von deren gesetzlichen Vertreter ebenso wie Erweiterungen anzumelden. Bereits vor der Eintragung kann der Prokurist den Handelsgeschäftsinhaber wirksam vertreten.

Die Prokura erlischt automatisch bei der Beendigung des Grundverhältnisses. Die Prokura kann auch jederzeit und grundlos widerrufen werden. Dieser Weg der Beendigung kann gem. § 168 Satz 2 BGB und § 52 Abs. 1 HGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Gutglaubensschutz Dritter durch die Eintragung im Handelsregister, § 15 HGB. Hieraus folgt, dass auch das Erlöschen der Prokura im Handelsregister einzutragen ist. Dies muss unverzüglich erfolgen, sonst die im Register eingetragene aber bereits erloschene Prokura gegen den Unternehmensinhaber geltend gemacht werden kann.

Des Weiteren erlischt die Prokura ebenso beim Tod des Prokuristen, er als neuer Inhaber das Handelsgeschäft übernimmt, gegen das Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder das gesamte Handelsgeschäft veräußert wird und der neue Erwerber den bestehenden Prokuristen nicht übernimmt.

Dagegen führt der Tod des Geschäftsinhabers gem. § 52 Abs. 3 HGB nicht zum Erlöschen der Prokura.

Die Umfirmierung einer GmbH kann nur durch eine notarielle Satzungsänderung herbeigeführt werden. Voraussetzung ist ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung. Bei der Umfirmierung bleiben die bisher bestehende Rechtsstruktur sowie die Rechtsform des Unternehmens bei der Umfirmierung bestehen. Eine Umfirmierung ist jedoch dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Zu beachten ist des Weiteren: Beim Ausscheiden einer Person, welcher in die Firma einen akademischen Titel eingebracht hat, ist dieser aus dem Titel der Firma zu eliminieren. Der Name als solcher kann dagegen ohne weiteres, und auch gerade ohne Zustimmung des Ausscheidenden, in der Firma verbleiben.

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