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LSH INFORMIERT

NEUES ZUR LEIHARBEIT

Das BAG hat im Jahre 2013 einige grundlegende Entscheidungen zur Leiharbeit verkündet. So hat das BAG in seinem Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 7 ABR 91/11, festgestellt, dass eine nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung gegen das AÜG verstößt.

Während der 7. Senats des BAG in seinem Beschluss vom 10.07.2013 vor allem die Frage, zu welchen Rechtsfolgen im Verhältnis von Entleihern und Leiharbeitnehmern eine nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt, unbeantwortet lies, hat nunmehr der für die Fragen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zuständige 9. Senat des Arbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 10.12.2013, Az.: 9 AZR 51/13, hierzu Stellung genommen.

In seiner Pressemitteilung Nr. 73/13 hat der 9. Senat des BAG folgendes festgehalten:
„Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor.
Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen“.

In diesem Urteil hat das BAG eine Entscheidung darüber, ob der Leiharbeitnehmer dem Entleiher nicht nur vorübergebend überlassen wurde, nicht treffen müssen, weil der Verleiher die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte.

Eine weitere für die Praxis wichtige Entscheidung des BAG zur Leiharbeit stellt das Urteil des BAG vom 24.01.2013, Az.: 2 AZR 140/12, dar. In diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.

Das BAG hat durch sein Urteil vom 24.01.2013 die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes insoweit ausgeweitet, als nunmehr auch Leiharbeitnehmer bei der Größe des Entleiherbetriebes nach § 23 Abs. 2 Satz 3 KSchG zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Für Kleinbetriebe ist infolge dieser Entscheidung des BAG Vorsicht geboten. Denn selbst wenn Sie im eigenen Betrieb nicht mehr als fünf bzw. nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, jedoch Leiharbeitnehmer auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf einsetzen, könnte sich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Stammarbeitnehmer auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG berufen, obwohl das Kündigungsschutzgesetz allein unter Beachtung der Stammarbeitnehmer möglicherweise keine Anwendung findet.

Abschließend ist noch eine weitere Entscheidung des BAG zur Leiharbeit zu erwähnen, nämlich die Entscheidung vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11. In dieser Entscheidung stellt das BAG fest, dass die im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer in die Berechnung der Größe des Betriebsrates einzubeziehen sind.

Die Fülle dieser Entscheidungen zeigt, dass auf Grund des großen öffentlichen Interesses dem Thema „Leiharbeit“ arbeitsmarktpolitisch große Bedeutung beigemessen wird. Es bleibt somit abzuwarten, mit welchen „überraschenden“ Entscheidungen uns das BAG in den nächsten Monaten und Jahren konfrontiert.

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